Abredewidrige Blankettausfüllung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U kauft bei V (ebenfalls Unternehmer) eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000 (Kaufvertrag). Zur Finanzierung will U zudem ein Darlehen von V aufnehmen (€10.000). U unterzeichnet dazu ein Blankettformular. V trägt abredewidrig €15.000 als Darlehenssumme ein.
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Einordnung des Falls
Abredewidrige Blankettausfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ohne schriftlich festgehaltene Darlehenssumme ist der Darlehensvertrag zwischen U und V formnichtig (§§ 492, 125 S. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. U unterlag beim Unterzeichnen des Darlehensvertrags einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Zwischen V und U ist ein Darlehensvertrag über €15.000 zustande gekommen, den U durch Anfechtung beseitigen kann.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Erklärung des U ist dahingehend auszulegen, dass er einen Darlehensvertrag über €15.000 abschließen will.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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