Vertreter sagt "für den Vertretenen" § 164 Abs. 1 S. 2 A. 1


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V schickt Mittelsmann M zur Privatauktion des A, um ein Bild für maximal €10.000 zu ersteigern. Während der Auktion ruft M: „Ich biete €5.000 im Namen des V!“. Die €5.000 bleiben das Höchstgebot. A erteilt den Zuschlag.

Einordnung des Falls

Vertreter sagt "für den Vertretenen" § 164 Abs. 1 S. 2 A. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen der Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. Zu 2: Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, wenn er nicht lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt (Erklärungsbote, vgl. § 120 BGB). Die Abgrenzung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild. Hier hat M deutlich gemacht, dass er selbst das Gebot abgibt. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht bloß eine fremde Willenserklärung übermitteln möchte.

2. M hat diese Erklärung in fremdem Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja!

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Geschäftspartner des Vertretenen (hier: Privatauktionär A) in seiner Privatautonomie geschützt werden, indem der Vertreter entweder ausdrücklich (§ 164 Abs. 1 S. 2. Alt. 1 BGB) oder konkludent (§ 164 Ab. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) beim Handeln gegenüber dem Erklärungsempfänger erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft Fremdwirkung entfalten soll. Hier hat M ausdrücklich gesagt, dass er sein Gebot im Namen des V abgibt.

3. M hat die Willenserklärung im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Vertretungsmacht kann sich (1) aus Rechtsgeschäft (gewillkürte Vertretung), aus Gesetz oder aus organschaftlicher Stellung in einer Gesellschaft (gesetzliche und organschaftliche Vertretung) ergeben. Hier hat V den M bevollmächtigt, ein Bild bis zum Preis von €10.000 zu erwerben. M hat eine Willenserklärung zum Kauf des Bildes über €5.000 abgegeben. Er handelte damit im Rahmen seiner Vertretungsmacht.

4. Zwischen V und A ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Ja, in der Tat!

Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Bei Versteigerungen ist das Gebot der Vertragsantrag des Bieters, der Zuschlag die Annahme des Versteigerers (§ 156 S. 1 BGB). V hat, wirksam vertreten durch M (§ 164 Abs. 1 BGB), ein Angebot über €5.000 gemacht. A hat das Angebot durch Zuschlag angenommen.

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QUIG

QuiGonTim

18.9.2023, 14:44:22

Ich verstehe nicht ganz, welchen Sinn dieser Fall an dieser Stelle haben sollte. Wurde darin im Vergleich zu den vorangegangenen Fällen irgendein neues Problem aufgeworfen?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

24.4.2024, 13:25:38

gute Frage


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