Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2
Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2
20. Mai 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (29.841 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A geht in den lokalen Supermarkt der B-GmbH, wo sie ihre Ware auf das Kassenband legt. Der Kassierer K, deutlich zu erkennen an seiner mit dem Logo der B bestickten Jacke, zieht die Ware über den Scanner und nennt den Kaufpreis.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat diese Erklärung in fremdem Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. K hat die Willenserklärung im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Zwischen A und der B-GmbH ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.3.2022, 13:14:32
Nochmal zur Wiederholung des Vertragsschlusses in Selbstbedienungsläden: H.M.: Das Auslegen der
Wareist bloße
invitatio ad offerendum. Das Angebot gibt der Käufer (
konkludent) ab, in dem er die
Wareauf das Kassenband legt. Die (ebenfalls
konkludente) Annahme erfolgt, wenn der Kassierer die
Warean der Kasse scannt. A.A.: Das Auslegen der
Wareist als
offerte ad incertas personasein rechtsverbindliches Angebot. Die Annahme erfolgt (
konkludent), wenn der Kunde die
Wareauf das Kassenband legt. Liege ich da richtig? Hat jemand die Argumente der beiden Ansichten parat?

Lukas_Mengestu
22.3.2022, 08:37:09
Hallo QuiGonTim, so ist es. Die herrschende Meinung beruft sich dabei u.a. darauf, dass der Verkäufer evtl. Falschauszeichnungen noch korrigieren möchte, ggfs. eine Vorreservierung für bestimmte
Waren bestehen kann oder er sich eine Liquiditätsprüfung einzelner Kunden bzw. die Ablehnung des Vertrages vorbehalten will (zB bei wiederholtem Ladendiebstahl). Auch entspräche dies dem Interesse des Käufers, der sich bis zum Abschluss des Kassiervorgangs vorbehalten werde, von dem in Aussicht genommenen Vertrag durch Zurücklegen der
WareAbstand zu nehmen (so Armbrüster, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 145 RdNr. 10). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
6.2.2025, 15:12:15
Danke! 🤩
okalinkk
28.4.2025, 17:50:08
Ich habe es genau anders herum gelernt, also dass die hM ein Angebot
ad incertas Personasdurch das Auslegen der
Wareanerkennt, welches dann durch den Kunden durch das Einpacken an der Kasse angenommen wird
Seriouz0G
30.4.2023, 11:30:28
Wieso wird das Geschäft hier nicht als ein
unternehmensbezogenes Geschäftqualifiziert? Der einzige Ansatzpunkt wäre für mich, dass der Sachverhalt in Fall 3 nicht von deutlicher Erkennbarkeit spricht, so dass es sich nur aus den Umstände ergeben kann, dass der Autoverkäufer in
fremden Namen handelt. Wohingegen dieser Fall davon spricht, dass es für den VP deutlich erkennbar ist, so dass man gar nicht mehr auf eine sich „aus den Umständen“ ergebende Erkennbarkeit abstellen muss?

Law🦥
2.2.2024, 22:08:25
In der Auflösung der Frage meintet ihr, dass K eine eigene WE abgegeben hat, warum? Die Preise sind doch vom Supermarkt vorgeben- anders wäre es, wenn er eigenhändig eine individuelle Rabattierung ansetzt oder?
Leo Lee
3.2.2024, 19:35:05
Hallo Law, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat hast du insofern Recht, als die Preise bereits vorgegeben sind und der Kassierer insofern auch keinen eigenen „Spielraum“ hat, weshalb er lediglich nur die Willenserklärung des Supermarkts „reproduziert“ (und zwar jedes Mal, wenn ein Kunde neu einkauft). Beachte allerdings, dass sich dies auch der Sicht eines objektiven Empfängers bestimmt (d.h., wie verhält sich der Kassiere ggü. dem Kunden als obj. Dritten?). Und aus der Sicht des obj. Empfängers gibt der Kassiere immer noch die Willenserklärung ab (er nimmt die
Warezum Preis an durch Scannen und Nennung des Preises), nur hat er hierbei keinen Spielraum. Deshalb nimmt er eine Stellung zw. einem Boten und einem Stellvertreter ein, weshalb die §§ 164 ff. BGB zumindest entsprechend anzuwenden sind als sog.
Vertreter mit gebundener Marschroute. Einen sehr guten Fall zu diesem Themenkreis findest du hier: https://applink.jurafuchs.de/ip6oRzoJSGb. I.Ü. kann ich hierzu die Leküre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 164 Rn. 75 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Law🦥
3.2.2024, 20:19:36
Danke lieber Leo Lee für deine Erklärung und die verlinkung des falls- da wurde es durch die genannte Bevollmächtigung direkt noch einmal klar. Also sollte man vll, wenn man dies als zu klärendes Problem selber vorliegen hat, genau die Position des Kassierers (er)klären und welche Position er aus subjektiver und objektiver Sicht einnimmt.
hannabuma
4.12.2024, 15:21:49
Die Eigenschaft des Kassierers als
Vertreter mit gebundener Marschroutewäre ein wertvoller Hinweis, den man in der Subsumtion zu Frage 1 noch hinzufügen könnte.

Burumar🐸
20.12.2024, 10:18:40
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