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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Reisende R hat im Rahmen einer Pauschalreise bei V ein Hotel mit separaten sanitären Einrichtungen gebucht. Tatsächlich muss sich R verschmutzte Toiletten mit anderen Reisenden teilen. R informiert V nicht, sondern zahlt einfach nicht. Sie geht davon aus, der Reispreis sei um 100% gemindert.

Einordnung des Falls

Mangelanzeige und Minderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Mangel einer Reiseleistung vor (§ 651i Abs. 2 BGB)?

Ja!

Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen, auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit abzustellen. Der Umstand, dass R sich sanitäre Einrichtungen teilen muss, weicht klar von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Es liegt ein Mangel vor (§ 651i Abs. 2 S. 1 BGB).

2. Die Minderung des Reisepreises tritt nur ein, wenn R gegenüber V die Minderung erklärt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach 651m Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Genau wie im Mietrecht tritt die Minderung kraft Gesetzes ein. Sie hängt also nicht von einer Fristsetzung zur Abhilfe ab. Allerdings ist die Minderung ausgeschlossen, wenn der Reisende den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich angezeigt hat (§651o Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zweck der Anzeige ist es, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen und damit den Umfang der Minderung möglichst gering zu halten.Einer Minderungserklärung bedarf es somit nicht, sondern lediglich einer Anzeige des Reisemangels.Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf die Anzeigeobliegenheit hinzuweisen (§ 651d Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 5 EGBGB).

3. Die Höhe der geminderten Vergütung hängt von dem mangelfreien Wert der Reise, dem mangelhaften Wert sowie der vereinbarten Vergütung ab.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich ist der konkrete Minderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen: „mangelfreier Wert der Reise : mangelhaften Wert = vereinbarte Vergütung : x (geminderte Vergütung). Ist der Wert der Reise im mangelhaften Zustand nicht bekannt, ist dieser durch Schätzung zu ermitteln. Eine Minderung ist bis hin zum vollständigen Ausschluss der Zahlungspflicht möglich. Das AG Bielefeld hatte in dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich entschieden, dass eine Minderung um 100% vorgenommen werden könne. Eine andere Schätzung scheint hier aber gut vertretbar.

4. Folgt man dem AG Bielefeld, muss R den Reisepreis nicht an V zahlen (§ 651m Abs. 1 BGB).

Nein!

Grundsätzlich liegt hier ein Mangel vor, der eine Minderung um des Reisepreises um 100% begründen kann. Allerdings hat der Reisende diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen (§ 651o Abs. 1 BGB). Diese Mängelanzeige hat R hier nicht vorgenommen. Sie kann also keine Minderung geltend machen (§ 651o Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie hat weiterhin den Reisepreis zu zahlen. Auch für die Geltendmachung von Schadensersatz bedarf es der Mangelanzeige (§ 651o Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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Klima-Kleber

Klima-Kleber

18.5.2023, 15:29:16

Eure Ausführungen bzgl. der Formel zur Berechnung der Gemeinderates Vergütung sind m.E. nur bedingt nachvollziehbar. Letzten Endes müsste die Formel m.M.n wie folgt lauten: X (geminderte Vergütung) = (vereinbarte Vergütung * mangelhafter Wert der Reise) : mangelfreier Wert der Reise

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.5.2023, 15:36:26

Hallo Klimakleber, danke für deine Anmerkung. Im Ergebnis setzt du die gleiche Formel an, wie sie in der Aufgabe angegeben ist nur nach X aufgelöst. Zum Lernen ist es jedoch einfacher sich zu merken, dass der zu zahlende Reisepreis berechnet wird nach dem Verhältnis des Vereinbarte Vergütung : Wert der Reise ohne Mangel = geschuldeter Reisepreis : Wert der Reise mit Mangel. Beste Grüße, Nora -für das Jurafuchs-Team


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