Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Unrichtige Vorstellungen über den Inhalt der Urkunde
Unrichtige Vorstellungen über den Inhalt der Urkunde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer A verhandelt mit Chef C über die Verlängerung seines wirksam befristeten Arbeitsvertrages (§ 14 TzBfG). Als C dem A ein Dokument vorlegt, unterzeichnet er es ungelesen in der Erwartung, es handle sich um die Verlängerung. Tatsächlich hat C dem A bewusst einen Aufhebungsvertrag vorgelegt.
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Einordnung des Falls
Unrichtige Vorstellungen über den Inhalt der Urkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und C haben das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann seine Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. A kann seine Willenserklärung anfechten, weil er von C arglistig getäuscht wurde (§§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmverfolger
16.4.2021, 09:42:45
Grundsätzlich werden WE ja nach dem
objektiven Empfängerhorizont(§§ 133, 157 BGB) ausgelegt. Der wirkliche Wille des Erklärenden (hier: Vertragsverlängerung) ist aber vorrangig, wenn der Empfänger ihn zutreffend verstanden hat - unabhängig davon, ob er sich diesen Willen zu eigen macht (Palandt § 133 Rn. 8). Dann ist hier die Einigung über die Vertragsaufhebung ungeachtet der Anfechtung nie zustande gekommen.
Lukas_Mengestu
16.4.2021, 16:05:01
Hallo Bienenschwarmverfolger, könntest Du das noch ein wenig ausführen? Im vorliegenden Sachverhalt hat C das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Sein wirklicher Wille war hier gerade nicht auf die Verlängerung ausgerichtet. Dies war nach dem
objektiven Empfängerhorizontersichtlich. A hätte hierfür bloß die Erklärung lesen müssen. Dass das ganze in die Verhandlungen bzgl. einer Verlängerung gekleidet war, begründet lediglich einen Anfechtungsgrund, ändert aber grundsätzlich nichts an der vorangegangenen Einigung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bienenschwarmverfolger
16.4.2021, 16:26:37
Hi Tr(u)mpeltweet, ich meine nicht das Angebot des C auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages (das sehe ich so wie du), sondern die Annahmeerklärung des A: Wenn A nach den Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung frohen Mutes den arglistig untergeschobenen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, weiß C genau, dass As „wirklicher Wille“ auf die Annahme des vermeintlichen Angebots auf Vertragsverlängerung gerichtet ist. Deshalb würde ich verneinen, dass A das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages angenommen hat.
deliaco
17.1.2024, 18:50:00
Was Bienenschwamverfolger schreibt klingt irgendwo überzeugend. Die Auslegung ist ja ggü. der Anfechtung vorrangig. Und innerhalb der Auslegung gilt der Vorrang des erkannten Willens. C hat hier erkannt, dass As wirklicher Wille auf die Vertragsverlängerung gerichtet ist. Ich würde mich hier über eine Aufklärung freuen!
Peter im Pech
19.3.2024, 10:19:20
Mit der Argumentation würden aber die Anfechtungsregeln wegen einer Täuschung oder
Drohungstets ins Leere laufen. In den Konstellationen kennt der Täuschende/Drohende ja immer den wirklichen Willen des anderen Teils. Wenn es entsprechend keinen Vertrag gäbe, bräuchte man ja nie anzufechten.
ricardal
7.4.2023, 09:33:18
Gut, die verschiedenen Fristen zu erwähnen.
deliaco
17.1.2024, 23:03:38
Warum liegt hier ein Inhalts- und kein Erklärungsirrtum vor?
Paulah
18.1.2024, 19:56:50
A hat sich nicht verschrieben o. ä., er wollte genau diesen Vertrag unterschreiben. Er hat sich aber darin geirrt, was er da unterschreibt - nämliche einen Aufhebungsvertrag statt einer Verlängerung.
Flohm
25.7.2024, 09:16:01
Stehen beide Anfechtungsgründe nebeneinander oder ist einer subsidiär ? In einer Klausur würde man beide prüfen und wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, wären auch beide nebeneinander erfolgreich ?
luc1502
26.9.2024, 13:20:29
Hi @[Flohm](210957) Grds. stehen die beiden Anfechtungsgründe hier nebeneinander; aber die Anfechtung wg. arglistiger Täuschung bietet so gesehen mehr Vorteile, denn zum einen greift hier die Jahresfrist des §124 I und zum anderen greift hier auch keine - auch wenn das in dem konkreten Fall irrelevant wäre - Schadensersatzpflicht nach
§122 BGB.
JCF
28.9.2024, 06:34:22
In dem Satz "Dies gilt selbst dann, wenn A die Urkunde nicht komplett gelesen hat, solange er sich von dessen Inhalt eine [...] Vorstellung gemacht hat [...]" müsste es "deren Inhalt" heißen. 😉
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:36:30
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team