Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Strafrecht > BT 4: Brandstiftungsdelikte
Inbrandsetzen durch Unterlassen
T entzündet Laub im Garten des Nachbarn N und verhindert sehenden Auges nicht, dass die Flammen auf das Gartenhäuschen des N übergreifen.
Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes
A zündet das Haus des B an der Nordseite an. C schüttet später noch einen Kanister Öl in die Flammen.
Zerstörung durch Löschmittel
A plant, den Speicher und das dort eingelagerte Futter des ihm verhassten Landwirts B durch Entzünden eines Feuers zu zerstören. Er entfacht ein Feuer. Bevor sich dieses ausbreiten kann, löscht B das Feuer mit Löschmitteln. Dadurch wird das eingelagerte Futter unbrauchbar.
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252
A wirft eine Brandflasche (auch Molotowcocktail genannt) durch das offene Fenster in die Wohnung des B. Durch den Anschlag verbrennen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung, sondern der gesamte Wohnbereich wird stark verrußt.
„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)
T wirft einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Fenster eines Mehrfamilienhauses. Daraus entsteht ein Brand, der das Kinderzimmer so stark beschädigt, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung drei Wochen nicht benutzbar ist.
Schaffung eines neuen Brandherds an einem brennenden Gegenstand
Nach einem Blitzeinschlag steht der Wintergarten an der Hinterseite des restaurierten Gutshauses des G in Flammen. Nachbar N beneidet G seit langem um das Anwesen. N zündet mit Benzin an der Vorderseite ein zweites Feuer, das den herrschaftlichen Hauseingang erfasst.
Zerstörung durch Brandlegung erfasst auch Explosion
T wirft durch das geöffnete Fenster von Os Oldtimer einen entzündeten Feuerwerkskörper, um das Auto seiner verhassten Chefin in Flammen aufgehen zu lassen. Anstelle des erhofften Feuers findet im Auto eine Explosion statt, bei der die Armaturen, Ledersitze und Lenkrad Schaden nehmen.
An einem schon brennenden Gegenstand ist eine Inbrandsetzung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.
Nach einem Blitzeinschlag steht die Gartenhütte des Gartenliebhabers G in Flammen. Nachbar N ist die Hütte schon länger ein Dorn im Auge. Er gießt seinen vom Fondueabend übrig gebliebenen Brennspiritus nach, um sicherzugehen, dass die Hütte zerstört wird.
Inbrandsetzung bei Gebäuden erfordert mehr als brennendes Inventar
Haushälter H zündet eine Gardine in Gräfin Gs Villa an, um sich an der garstigen G zu rächen. Die teure Seidengardine brennt lichterloh.
Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306ff. StGB – Brandstiftungsdelikte
T will dem geizigen G eins auswischen, indem er dessen Jahrmarktsbude "abfackelt". Mit einer Leiter klettert er auf die Bude und schüttet drei Kanister Benzin aus. Als er dieses entzünden will, hält ihn der Wahrsager W auf und ruft die Polizei.
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
T zündet in der Wohnung ihres Verlobten V einen Stapel Zeitungen an, um diese unbewohnbar zu machen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist der gesamte Wohnbereich stark verrußt und von Grund auf renovierungsbedürftig. V kann erst nach 8 Wochen wieder einziehen.
Inbrandsetzen als Einstiegsfall
A will dem verhassten B eins auswischen und zündet dessen Gartenlaube mit Benzin an. Als die Feuerwehr eintrifft, steht das Dach der Laube in Flammen.