[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R bucht bei Reiseveranstalter V eine Backpacking-Tour durch Peru. Inbegriffen sind die einzelnen Unterkünfte und Flüge. Als R ankommt muss sie feststellen, dass ihr sorgfältig gepackter Rucksack weder verladen wurde, noch nachgeliefert werden kann. Davon berichtet sie V.

Einordnung des Falls

Minderung (§§ 651i III Nr.6, 651m)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Reisemangel vor (§ 651i Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen. Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an. Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. Der Transport des Gepäcks ist Teil der geschuldeten Beförderungsleistung. Da der Rücksack nicht mitgeschickt wurde, liegt insoweit ein Reisemangel vor

2. Eine Minderung des Reisepreises tritt nur ein, wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Minderung erklärt.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach 651m Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Genau wie im Mietrecht tritt die Minderung kraft Gesetzes ein. Sie hängt also nicht von einer Fristsetzung zur Abhilfe ab. Allerdings ist die Minderung ausgeschlossen, wenn der Reisende den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich angezeigt hat (§651o Abs. 2 Nr. 1 BGB). Voraussetzung der Minderung ist also (1) das Vorliegen eines Reisemangels und (2) die Mängelanzeige Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf die Anzeigeobliegenheit hinzuweisen (§ 651d Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 5 EGBGB).

3. R muss V den Mangel noch anzeigen (§ 651o Abs. 1 BGB).

Nein!

Die Mängelanzeige ist eine formlos mögliche Erklärung des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter, dass ein Mangel an einer Reiseleistung vorliegt. Zweck der Anzeige ist es, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen und damit den Umfang der Minderung möglichst gering zu halten. Hier hat R V bereits von dem Mangel informiert. Dies stellt eine Mängelanzeige i.S.d. § 651o BGB dar. Die Mängelanzeige stellt eine Obliegenheit dar. Der Reisende ist also nicht dazu verpflichtet. Unterlässt er sie, muss er aber damit einhergehende Nachteile in Kauf nehmen, wie zB den Verlust bestimmter Gewährleistungsrechte (§ 651o Abs. 2 BGB).

4. Infolge des Mangels ist Rs Reisepreis gemindert (§§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzung der Minderung ist (1) das Vorliegen eines Reisemangels und (2) eine Mängelanzeige. Der konkrete Minderungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen: „mangelfreier Wert der Reise : mangelhaften Wert = vereinbarte Vergütung : x (geminderte Vergütung)“. Der Wert der Reise im mangelhaften Zustand ist gegebenenfalls zu schätzen. Die Voraussetzungen der Minderung liegen vor. Die Rechtsprechung nimmt im vorliegenden Fall (fehlendes Gepäck während des gesamten Urlaubs) eine Minderung um 30 - 50% an. Ob die Höhe der geltend gemachten Minderung in Ordnung ist, ergibt sich in der Klausur in der Regel aus dem Bearbeitungsvermerk.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024