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Wer vertritt den Verein bei Vertragsschluss?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Alleinvorstand V des SC Jurafüchse erklärt gegenüber B, er wolle 20 Fußbälle zu je €20 sowie 2 Tore zu je €1.000 für den Verein kaufen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Wer vertritt den Verein bei Vertragsschluss?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja!

Der Vorstand eines Vereins vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB).Da V Alleinvorstand ist, hat er die entsprechende Einzelvertretungsmacht.
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2. Hat V hat auch die Geschäftsführungsbefugnis, um die Bälle und Tore hier zu erwerben?

Genau, so ist das!

Auf die Geschäftsführung des Vorstandes im Verein finden nach § 27 Abs. 3 BGB die Vorschriften aus dem Auftragsrecht (§§ 664-670 BGB) Anwendung. Demnach deckt sich die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich mit der Vertretungsmacht, die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand gegenüber aber nach § 665 BGB weisungsbefugt.

3. Vs Angebot gegenüber B auf Abschluss eines Kaufvertrages wird dem Verein nach § 26 Abs. 1 BGB zugerechnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Merke: § 26 Abs. 1 BGB stellt keine Zurechnungsnorm für rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln des Vorstandes dar. Die Norm regelt lediglich den Umfang der Vertretungsmacht. Die Zurechnung rechtsgeschäftlichen Handelns erfolgt wie gewohnt über die Vorschriften der Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) BGB.Der Kauf stellt kein höchstpersönliches Geschäft dar. V hat eine eigene Willenserklärung im Namen des Vereins abgegeben und war hierzu auch berechtigt. Damit lage eine wirksame Vertretung vor (§ 164 Abs. 1 BGB).
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