Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handelsvertreter H zieht trotz Kündigung und Widerruf der Inkassovollmacht Forderungen ein, um sich zu bereichern, indem er den fortwirkenden Rechtsschein ausnutzt.
Einordnung des Falls
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB lässt als Entstehungsgrund für Vermögensbetreuungspflichten ein tatsächliches Treueverhältnis genügen.
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Genau, so ist das!
2. H obliegt hier im Rahmen eines tatsächlichen Treueverhältnisses eine Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
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Ja, in der Tat!
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Simon
28.3.2023, 22:16:01
Ich dachte immer eine Rechtsscheinvollmacht reicht nicht für eine Vermögensbetreuungspflicht, da der Rechtsschein den Vertragspartner, nicht aber den Vertretenen schützen soll?