Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen
Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen
5. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (4.800 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Vermieter V verwendet die Mietkaution der M bei einer Gewerberaummiete zu eigenen Zwecken, indem er sie heimlich verbraucht.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V obliegt durch Gesetz eine spezielle (Haupt-)Pflicht zur Vermögenssorge, sodass er hier den Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V obliegt hier durch Rechtsgeschäft eine spezielle (Haupt-)Pflicht zur Vermögenssorge, sodass er hier den Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verwirklicht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
4.9.2024, 17:40:52
Sehr clever, danke.

Christian Leupold-Wendling
6.9.2024, 21:40:04
Hallo simon175, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
Lyrebird
30.3.2025, 21:47:36
Hinweis: In der letzten Antwort befindet sich in folgendem Satz 2x das Wort denkbar. Das erste “denkbar” kann ersatzlos weggestrichen werden. “Eine Regelung denkbar, die eine entsprechende Anlagepflicht der eingezahlten Kautionen vorsieht, sei denkbar, aber hier nicht besonders vereinbart gewesen.“