Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 2
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handelsvertreter H zieht trotz Kündigung und Widerruf der Inkassovollmacht Forderungen ein, um sich zu bereichern, indem er den fortwirkenden Rechtsschein ausnutzt.
Diesen Fall lösen 86,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB lässt als Entstehungsgrund für Vermögensbetreuungspflichten ein tatsächliches Treueverhältnis genügen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H obliegt hier im Rahmen eines tatsächlichen Treueverhältnisses eine Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
28.3.2023, 22:16:01
Ich dachte immer eine Rechtsscheinvollmacht reicht nicht für eine Vermögensbetreuungspflicht, da der Rechtsschein den Vertragspartner, nicht aber den Vertretenen schützen soll?
Findet Nemo Tenetur
10.10.2024, 11:56:57
Ich habe es so verstanden, dass deine Erklärung (Rechttsschein schützt Rechtsverkehr und nicht das Vermögen) herangezogen wird, um zu begründen, dass die Rechtsscheinvollmacht nicht reicht, um eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis einzuräumen. Also, dass eine (Rechtsscheins-)Vollmacht ohnehin nur eine Befugnis, nicht aber eine Pflicht begründen kann. Für die Vermögensbetreuungspflicht gelten dann die Kriterien der Hauptpflicht und Selbstständigkeit. Bin mir aber nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe…