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Jurafuchs

R bucht bei V Flüge und ein Hotel auf Sardinien. Da das Hotel im Osten der Insel liegt, war R der Ankunftsflughafen F in der Nähe wichtig. Wegen interner Probleme bei F muss das Flugzeug auf dem Flughafen H landen.

Einordnung des Falls

Zeitanteilige Minderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegen die Voraussetzungen einer Minderung vor (§§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB)?

Ja!

Voraussetzung der Minderung (§ 651m BGB) ist (1) das Bestehen eines Pauschalreisevertrags und (2) das Vorliegen eines Reisemangels (vgl. § 651i Abs. 2 BGB). Die Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Veranstalter dem Mangel infolge einer unterbliebenen Mängelanzeige nicht abhelfen konnte (§ 651o Abs. 2 BGB). Die Landung auf einem anderen Flughafen stellt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und somit einen Mangel dar. Ungeachtet einer Mängelanzeige hätte V den Mangel nicht beheben können, sodass die Minderung auch nicht wegen fehlender Anzeige ausgeschlossen ist.

2. Die Höhe der geminderten Vergütung ergibt sich nur aus dem mangelfreien Wert der Reise und der vereinbarten Vergütung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es kommt ebenfalls auf den Wert der Reiseleistung im mangelhaften Zustand an. Der Minderungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel: „mangelfreier Wert der Reise : mangelhaften Wert = vereinbarte Vergütung : x (geminderte Vergütung).

3. Hier kommt eine zeitanteilige Minderung in Betracht.

Ja, in der Tat!

Die Festlegung der Höhe der Minderung geschieht in der Praxis durch einen prozentualen Abschlag, der vom Gericht geschätzt wird. Wenn der Mangel nicht während der gesamten Reise bestand, spielt die Ermittlung des Tagesreisepreises eine besondere Rolle. Statt eine Minderungsquote für den gesamten Reisepreis anzulegen, wird eine Quote für den betroffenen Tag festgelegt und diese mit den insgesamt betroffenen Tagen multipliziert. Hier betrifft der Mangel nur den Anreisetag. Die Rechtsprechung nimmt hier abhängig von der Entfernung eine Minderung von 30 bis 100 % des Tagesreisepreises an. Ob die Höhe der geltend gemachten Minderung in Ordnung ist, ergibt sich in der Klausur in der Regel aus dem Bearbeitungsvermerk.

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