Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2

Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A geht in den lokalen Supermarkt der B-GmbH, wo sie ihre Ware auf das Kassenband legt. Der Kassierer K, deutlich zu erkennen an seiner mit dem Logo der B bestickten Jacke, zieht die Ware über den Scanner und nennt den Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja!

Eine eigene Willenserklärung liegt vor, wenn nicht lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt wird (Erklärungsbote, vgl. § 120 BGB). Die Abgrenzung, ob der Erklärende eine eigene Willenserklärung abgibt oder eine fremde übermittelt, erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild. Als Kassierer muss K auf die individuellen Angebote der Kunden reagieren und diese annehmen. Es wäre unmöglich, dass K lediglich „vorformulierte“ Erklärungen der B-GmbH übermittelt. Damit hat K eine eigene Willenserklärung abgegeben.
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2. K hat diese Erklärung in fremdem Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Geschäftspartner des Vertretenen in seiner Privatautonomie geschützt werden, indem der Vertreter entweder ausdrücklich (§ 164 Abs. 1 S. 2. Alt. 1 BGB) oder konkludent (§ 164 Ab. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) beim Handeln gegenüber dem Erklärungsempfänger erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft Fremdwirkung entfalten soll. Hier hat K nicht ausdrücklich deutlich gemacht, dass er im Namen der B-GmbH handelt. Allerdings lässt sich aus den Umständen, insbesondere an seiner Stellung als Kassierer und an dem Aufdruck des Logos der B auf seiner Jacke erkennen, dass K im Namen der B handelt.

3. K hat die Willenserklärung im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Vertretungsmacht kann sich (1) aus Rechtsgeschäft (gewillkürten Vertretung), aus Gesetz oder aus organschaftlicher Stellung in einer Gesellschaft (gesetzliche und organschaftliche Vertretung) ergeben. Vorliegend ist nicht bekannt, ob die B-GmbH dem K ausdrücklich eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt hat. Allerdings gilt derjenige, der in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB). Damit war K zur Annahme von Kaufangeboten über gewöhnliche Supermarktartikel berechtigt.

4. Zwischen A und der B-GmbH ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Ja!

Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). A hat konkludent ein Angebot über den Kauf der Waren abgegeben, indem sie sie auf das Kassenband legte. Die B-GmbH ist eine juristische Person und kann Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein (§ 13 GmbHG). Allerdings ist sie nicht in der Lage eine eigene Willenserklärung abzugeben, weshalb sie grundsätzlich durch den Geschäftsführer organschaftlich vertreten wird (§ 35 GmbHG). Dieser kann dann weitere rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Vorliegend wurde die B-GmbH aber durch K vertreten, der nach § 56 HGB zur Stellvertretung der B berechtigt war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

20.3.2022, 13:14:32

Nochmal zur Wiederholung des Vertragsschlusses in Selbstbedienungsläden: H.M.: Das Auslegen der Ware ist bloße

invitatio ad offerendum

. Das Angebot gibt der Käufer (

konkludent

) ab, in dem er die Ware auf das Kassenband legt. Die (ebenfalls

konkludent

e) Annahme erfolgt, wenn der Kassierer die Ware an der Kasse scannt. A.A.: Das Auslegen der Ware ist als

offerte ad incertas personas

ein rechtsverbindliches Angebot. Die Annahme erfolgt (

konkludent

), wenn der Kunde die Ware auf das Kassenband legt. Liege ich da richtig? Hat jemand die Argumente der beiden Ansichten parat?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.3.2022, 08:37:09

Hallo QuiGonTim, so ist es. Die herrschende Meinung beruft sich dabei u.a. darauf, dass der Verkäufer evtl. Falschauszeichnungen noch korrigieren möchte, ggfs. eine Vorreservierung für bestimmte Waren bestehen kann oder er sich eine Liquiditätsprüfung einzelner Kunden bzw. die Ablehnung des Vertrages vorbehalten will (zB bei wiederholtem Ladendiebstahl). Auch entspräche dies dem Interesse des Käufers, der sich bis zum Abschluss des Kassiervorgangs vorbehalten werde, von dem in Aussicht genommenen Vertrag durch Zurücklegen der Ware Abstand zu nehmen (so Armbrüster, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 145 RdNr. 10). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SER

Seriouz0G

30.4.2023, 11:30:28

Wieso wird das Geschäft hier nicht als ein

unternehmensbezogenes Geschäft

qualifiziert? Der einzige Ansatzpunkt wäre für mich, dass der Sachverhalt in Fall 3 nicht von deutlicher Erkennbarkeit spricht, so dass es sich nur aus den Umstände ergeben kann, dass der Autoverkäufer in fremden Namen handelt. Wohingegen dieser Fall davon spricht, dass es für den VP deutlich erkennbar ist, so dass man gar nicht mehr auf eine sich „aus den Umständen“ ergebende Erkennbarkeit abstellen muss?

Law🦥

Law🦥

2.2.2024, 22:08:25

In der Auflösung der Frage meintet ihr, dass K eine eigene WE abgegeben hat, warum? Die Preise sind doch vom Supermarkt vorgeben- anders wäre es, wenn er eigenhändig eine individuelle Rabattierung ansetzt oder?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 19:35:05

Hallo Law, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat hast du insofern Recht, als die Preise bereits vorgegeben sind und der Kassierer insofern auch keinen eigenen „Spielraum“ hat, weshalb er lediglich nur die Willenserklärung des Supermarkts „reproduziert“ (und zwar jedes Mal, wenn ein Kunde neu einkauft). Beachte allerdings, dass sich dies auch der Sicht eines objektiven Empfängers bestimmt (d.h., wie verhält sich der Kassiere ggü. dem Kunden als obj. Dritten?). Und aus der Sicht des obj. Empfängers gibt der Kassiere immer noch die Willenserklärung ab (er nimmt die Ware zum Preis an durch Scannen und Nennung des Preises), nur hat er hierbei keinen Spielraum. Deshalb nimmt er eine Stellung zw. einem Boten und einem Stellvertreter ein, weshalb die §§ 164 ff. BGB zumindest entsprechend anzuwenden sind als sog.

Vertreter mit gebundener Marschroute

. Einen sehr guten Fall zu diesem Themenkreis findest du hier: https://applink.jurafuchs.de/ip6oRzoJSGb. I.Ü. kann ich hierzu die Leküre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 164 Rn. 75 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Law🦥

Law🦥

3.2.2024, 20:19:36

Danke lieber Leo Lee für deine Erklärung und die verlinkung des falls- da wurde es durch die genannte Bevollmächtigung direkt noch einmal klar. Also sollte man vll, wenn man dies als zu klärendes Problem selber vorliegen hat, genau die Position des Kassierers (er)klären und welche Position er aus subjektiver und objektiver Sicht einnimmt.


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