An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.


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Nach einem Blitzeinschlag steht die Gartenhütte des Gartenliebhabers G in Flammen. Nachbar N ist die Hütte schon länger ein Dorn im Auge. Er gießt seinen vom Fondueabend übrig gebliebenen Brennspiritus nach, um sicherzugehen, dass die Hütte zerstört wird.

Einordnung des Falls

An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem N in das Feuer der brennenden Hütte Spiritus nachgegossen hat, hat er die Hütte "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Tathandlung des "Inbrandsetzens" ist neben der Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Ein bereits brennendes Objekt kann nochmal an anderer Stelle "in Brand gesetzt" werden. Das bloße Intensivieren eines Brandes ohne Schaffung eines neuen Brandherdes genügt aber nicht. N gießt den Brennspiritus auf die noch brennende Gartenhütte und setzt die Hütte nicht an anderer Stelle noch mal in Brand. Intensiviert der Täter einen Brand ohne Schaffung eines neuen Brandherds, kommt allenfalls Beihilfe in Betracht. Hierfür fehlt es aber vorliegend an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat.

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