Mangelanzeige und Minderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Reisende R hat im Rahmen einer Pauschalreise bei V ein Hotel mit separaten sanitären Einrichtungen gebucht. Tatsächlich muss sich R verschmutzte Toiletten mit anderen Reisenden teilen. R informiert V nicht, sondern zahlt einfach nicht. Sie geht davon aus, der Reispreis sei um 100% gemindert.
Einordnung des Falls
Mangelanzeige und Minderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Mangel einer Reiseleistung vor (§ 651i Abs. 2 BGB)?
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Ja!
2. Die Minderung des Reisepreises tritt nur ein, wenn R gegenüber V die Minderung erklärt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Höhe der geminderten Vergütung hängt von dem mangelfreien Wert der Reise, dem mangelhaften Wert sowie der vereinbarten Vergütung ab.
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Ja, in der Tat!
4. Folgt man dem AG Bielefeld, muss R den Reisepreis nicht an V zahlen (§ 651m Abs. 1 BGB).
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Nein!
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Klima-Kleber
18.5.2023, 15:29:16
Eure Ausführungen bzgl. der Formel zur Berechnung der Gemeinderates Vergütung sind m.E. nur bedingt nachvollziehbar. Letzten Endes müsste die Formel m.M.n wie folgt lauten: X (geminderte Vergütung) = (vereinbarte Vergütung * mangelhafter Wert der Reise) : mangelfreier Wert der Reise

Nora Mommsen
20.5.2023, 15:36:26
Hallo Klimakleber, danke für deine Anmerkung. Im Ergebnis setzt du die gleiche Formel an, wie sie in der Aufgabe angegeben ist nur nach X aufgelöst. Zum Lernen ist es jedoch einfacher sich zu merken, dass der zu zahlende Reisepreis berechnet wird nach dem Verhältnis des Vereinbarte Vergütung : Wert der Reise ohne Mangel = geschuldeter Reisepreis : Wert der Reise mit Mangel. Beste Grüße, Nora -für das Jurafuchs-Team