An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem Blitzeinschlag steht die Gartenhütte des Gartenliebhabers G in Flammen. Nachbar N ist die Hütte schon länger ein Dorn im Auge. Er gießt seinen vom Fondueabend übrig gebliebenen Brennspiritus nach, um sicherzugehen, dass die Hütte zerstört wird.
Einordnung des Falls
An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem N in das Feuer der brennenden Hütte Spiritus nachgegossen hat, hat er die Hütte "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!