Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Inhaltsirrtum bei vorstellungsloser Unterzeichnung einer Urkunde?
Inhaltsirrtum bei vorstellungsloser Unterzeichnung einer Urkunde?
3. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (19.613 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsanwältin R unterschreibt immer alles ungelesen, was ihr der Angestellte A vorlegt, ohne sich darüber Gedanken zu machen. Sie unterzeichnet deshalb auch – ungelesen – einen Kaufvertrag mit S für einen Samsung Fernseher.
Diesen Fall lösen 66,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Inhaltsirrtum bei vorstellungsloser Unterzeichnung einer Urkunde?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen R und S ist ein Kaufvertrag über den Fernseher zustande gekommen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. R kann ihre Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Otto Mayer
18.1.2020, 15:14:11
Im Sachverhalt ist nicht davon die Rede, dass R dachte, es ginge um eine Vertragsverlängerung, dass steht aber in der Antwort zur ersten Aussage. Wäre es so, würde sie auch einem
Inhaltsirrtumunterliegen und anfechten können.

Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 10:59:21
Otto, danke für den berechtigten Hinweis. Haben wir korrigiert.
iustus
5.11.2020, 00:17:12

Eigentum verpflichtet 🏔️
5.11.2020, 16:12:42
Hallo iustus, danke für deine Frage. Laut Sachverhalt unterschreibt die R immer alles, was ihr Angestellter A ihr vorlegt. Da R Rechtsanwältin ist, wird A ihr regelmäßig rechtlich erhebliche Erklärungen zur Unterschrift vorlegen. Demnach hat R ein potentielles
Erklärungsbewusstsein. Ginge es hier um den Ehepartner der R, der ihr immer Geburtstagskarten vorlegt zum unterschreiben, aber nie irgendwelche Verträge oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen, könnte man hingegen wie du argumentieren, dass gar kein
Erklärungsbewusstseinvorliegt. Das ist in unserem Fall aber, wie dargestellt, anders.
iustus
6.11.2020, 10:03:31
ok, danke :)
ANY
1.3.2021, 20:52:36
Wieso hat R „nur“ potentielles
Erklärungsbewusstsein? Sie geht doch selbst davon aus, etwas rechtlich erhebliches zu unterschreiben.

Tigerwitsch
18.2.2021, 18:29:08
Was kann R denn machen, um sich vom Vertrag zu lösen?

Eigentum verpflichtet 🏔️
18.2.2021, 21:15:10
Hallo Tigerwitsch, bei diesem Sachverhalt grds. nur mit Zustimmung des S. Möglicherweise kann sie aber
Schadensersatzvon A verlangen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat.
Franziska
9.4.2021, 16:17:04
Könnte sie nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten?
Faby
3.4.2022, 06:45:53
Dann müsste sie ja getäuscht worden sein. Wenn sie aber alles ungelesen unterschreibt, weicht ihre Vorstellung ja nicht von der Realität ab

HGWrepresent
9.1.2024, 22:17:50
Man könnte konstruieren, dass die Dinge, die A der R zur Unterzeichnung vorlegt, einen Kanzleibezug haben und sie hinsichtlich dieser Dinge Geschäftswillen hat. Folglich würde sie sich sehr wohl irren, da sie davon ausgeht, ein Geschäft mit Kanzleibezug abzuschließen, dies aber nicht der Fall ist. Klingt plausibel, ist aber zu weit vom SV entfernt

Juraganter
22.7.2024, 12:31:00
Also ich würde mal sagen, dass hier die
arglistige Täuschungwegen § 123 II 1 BGB wegfiele, da sie, wenn überhaupt, nur durch einen Dritten (dem Angestellten) und nicht dem Vertragspartner S getäuscht wurde. S wusste darüberhinaus wohl auch nichts von der Täuschung und es gab offenkundig keinerlei Anhaltspunkt für S an das Angebot zu zweifeln.

Fawen
11.4.2021, 18:36:49
Soweit R potentielles
Erklärungsbewusstseinhat käme allerdings nach der hM eine Anfechtung analog § 119 I Alt.2 in Betracht, wenn R hätte erkennen können eine Willenserklärung abzugeben und der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von dem fehlenden
Erklärungsbewusstseinhatte oder nicht?

Lukas_Mengestu
16.4.2021, 16:17:15
Hallo Fawen, in Fällen in denen jemand eine -potentiell
rechtsgeschäftliche- Erklärung blind unterschreibt, kann er sich gerade nicht auf die Anfechtung berufen, sondern muss sich an seiner Erklärung festhalten lassen (vgl. BGH NJW 1995, 190). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
s.t.
3.9.2021, 17:11:08
Wieso liegt hier ein Geschäftswille vor ? Der würde doch fehlen und eine Anfechtung wäre möglich ?

Lukas_Mengestu
15.11.2021, 20:33:55
Hallo s.t., hier sind zwei Konstellationen zu differenzieren: a) Der Unterschreibende macht sich gar keine Gedanken über den Inhalt der
Urkunden und unterschreibt b) Der Erklärende macht sich eine bestimmte, wenngleich unrichtige Vorstellung über den Inhalt und unterschreibt ohne die Erklärung zu lesen In Fall a) lässt der BGH eine Irrtumsanfechtung nicht zu, denn derjenige der sich keine Gedanken macht, irrt nicht (vgl. BGH NJW 1995, 190). Durch die Unterschrift macht sich der Erklärende den Inhalt zu eigen und hat insoweit Geschäftswillen (vgl. Hau/Poseck, in: BeckOK, BGB, 1.8.2021, § 119 RdNr. 24). Anders dagegen in Fall b), wo sich der Erklärende Gedanken macht, aber dennoch ungelesen die Erklärung unterschreibt. Hier lässt der BGH die Anfechtung der ungelesenen Erklärung zu, da tatsächlich eine andere Rechtsfolge bezweckt war und es am Geschäftswillen fehlt (vgl. BGH NJW 1995, 190). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rechthaber
14.12.2024, 12:32:27
Wenn du sagst, dass er sich den Inhalt zu eigen macht , dann hat er nicht nur potentielles Erklärungsbewusdtsein, sondern er unterzeichnet mit vollem Erklärungsbewusdtsein wie in der Lösung steht, oder ? Ansonsten könnte er doch analog den anfechtungsregeln anfechten
Tinki
29.12.2024, 14:30:37
müsste klar sein, dass R das Angebot nicht annehmen wollte. Aus diesem Grund wäre ich nicht zu dem Vertragsschluss gekommen, genauso wie im letzten Fall, wozu sich auch einige Fragen in einem Thread finden… Wäre cool, wenn ihr dazu was sagen könntet, liebes JF- Team!