Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A geht in den lokalen Supermarkt der B-GmbH, wo sie ihre Ware auf das Kassenband legt. Der Kassierer K, deutlich zu erkennen an seiner mit dem Logo der B bestickten Jacke, zieht die Ware über den Scanner und nennt den Kaufpreis.

Einordnung des Falls

Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja!

Eine eigene Willenserklärung liegt vor, wenn nicht lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt wird (Erklärungsbote, vgl. § 120 BGB). Die Abgrenzung, ob der Erklärende eine eigene Willenserklärung abgibt, oder eine fremde übermittelt, erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild. Als Kassierer muss K auf die individuellen Angebote der Kunden reagieren und diese annehmen. Es wäre unmöglich, dass K lediglich „vorformulierte“ Erklärungen der B-GmbH übermittelt. Damit hat K eine eigene Willenserklärung abgegeben.

2. K hat diese Erklärung in fremden Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Geschäftspartner des Vertretenen in seiner Privatautonomie geschützt werden, indem der Vertreter entweder ausdrücklich (§ 164 Abs. 1 S. 2. Alt. 1 BGB) oder konkludent (§ 164 Ab. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) beim Handeln gegenüber dem Erklärungsempfänger erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft Fremdwirkung entfalten soll. Hier hat K nicht ausdrücklich deutlich gemacht, dass er im Namen der B-GmbH handelt. Allerdings lässt sich aus den Umständen, insbesondere an seiner Stellung als Kassierer und an dem Aufdruck des Logos der B auf seiner Jacke erkennen, dass K im Namen der B handelt.

3. K hat die Willenserklärung im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Vertretungsmacht kann sich (1) aus Rechtsgeschäft (gewillkürten Vertretung), aus Gesetz oder aus organschaftlicher Stellung in einer Gesellschaft (gesetzliche und organschaftliche Vertretung) ergeben. Vorliegend ist nicht bekannt, ob die B-GmbH dem K ausdrücklich eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt hat. Allerdings gilt derjenige, der in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB). Damit war K zur Annahme von Kaufangeboten über gewöhnliche Supermarktartikel berechtigt.

4. Zwischen A und der B-GmbH ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Ja!

Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). A hat konkludent ein Angebot über den Kauf der Waren abgegeben, indem sie sie auf das Kassenband legte. Die B-GmbH ist eine juristische Person und kann Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein (§ 13 GmbHG). Allerdings ist sie nicht in der Lage eine eigene Willenserklärung abzugeben, weshalb sie grundsätzlich durch den Geschäftsführer organschaftlich vertreten wird (§ 35 GmbHG). Dieser kann dann weitere rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Vorliegend wurde die B-GmbH aber durch K vertreten, der nach § 56 HGB zur Stellvertretung der B berechtigt war.

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