Windkraftanlage
17. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verpachtet sein Grundstück für 20 Jahre an P. P errichtet auf dem Grundstück eine Windkraftanlage, die eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von 20 Jahren hat. Nach 10 Jahren will P die Windkraftanlage veräußern. E behauptet, er sei Eigentümer der Anlage.
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Einordnung des Falls
Windkraftanlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte Eigentum an der Windkraftanlage durch Verbindung mit seinem Grundstück erworben haben (§ 946 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden, ist die Sache immer wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es greift eine tatsächliche Vermutung, dass P die Windkraftanlage nur 20 Jahre mit dem Grundstück verbinden wollte.
Ja, in der Tat!
4. Gegen die Einordnung der Anlage als Scheinbestandteil, könnte man einwenden, dass sie dort für ihre gesamte wirtschaftliche Lebensdauer verbleiben sollte.
Ja!
5. Ist die Windkraftanlage nach h.M. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Dafür, dass es auf die Lebensdauer nicht ankommt, spricht die Rechtssicherheit.
Ja, in der Tat!
7. Kann P die Windkraftanlage nach der h.M. nach 10 Jahren veräußern?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

m4FOX
1.12.2022, 10:11:54
Die Person V wird im Sachverhalt nicht genannt.

Lukas_Mengestu
1.12.2022, 10:23:51
Danke m4FOX, das war leider ein Übertragungsfehler. Wir haben V nun durch E ausgetauscht :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
15.9.2023, 12:42:15
Hätte man, wenn es zum Verkauf käme, hier dann allerdings nicht eine ähnliche Folgeproblematik wie bei der erlaubniswidrigen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum an Dritte und im Ergebnis dann auch keine Ansprüche, sofern der Pachtvertrag hierzu schweigt?
evanici
15.9.2023, 12:42:50
Ansprüche auf SE in diesem Fall des E...
Leo Lee
16.9.2023, 13:57:19
Hallo evanici, in der Tat wird in § 589 BGB geregelt, dass man die Pachtsache nicht einfach einem dritten überlassen darf ohne die Einwilligung des Verpächters. Beachte allerdings, dass es hier nur um die Weiterveräußerung der Anlage geht und nicht darum, dass P auch das Grundstück seinerseits etwa weiter verpachtet :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo