Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Polizeifunk)
Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Polizeifunk)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der sensationsfreudige A hat im letzten Tatort erfahren, wie einfach es ist, Polizeifunk zu hören. Deshalb setzt er sich in einen gemieteten Van und hört die entsprechende Frequenz. Der vorbeilaufende Polizist weist ihn an, dies zu unterlassen.
Diesen Fall lösen 90,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Polizeifunk)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Polizeifunk ist vorliegend eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.