Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Polizeifunk)

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Polizeifunk)

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der sensationsfreudige A hat im letzten Tatort erfahren, wie einfach es ist, Polizeifunk zu hören. Deshalb setzt er sich in einen gemieteten Van und hört die entsprechende Frequenz. Der vorbeilaufende Polizist weist ihn an, dies zu unterlassen.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Polizeifunk)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

Ja!

Nach der herrschenden Ansicht des BVerfG ist eine Informationsquelle allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 11 BvR 2623/95, 622/99). Abzustellen ist auf die Zweckbestimmung durch den Urheber.
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2. Der Polizeifunk ist vorliegend eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dabei ist auf die Zweckbestimmung durch den Urheber abzustellen. Der Polizeifunk wird bewusst auf besonderen Frequenzen gesendet, um ihn von der Öffentlichkeit abzuschirmen. Für die Polizei ist es gerade relevant, dass die getätigten Funksprüche nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
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