Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Einführung
An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.
An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem Blitzeinschlag steht die Gartenhütte des Gartenliebhabers G in Flammen. Nachbar N ist die Hütte schon länger ein Dorn im Auge. Er gießt seinen vom Fondueabend übrig gebliebenen Brennspiritus nach, um sicherzugehen, dass die Hütte zerstört wird.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem N in das Feuer der brennenden Hütte Spiritus nachgegossen hat, hat er die Hütte "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
9.6.2022, 15:25:12
Die Vertiefung irritiert an dieser Stelle etwas- ohne vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat auch keine Beihilfe, oder nicht? Welcher Straftatbestand wäre denn dann im vorliegenden Fall einschlägig?
Nora Mommsen
4.7.2022, 16:39:50
Hallo Imponderabilie, der Vertiefungshinweis weist darauf hin, dass - wie du es richtigerweise dargestellt hast, mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat im vorliegenden Fall keine Beihilfe vorliegt. Fehlt dir etwas an der Darstellung? Vorliegend könnte höchstens eine Versuchsstrafbarkeit vorliegen nach § 306, 23 I StGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
§ 960 BGB
14.9.2023, 13:44:41
Naja, es ist durchaus umstritten, ob das Verstärken eines Brandes ohne das Legen eines neuen Brandherdes ein Inbrandsetzen sein kann. Nach hM ist das zwar zutreffender Weise nicht so, dass das umstritten ist sollte man mMn aber wenigstens darstellen.
Nora Mommsen
14.9.2023, 14:54:39
Hallo §
960 BGB, danke für deinen Hinweis. Du hast absolut recht, dass dies nicht einhellig übereinstimmende Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist, sondern es durchaus auch eine Mindermeinung gibt, die anderer Meinung ist. Allerdings trifft das in der Rechtswissenschaft auf so gut wie jedes zu prüfende Merkmal zu. Es gehört natürlich zu unserem Anspruch, die examensrelevanten Ansichten vollständig darzulegen. Genauso wichtig ist es aber auch zu wissen, welche Ansichten eher vertieftes Spezialwissen sind. Es ist leider unmöglich alle Ansichten zu allen Punkten darzustellen, geschweige denn zu lernen. Wir haben den Anspruch an uns, hier auch mal eine Abwägung zu treffen eine Mindermeinung nicht mit aufzunehmen, wenn es möglich ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Ray
20.6.2024, 11:09:49
Warum genau stellt denn die Intensivierung eines Brandes keine Inbrandsetzung dar? Könnte mir jemand vielleciht stichhaltige Argumente aufzeigen ? Ich danke euch vielmals im Voraus : P !
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
20.6.2024, 14:43:06
Ich würde sagen, dass sich das bereits aus dem Wortlaut ergibt. Man kann nicht etwas
IN Brand setzen, das bereits brennt.
Ray
20.6.2024, 14:49:03
Ja, das klingt natürlich schlüssig! Allerdings würde sich dann auch bei sehr kleinen Brandherden und einer massiven Brandbeschleunigung durch Brandmittel, allenfalls eine Strafbarkeit aus § 303 I StGB und § 305 StGB ergeben, obwohl gerade das Kennzeichen der Brandstiftung, die Zerstörung von Objekten durch Brand, einschlägig wäre. Sehe ich das falsch ?
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
20.6.2024, 17:54:14
Ich meine, dass ggf. eine Beihilfe zur Brandstiftung durch Brandbeschleunigung, §§ 306 ff., 27 in Betracht kommt
Ray
20.6.2024, 18:23:32
Ja genau! Hierbei fehlt es dann aber einer vorsätzlich, rechtswidriger Hauptat.
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
20.6.2024, 18:52:52
Ja, in diesem Fall wäre eine Beihilfe nicht möglich