Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Minderung (§§ 651i III Nr.6, 651m)
Minderung (§§ 651i III Nr.6, 651m)
13. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

R bucht bei Reiseveranstalter V eine Backpacking-Tour durch Peru. Inbegriffen sind die einzelnen Unterkünfte und Flüge. Als R ankommt muss sie feststellen, dass ihr sorgfältig gepackter Rucksack weder verladen wurde, noch nachgeliefert werden kann. Davon berichtet sie V.
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Einordnung des Falls
Minderung (§§ 651i III Nr.6, 651m)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Reisemangel vor (§ 651i Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Minderung des Reisepreises tritt nur ein, wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Minderung erklärt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. R muss V den Mangel noch anzeigen (§ 651o Abs. 1 BGB).
Nein!
4. Infolge des Mangels ist Rs Reisepreis gemindert (§§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB).
Genau, so ist das!
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