Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte

Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will dem geizigen G eins auswischen, indem er dessen Jahrmarktsbude "abfackelt". Mit einer Leiter klettert er auf die Bude und schüttet drei Kanister Benzin aus. Als er dieses entzünden will, hält ihn der Wahrsager W auf und ruft die Polizei.

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Einordnung des Falls

Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Benzinkanister ausgeschüttet hat, hat er die Jahrmarktsbude "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Nein!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dass T das Benzin auf der Bude des G ausgeschüttet hat, reicht nicht aus. T hat jedoch mit dem Verteilen des Benzins eine vorgelagerte Handlung begangen, die bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet hätte. Er ist strafbar wegen versuchter Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAUF

Maurice Fritz

6.2.2023, 11:56:54

Liegt hier tatsächlich ein

unmittelbares Ansetzen

vor? Als wesentlichen Zwischenakt würde ich etwa das Werfen des entzündeten Streichholzes in das Benzin sehen. Dies erfordert ja gerade nochmal die kriminelle Energie zum Überschreiten der Schwelle zur endgültigen Tatbegehung...

MAUF

Maurice Fritz

6.2.2023, 11:58:54

Ich ziehe die Frage zurück, bei nochmaligem Lesen lässt sich durchaus nachvollziehen, dass er gerade zum eigentlichen Anzünden überging

robse27

robse27

23.9.2024, 20:55:34

Moin zusammen, in Ergänzung dazu würde ich gerne das Jurafuchs-Team bitten, den letzten Kasten etwas abzuändern: Dort wird nämlich auf das „Verteilen des Benzins“ als Ansetzungshandlung angeknüpft. Aber die maßgebliche Ansetzungshandlung müsste doch laut Sachverhalt sein „als er diese entzünden will“ und nicht bloß das Verteilen des Benzins, wie es im letzten Kasten steht (danach müsste er ja noch ein Streichholz rausholen, entzünden, werfen, oder ein Feuerzeug; da kann man ja noch argumentieren, aber das Benzin ausschütten dürfte da doch noch nicht reichen?!) Könnte der Kasten ggf. dann angepasst werden? Danke und LG :)

RAY

Ray

20.6.2024, 11:01:24

Warum hat der Täter keine Brandlegung nach § 306 I Alt. 2 StGB begangen ? Hätte der Täter dann evtl. eine versuchte Brandstiftung durch die

Tathandlung

Inbrandsetzung ( § 306 I Alt. 1 StGB) begangen?

Sassun

Sassun

2.7.2024, 16:59:41

Hätte gesagt "die zerstörende Wirkung des Brandmittels", also des Benzins, ist nicht eingetreten.


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