Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 1
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokuristin P ist bereits entlassen. Ehe ihre Entlassung bekannt wird, gelingt es ihr, mit dem nach wie vor in ihrem Besitz befindlichen Tresorschlüssel den Inhalt der Firmenkasse in ihren Besitz zu bringen.
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Einordnung des Falls
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Lässt § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Entstehungsgrund für Vermögensbetreuungspflichten ein tatsächliches Treueverhältnis genügen?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obliegt P hier im Rahmen eines tatsächlichen Treueverhältnisses eine Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
10.10.2024, 11:47:00
Ihr schreibt, dass in beiden Fällen, also auch beim Erlöschen ein beidseitig bestehender Wille zum Fortbestand der Betreuungspflicht bestehen muss. Ich verstehe nicht, weswegen im Vorliegenden Fall, noch ein beiderseitiger Wille anzunehmen ist. Die Täterin wurde ja bereits entlassen. Oder einfach aufgrund der Tatsache, dass sie noch den Schlüssel hat? Aber ist dann wiederum aus ihrer Sicht anzunehmen, dass sie noch eine Vermögensbetreuungspflicht will?