Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte


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T will dem geizigen G eins auswischen, indem er dessen Jahrmarktsbude "abfackelt". Mit einer Leiter klettert er auf die Bude und schüttet drei Kanister Benzin aus. Als er dieses entzünden will, hält ihn der Wahrsager W auf und ruft die Polizei.

Einordnung des Falls

Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Benzinkanister ausgeschüttet hat, hat er die Jahrmarktsbude "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Nein!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dass T das Benzin auf der Bude des G ausgeschüttet hat, reicht nicht aus. T hat jedoch mit dem Verteilen des Benzins eine vorgelagerte Handlung begangen, die bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet hätte. Er ist strafbar wegen versuchter Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).

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