Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Begriff der Niederlassung III (Factortame II)

Begriff der Niederlassung III (Factortame II)

19. Februar 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die spanische Staatsbürgerin F betreibt in England eine Fischereiflotte. Nach einer Rechtsänderung können die Schiffe der F nicht länger im britischen Schiffsregister eingetragen bleiben. F beruft sich auf die Niederlassungsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Begriff der Niederlassung III (Factortame II)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Registrierung eines Schiffs stellt als solche bereits einen Akt der Niederlassung im Sinne des Art. 49 AEUV dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der Niederlassung ist im Normtext des Art. 49 AEUV nicht näher definiert. Vielmehr ergibt sich die Bedeutung durch den systematischen Kontext zu den anderen Grundfreiheiten und durch die Rechtsprechung des EuGH. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Der bloß formale Akt der Registrierung eines Schiffes bedeutet nicht notwendigerweise eine Niederlassung. Erforderlich für eine Niederlassung ist vielmehr, dass das Schiff zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit kontinuierlich eingesetzt wird.
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2. Schiffe aus Mitgliedstaaten können auch ohne Registrierung betrieben werden. Die Registrierung der Schiffe ist für die Niederlassung daher nicht erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Registrierung kann nicht losgelöst von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit beurteilt werden, wenn der registrierte Gegenstand kontinuierlich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt wird.Das Schiff wird vorliegend kontinuierlich zum Betrieb der Fischflotte eingesetzt, sodass die Registrierung nicht losgelöst von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit beurteilt werden kann. Die Registrierung ist daher zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit erforderlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROBE

Robert

10.10.2023, 00:07:42

England ist aber mittlerweile ein schlechtes Beispiel im Bereich des Europarechts geworden, oder?


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