Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Anerkennung von Berufsqualifikationen

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Anerkennung von Berufsqualifikationen

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Friseurin M aus Malta möchte auf dem Champs-Elysées einen Salon eröffnen. Dies wird ihr verwehrt, da die Genehmigung eine vierjährige Ausbildung voraussetze. In Malta ist derweil nur eine dreijährige Ausbildung erforderlich, die inhaltlich aber identisch ist.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung eines Friseursalons stellt eine Niederlassung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 AEUV dar.

Ja, in der Tat!

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist.Mit der Eröffnung eines eigenen Friseursalons verfolgt M einen Erwerbszweck. Sie plant selbsständig am Wirtschaftsverkehr in Paris teilzunehmen. Der Salon stellt eine feste Einrichtung dar, die ihr diese Teilnahme ermöglichen soll.
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2. Der Aufnahmemitgliedstaat kann grundsätzlich die erforderlichen Qualifikationen für einen Beruf festlegen.

Ja!

Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV wird die Niederlassungsfreiheit nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen ausgeübt. Ist die Aufnahme oder Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat geregelt, dann muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, die Bedingungen dieser Regelung grundsätzlich erfüllen. Dies sieht anders aus, wenn die Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf auf Unionsebene harmonisiert worden sind.

3. Die Mitgliedstaaten sind völlig frei darin zu entscheiden, ob und inwieweit sie berufliche Qualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anerkennen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist zwar vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst. Nichtanerkennungen können aber unter Umständen gerechtfertigt werden. Es liegt also bei den Mitgliedstaaten zu beurteilen, ob der Beruf ohne weiteres anerkannt werden kann, bestimmte Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind oder eine neue Berufsausbildung im Aufnahmestaat erforderlich ist. Dieselbe Problematik stellt sich auch bei anderen selbstständigen Berufen. Ein Arzt, eine Apothekerin oder eine Rechtsanwältin können kein Geschäft oder eine Praxis eröffnen, ohne bei der Ärztekammer, der Industrie- und Handelskammer etc. nachzuweisen, dass sie hierzu auch in der Lage sind.
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