+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Vermieter V verwendet die Mietkaution der M bei einer Gewerberaummiete zu eigenen Zwecken, indem er sie heimlich verbraucht.
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Einordnung des Falls
Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V obliegt durch Gesetz eine spezielle (Haupt-)Pflicht zur Vermögenssorge, sodass er hier den Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
BGH: Eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht bezüglich der Kaution scheide bei der Gewerberaummiete aus. Die gesetzlichen Regelungen über die Anlage von Mietkautionen bezögen sich allein auf Wohnraummietverhältnisse. Dies ergebe sich aus der Überschrift des Untertitels 2: „Mietverhältnisse über Wohnraum” und aus § 549 Abs. 1 BGB, der insoweit den spezialgesetzlichen Charakter der Regelungen über Wohnraummietverhältnisse klarstellt. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 551 Abs. 3 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse scheide aus. Der Gesetzgeber habe die Regelung bewusst nicht als allgemeine mietvertragliche Regelung ausgestaltet, sodass eine Lücke fehle, die im Wege einer Analogie geschlossen werden könnte. Da eine Analogie von vornherein ausscheidet, hat der BGH offen gelassen, ob mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot (§ 1 StGB) überhaupt eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung mittelbar strafrechtsbegründender zivilrechtlicher Normen zulässig ist.
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2. V obliegt hier durch Rechtsgeschäft eine spezielle (Haupt-)Pflicht zur Vermögenssorge, sodass er hier den Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verwirklicht.
Nein!
BGH: Die bloße Vereinbarung einer Kaution als solche begründe keine Vermögensbetreuungspflicht. Eine Regelung denkbar, die eine entsprechende Anlagepflicht der eingezahlten Kautionen vorsieht, sei denkbar, aber hier nicht besonders vereinbart gewesen. Um eine Vermögensbetreuungspflicht begründen zu können, müssen Vertragspflichten im besonderen Maße den Interessen des Vertragspartners dienen und gerade deshalb vereinbart worden sein. Die vereinbarte Regelung muss – als rechtsgeschäftlich eingegangene Vermögensbetreuungspflicht – mithin zu Gunsten des geschützten Vertragspartners Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweisen.
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