Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.

An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einem Blitzeinschlag steht die Gartenhütte des Gartenliebhabers G in Flammen. Nachbar N ist die Hütte schon länger ein Dorn im Auge. Er gießt seinen vom Fondueabend übrig gebliebenen Brennspiritus nach, um sicherzugehen, dass die Hütte zerstört wird.

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Einordnung des Falls

An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem N in das Feuer der brennenden Hütte Spiritus nachgegossen hat, hat er die Hütte "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Tathandlung des "Inbrandsetzens" ist neben der Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Ein bereits brennendes Objekt kann nochmal an anderer Stelle "in Brand gesetzt" werden. Das bloße Intensivieren eines Brandes ohne Schaffung eines neuen Brandherdes genügt aber nicht. N gießt den Brennspiritus auf die noch brennende Gartenhütte und setzt die Hütte nicht an anderer Stelle noch mal in Brand. Intensiviert der Täter einen Brand ohne Schaffung eines neuen Brandherds, kommt allenfalls Beihilfe in Betracht. Hierfür fehlt es aber vorliegend an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

9.6.2022, 15:25:12

Die Vertiefung irritiert an dieser Stelle etwas- ohne vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat auch keine Beihilfe, oder nicht? Welcher Straftatbestand wäre denn dann im vorliegenden Fall einschlägig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.7.2022, 16:39:50

Hallo Imponderabilie, der Vertiefungshinweis weist darauf hin, dass - wie du es richtigerweise dargestellt hast, mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat im vorliegenden Fall keine Beihilfe vorliegt. Fehlt dir etwas an der Darstellung? Vorliegend könnte höchstens eine Versuchsstrafbarkeit vorliegen nach § 306, 23 I StGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

§BGB

§ 960 BGB

14.9.2023, 13:44:41

Naja, es ist durchaus umstritten, ob das Verstärken eines Brandes ohne das Legen eines neuen Brandherdes ein Inbrandsetzen sein kann. Nach hM ist das zwar zutreffender Weise nicht so, dass das umstritten ist sollte man mMn aber wenigstens darstellen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.9.2023, 14:54:39

Hallo § 960 BGB, danke für deinen Hinweis. Du hast absolut recht, dass dies nicht einhellig übereinstimmende Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist, sondern es durchaus auch eine

Mindermeinung

gibt, die anderer Meinung ist. Allerdings trifft das in der Rechtswissenschaft auf so gut wie jedes zu prüfende Merkmal zu. Es gehört natürlich zu unserem Anspruch, die examensrelevanten Ansichten vollständig darzulegen. Genauso wichtig ist es aber auch zu wissen, welche Ansichten eher vertieftes Spezialwissen sind. Es ist leider unmöglich alle Ansichten zu allen Punkten darzustellen, geschweige denn zu lernen. Wir haben den Anspruch an uns, hier auch mal eine Abwägung zu treffen eine

Mindermeinung

nicht mit aufzunehmen, wenn es möglich ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

RAY

Ray

20.6.2024, 11:09:49

Warum genau stellt denn die Intensivierung eines Brandes keine Inbrandsetzung dar? Könnte mir jemand vielleciht stichhaltige Argumente aufzeigen ? Ich danke euch vielmals im Voraus : P !

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

20.6.2024, 14:43:06

Ich würde sagen, dass sich das bereits aus dem Wortlaut ergibt. Man kann nicht etwas IN Brand setzen, das bereits brennt.

RAY

Ray

20.6.2024, 14:49:03

Ja, das klingt natürlich schlüssig! Allerdings würde sich dann auch bei sehr kleinen Brandherden und einer massiven Brandbeschleunigung durch Brandmittel, allenfalls eine Strafbarkeit aus § 303 I StGB und § 305 StGB ergeben, obwohl gerade das Kennzeichen der Brandstiftung, die Zerstörung von Objekten durch Brand, einschlägig wäre. Sehe ich das falsch ?

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

20.6.2024, 17:54:14

Ich meine, dass ggf. eine Beihilfe zur Brandstiftung durch Brandbeschleunigung, §§ 306 ff., 27 in Betracht kommt

RAY

Ray

20.6.2024, 18:23:32

Ja genau! Hierbei fehlt es dann aber einer vorsätzlich, rechtswidriger Hauptat.

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

20.6.2024, 18:52:52

Ja, in diesem Fall wäre eine Beihilfe nicht möglich


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