Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Anerkennung von Berufsqualifikationen
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Anerkennung von Berufsqualifikationen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Friseurin M aus Malta möchte auf dem Champs-Elysées einen Salon eröffnen. Dies wird ihr verwehrt, da die Genehmigung eine vierjährige Ausbildung voraussetze. In Malta ist derweil nur eine dreijährige Ausbildung erforderlich, die inhaltlich aber identisch ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Anerkennung von Berufsqualifikationen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung eines Friseursalons stellt eine Niederlassung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 AEUV dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Aufnahmemitgliedstaat kann grundsätzlich die erforderlichen Qualifikationen für einen Beruf festlegen.
Ja!
3. Die Mitgliedstaaten sind völlig frei darin zu entscheiden, ob und inwieweit sie berufliche Qualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anerkennen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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