Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verfügung)
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verfügung)
10. Juni 2025
21 Kommentare
4,7 ★ (9.475 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erwirbt von E ein Fahrrad. Anschließend stellt sich heraus, dass die Übereignung unwirksam war. Noch bevor A dies erfährt, verkauft und übereignet er das Fahrrad an den gutgläubigen B.
Diesen Fall lösen 64,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verfügung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat gegen B einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann von A Nutzungsersatz verlangen (§§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann E dennoch von A das Surrogat herausverlangen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
10.8.2022, 19:24:34
Ich bin verwirrt, warum im "Verkauf" des Fahrrads (wo offenbar die
Übereignungmit gemeint ist) ein Eingriff in die Sachsubstanz liegen soll?

Nora Mommsen
13.8.2022, 12:47:24
Hallo Daniel,
Nutzungensind Früchte einer Sache sowie Vorteile, die der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache mit sich bringt. Die Veräußreung stellt aber keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache dar. Vielmehr wird dadurch die Herausgabe durch E an A unmöglich, sodass ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Dies ist nicht nur bei
Beschädigungoder Zerstörung der Fall, sondern auch bei anderen Umständen, die zur Unmöglichkeit der Herausgabe führen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Daniel
14.8.2022, 19:18:33
Danke für die Antwort. Die Sachsubstanz an sich bleibt ja davon unberührt. Meint der Begriff dann hier quasi einen Eingriff in das Eigentumsrecht des A, die Sachsubstanz der selbst betreffend?
Doli
20.12.2022, 15:23:32
Wäre nicht viel wichtiger hier 989 statt 987 zu erwähnen, da dieser tatsächlich vorliegt und nicht an dem Merkmal der Nutzung scheitert?

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 12:34:21
Hallo Doli, vielen Dank für Deinen Hinweis! Um die Aufgaben nicht zu überfrachten, gehen wir in unseren systematischen Kursen nicht bei jeder Aufgabe auf alle in Betracht kommenden Ansprüche ein. Du hast aber völlig recht, dass Du in der Klausur §§ 989,
990 BGBkurz anprüfen müsstest. Im Ergebnis geht der Anspruch allerdings nicht durch, da A gutgläubig ist. Die Begehr des E ist in der Aufgabee aber auch nicht auf die Kompensation seines Schadens gerichtet, sondern auf die Abschöpfung des Erlöses. Deswegen schien es uns an dieser Stelle wichtiger, hier noch einmal zwischen Nutzung und
Wertersatzzu differenzieren. Da die Herausgabe des Surrogates weder einen Nutzungs- noch einen Schadensersatz darstellt, tritt die
Sperrwirkung des EBVnicht ein, sodass E das Surrogat nach
§ 816Abs. 1 BGB abschöpfen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
23.2.2023, 18:19:33
Timurso
23.2.2023, 20:46:06
Welcher Vertrag? Im Sachverhalt steht nichts von einem Verpflichtungsgeschäft.

Edward Hopper
1.3.2023, 14:28:46
Da steht "erwirbt".
Timurso
12.3.2023, 12:15:32
Mit Erwerben ist die Stellung als Eigentümer gemeint, also das
Verfügungsgeschäft. Vergleiche bspw. die amtliche Überschrift des Buch 3 Abschnitt 3 Titel 3 Untertitel 1 des BGB "Erwerb und Verlust des Eigentums beweglicher Sachen" oder auch den Wortlaut von § 929 BGB: "Erwerber"

LS2024
25.2.2024, 11:47:18
Worin liegt der Unterschied zwischen einem Schaden und einem Eingriff in die Sachsubstanz? Hier liegt doch eigentlich beides vor, denn durch den Eingriff in die Sachsubstanz entsteht dich auch ein Schaden in Höhe des Wertes des Eigentumsrechts.
Leo Lee
26.2.2024, 10:26:32
Hallo LS2024, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast Recht mit dem zweiten Sazt: Wenn ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt, liegt i.d.R. auch ein Schaden vor. Denn der Eingriff in die Sachsubstanz ist eine art „
Verletzungshandlung“, die in einem Schaden resultiert. Somit liegt der Unterschied in der verschiedenen Prüfungsstufe. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 304 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Kind als Schaden
18.5.2024, 15:30:36
Welche Ansprüche stünden denn dem A zu, sofern er gutgläubig war?
Quarklo
20.7.2024, 06:52:31
Er kann den bereits gezahlten Kaufpreis kondizieren. Damit steht er am Ende so da, wie er vor dem Geschäft mit E stand

Tim Gottschalk
26.4.2025, 09:30:53
Hallo @[
Kind als Schaden](207572), in dem Sachverhalt, wie wir ihn gebildet haben, hat A keine Ansprüche gegen E. A ist allerdings auch nicht schutzwürdig, da er nie eine Rechtsposition inne hatte. Er hatte vor dem Verkauf an B nichts und jetzt hat er eben auch nichts. Was @[Quarklo](252534) sagt, stimmt insofern nur, wenn es tatsächlich einen Kaufvertrag gegeben hat. Das ist in unserem Sachverhalt nicht der Fall. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
nondum conceptus
25.4.2025, 22:14:07
wenn doch nur die
Übereignungunwirksam war, dann liegt doch kein EBV vor, weil ein Recht zum Besitz auf dem Kaufvertrag besteht oder nicht

Tim Gottschalk
26.4.2025, 09:22:36
Hallo @[nondum conceptus ](234295), der Sachverhalt sagt nichts über einen Kaufvertrag. Wir können daher nicht einfach davon ausgehen, dass es einen Vertrag gibt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
9.5.2025, 11:07:06
könnte, wenn A
bösgläubigwäre, nicht ein Anspruch aus 989, 990 bestehen? die Weiterveräusserung wäre doch eine sonstige Unmöglichkeit? dann müsste das EBV doch aber eigtl
Sperrwirkungentfalten? Oder wo liegt mein Denkfehler? hat sich glaube ich erledigt… Schadensersatz nach 989, 990 könnte der Eigentümer dann nur für den Verlust der Sache bekommen (also den objektiven Wert der Sache). Ihm geht es hier aber um den Erlös (aus dem Verkauf der Sache). Da 989, 990 keine
Erlösherausgaberegelt, greift auch diesbezüglich keine
Sperrwirkung.
okalinkk
9.5.2025, 11:17:10
ich verstehe nicht so ganz, weshalb die Sachveräusserung keine Nutzung ist. Könnte man sie nicht als Gebrauchsvorteile einer Sache bezeichnen? eine Aufgabe zum Begriff der Nutzung wäre vielleicht hilfreich