Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Einführung
Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte
Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (5.239 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will dem geizigen G eins auswischen, indem er dessen Jahrmarktsbude "abfackelt". Mit einer Leiter klettert er auf die Bude und schüttet drei Kanister Benzin aus. Als er dieses entzünden will, hält ihn der Wahrsager W auf und ruft die Polizei.
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Einordnung des Falls
Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Benzinkanister ausgeschüttet hat, hat er die Jahrmarktsbude "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maurice Fritz
6.2.2023, 11:56:54
Liegt hier tatsächlich ein
unmittelbares Ansetzenvor? Als wesentlichen Zwischenakt würde ich etwa das Werfen des entzündeten Streichholzes in das Benzin sehen. Dies erfordert ja gerade nochmal die kriminelle Energie zum Überschreiten der Schwelle zur endgültigen Tatbegehung...
Maurice Fritz
6.2.2023, 11:58:54
Ich ziehe die Frage zurück, bei nochmaligem Lesen lässt sich durchaus nachvollziehen, dass er gerade zum eigentlichen Anzünden überging

robse27
23.9.2024, 20:55:34
Moin zusammen, in Ergänzung dazu würde ich gerne das Jurafuchs-Team bitten, den letzten Kasten etwas abzuändern: Dort wird nämlich auf das „Verteilen des Benzins“ als Ansetzungshandlung angeknüpft. Aber die maßgebliche Ansetzungshandlung müsste doch laut Sachverhalt sein „als er diese entzünden will“ und nicht bloß das Verteilen des Benzins, wie es im letzten Kasten steht (danach müsste er ja noch ein Streichholz rausholen, entzünden, werfen, oder ein Feuerzeug; da kann man ja noch argumentieren, aber das Benzin ausschütten dürfte da doch noch nicht reichen?!) Könnte der Kasten ggf. dann angepasst werden? Danke und LG :)
Ray
20.6.2024, 11:01:24
Warum hat der Täter keine
Brandlegungnach § 306 I Alt. 2 StGB begangen ? Hätte der Täter dann evtl. eine versuchte Brandstiftung durch die Tathandlung Inbrandsetzung ( § 306 I Alt. 1 StGB) begangen?

Sassun
2.7.2024, 16:59:41
Hätte gesagt "die zerstörende Wirkung des Brandmittels", also des Benzins, ist nicht eingetreten.

FW
5.2.2025, 14:14:32
Hi, ich habe mir gerade den echten Fall des BGH dazu durchgelesen. Kann mir mal jemand erklären, warum bereits das Betreten eines Gebäudes, um Brandbeschleuniger zu verteilen und es dann anzuzünden, bereits als
unmittelbares Ansetzenangesehen wird? Selbst wenn man subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschritten haben soll, scheitert es doch an den wesentlichen Zwischenakten. Denn diese bestehen aus Verteilen des Brandbeschleunigers und dann noch dem Anzünden. Ich verstehe nicht, wie der BGH hier von einem Versuch ausgehen konnte.
Linus826
19.2.2025, 11:05:42
Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Nach der "Zwischenakttheorie" und der "Gefährdungstheorie" könnte man das wohl tatsächlich anders sehen, da durch m.E. noch weitere wesentliche Zwischenakte, wie du gesagt hast, erforderlich sind. Auch eine konkrete Rechtsgutsgefährdung lässt sich hier auch verneinen (aber ich finde auch, bejahen). Allerdings ist das der klassische Fall der "Sphärentheorie", denn der Täter ist hier bereits in die Opfersphäre eingedrungen, indem er das Gebäude betreten hat, weshalb das allein schon ausreicht, um ein
unmittelbares Ansetzenanzunehmen.