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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U kauft bei V (ebenfalls Unternehmer) eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000 (Kaufvertrag). Zur Finanzierung will U zudem ein Darlehen von V aufnehmen (€10.000). U unterzeichnet dazu ein Blankettformular. V trägt abredewidrig €15.000 als Darlehenssumme ein.

Einordnung des Falls

Abredewidrige Blankettausfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ohne schriftlich festgehaltene Darlehenssumme ist der Darlehensvertrag zwischen U und V formnichtig (§§ 492, 125 S. 1 BGB).

Nein!

Ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) muss schriftlich geschlossen werden (§§ 492 Abs. 1, 126 BGB). Sonst ist der Vertrag formnichtig (§ 494 Abs. 1 BGB). Eine Blankounterschrift des Darlehensnehmers unter dem vom Darlehensgeber noch auszufüllenden Vertrag genügt dem Formerfordernis nicht. Das folgt aus dem Zweck der Formvorschrift, den Verbraucher über den Inhalt des Vertrages und über die wesentlichen Darlehenskonditionen umfassend zu informieren und ihn vor Übereilung zu schützen. Allerdings sind U und V beide Unternehmer (§ 14 BGB). Es handelt sich also nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag. U und V können den Darlehensvertrag formfrei schließen.§ 494 Abs. 1 BGB stellt beim Verbraucherdarlehensvertrag gegenüber § 125 S. 1 BGB eine vorrangige Sonderregelung dar.

2. U unterlag beim Unterzeichnen des Darlehensvertrags einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Subjektiv wollte U einen Darlehensvertrag zu €10.000 abschließen. Aus Sicht eines objektiven Dritten hat die abredewidrige Blankettausfüllung seitens V aber zu einem Angebot des U auf Abschluss eines Darlehensvertrags über €15.000 geführt. Damit unterlag U einem grundsätzlich zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum.

3. Zwischen V und U ist ein Darlehensvertrag über €15.000 zustande gekommen, den U durch Anfechtung beseitigen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

V und U haben sich hier zunächst mündlich über eine Darlehenssumme von €10.000 geeinigt. Dass V später das Formular abredewidrig ausfüllt, führt aber nicht dazu, dass er sich auf den Text der ausgefüllten Urkunde berufen kann. In seinem Vertrauen auf dessen Richtigkeit ist er nicht schutzwürdig. Ihm ist bewusst, dass U eine dahin gehende Willenserklärung nicht abgeben wollte. Insofern gilt nur das Gewollte (€10.000). Es ist daher nicht notwendig, dass U seine Willenserklärung anficht.

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