Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Begriff der Niederlassung III (Factortame II)
Begriff der Niederlassung III (Factortame II)
19. Februar 2025
3 Kommentare
4,6 ★ (3.022 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die spanische Staatsbürgerin F betreibt in England eine Fischereiflotte. Nach einer Rechtsänderung können die Schiffe der F nicht länger im britischen Schiffsregister eingetragen bleiben. F beruft sich auf die Niederlassungsfreiheit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Begriff der Niederlassung III (Factortame II)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Registrierung eines Schiffs stellt als solche bereits einen Akt der Niederlassung im Sinne des Art. 49 AEUV dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schiffe aus Mitgliedstaaten können auch ohne Registrierung betrieben werden. Die Registrierung der Schiffe ist für die Niederlassung daher nicht erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert
10.10.2023, 00:07:42
England ist aber mittlerweile ein schlechtes Beispiel im Bereich des Europarechts geworden, oder?