Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“
Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“
19. März 2025
35 Kommentare
4,8 ★ (33.637 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, sodass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat P wirksam Sicherungseigentum an der Rolex übertragen (§§ 929, 930 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat P wirksam ein vertragliches Pfandrecht bestellt (§ 1204 BGB).
Ja, in der Tat!
3. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Ja!
4. G hat gutgläubig lastenfrei (§ 936 BGB), d.h. die Rolex ohne Belastung mit dem Pfandrecht erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. P kann von G Herausgabe der Rolex verlangen (§§ 1227, 985 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mona32145
28.11.2020, 19:25:55
Bedeutet das, dass G den Anspruch des Pfandgläubigers (Herausgabe) nur abwenden kann, indem sie die Forderung begleicht? Hätte G dann eventuell
Schadensersatzansprüche gegen E?

Eigentum verpflichtet 🏔️
8.12.2020, 07:30:41
Hallo Mona, genau das heißt es und ja natürlich hätte der gutgläubige G dann
Schadensersatzansprüche bzw. auch Nacherfüllungsansprüche (§§ 433, 435, 437 Nr. 1,
439 BGB) weil das Pfandrecht einen
Rechtsmangeldarstellt. Zudem natürlich auch
Schadensersatz wegen der Arglist des E.
iustus
7.12.2020, 20:52:31
Entweder liegt’s an mir oder am SV: Aber: die haben hier ein Pfandrecht vereinbart?! Ich bin nach dem SV aber von einer SiÜ ausgegangen.
iustus
7.12.2020, 21:13:38
Es lag an mir, aber ist das die Abgrenzung: PfR (+), wenn die Sache übergeben wird?

Eigentum verpflichtet 🏔️
8.12.2020, 07:26:53
Hallo iustus, das ist natürlich nicht die einzige Abgrenzung, aber die zentrale, ja. Das Istitut des
Sicherungseigentums wurde ja nur erfunden, weil das BGB kein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen kennt. LG ;)
bibu knows best
22.8.2022, 12:05:01
Wie wäre es denn, wenn der P schon im Besitz der Uhr gewesen wäre aufgrund einer vorgeschalteten
leihe? Greift die Vereinbarung eines Pfandrechts dann auch, wenn die Sache nicht mehr übergeben werden kann ? Oder findet dann eine
Sicherungsübereignungnach 929 s. 2 statt?
Dogu
16.11.2023, 14:09:59
@[bibu knows best](176205) § 1205 I 2 BGB...

TeamRahad 🧞
19.12.2020, 18:52:43
Finde die Idee, das Pfandrecht als Äffchen auf der Schulter darzustellen, super! 😂👍 Das wird mir bestimmt zukünftig beim Lernen helfen :)

Eigentum verpflichtet 🏔️
19.12.2020, 19:06:36
:D Da hat sich unsere Grafikabteilung selbst übertroffen, danke für das Lob! :))

Johannes Nebe
25.4.2022, 09:09:54
Ich muß mal meinem Sprachfetischismus nachgeben und bitte dafür um Nachsicht. Ihr schreibt, wie man es leider auch in Lehrbüchern findet, abwechselnd "beschränkt dingliches Recht" (a) und "
beschränktes dingliches Recht" (b). Sinnvoll und richtig ist nur (b). Denn das dingliche Recht ist ein beschränktes Recht. Dh das Recht ist beschränkt, nicht die Eigenschaft, dass das Recht dinglich ist. Also ist ein zweites Adjektiv "beschränktes" angezeigt, nicht ein auf das Adjektiv "dingliches" bezogenes Adverb "beschränkt". Oder habe ich es juristisch nicht begriffen?

Lukas_Mengestu
26.4.2022, 19:06:35
Lieber Johannes, in der Tat bezieht sich das "beschränkt" hier auf das Recht und ist entsprechend anzugleichen. Das haben wir hier präzisiert. Besten Dank :-)

Johannes Nebe
26.4.2022, 19:09:05
Danke für Euer Verständnis, damit seid Ihr präziser als manches Lehrbuch.

ajboby90
11.6.2024, 18:51:00

Wesensgleiches Minus
24.2.2025, 15:12:27
@[ajboby90](222400) Beschränkte dingliche Rechte sind Teilinhalte des Vollrechts Eigentum, die entstehen, wenn der Eigentümer einen Teil aus seinem Vollrecht abspaltet.

juramen
19.5.2023, 21:10:31
Wenn doch der gutgläubigen lastenfreie Erwerb aufgrund des
Abhandenkommens der Sache nicht möglich ist, wie ist denn dann der Eigentumserwerb möglich? Die Sache war ja auch zum Zeitpunkt der
Übereignungabhandengekommen 🤔 Ich glaube ich vermische gerade Sachen, bräuchte aber Hilfe das Puzzleteil an den richtigen Platz zu setzen 😅
se.si.sc
20.5.2023, 10:07:34
Die Antwort ist eigentlich ganz simpel: Weil es auf das
Abhandenkommenfür die Frage des Eigentumserwerbs (!) im Verhältnis E - G überhaupt nicht ankommt. Du musst hier genau zwischen zwei Fragen differenzieren: erstens der Frage des Eigentumserwerbs und zweitens der Frage der Lastenfreiheit. Lastenfrei kann das Eigentum nur unter den Voraussetzungen des
§ 936 BGBerworben werden, in dessen Rahmen die hM eben §
935 BGBund die Frage des
Abhandenkommens analog anwendet, unter anderem um in unserem Fall den Pfandrechtsinhaber zu schützen. IRd Eigentumserwerbs von E spielt §
935 BGBaber überhaupt keine Rolle, weil G ja vom Berechtigten erwirbt und nicht vom Nichtberechtigten - denn E ist ja noch Eigentümer und überträgt dehalb nach § 929 S 1 BGB, nicht nach §§ 929 S 1,
932 BGB.

Fiona
15.6.2023, 15:31:00
Ist das Pfandrecht mit dem Recht zwischen Ehegatten vergleichbar?

ajboby90
27.1.2025, 17:51:53
@[juramen](135417) ganz einfach, weil es auf das
Abhandenkommennur im Rahmen eines GutglaubensTBs ankommt. E verfügt aber als Berechtigter ganz normal an den G, der regulär (nicht gutgläubig!) Eigentum erwirbt.
evanici
14.9.2023, 19:36:14
Ich frage mich, wie es zu beurteilen wäre, wenn es doch zu einer
Sicherungsübereignungnach §§ 929, 930 gekommen wäre: Diese ist ja für den Sicherungsnehmer schwächer als besitzloses "Pfandrecht". Wenn E jetzt an G veräußern würde, ginge das ja grundsätzlich nach §§ 929 S. 1, 932 S. 1 (gutgläubig, weil ja P Eigentümer war nach der SiÜ). Hinsichtlich dieser "Belastung" würde dann zunächst gem. § 936 S. 1 , II bei Gutgläubigkeit des G ein
lastenfreier Erwerbmöglich sein, oder? Das heißt, durch das
Besitzmittlungsverhältniswäre die Sache dem P auch nicht mehr abhanden gekommen. Das wäre im Ergebnis dann wahrscheinlich auch der Vorteil für P, oder? Dass er nicht nur auf E verwiesen wird, sondern auch gegen G vorgehen kann.
Dogu
17.11.2023, 10:32:26
Sehe ich auch so.

Jonas22
25.1.2024, 13:55:49
Wie muss ich § 935 analog in der Klausur anwenden? Reicht es, wenn ich § 935 ganz normal prüfe und halt nur analog dazuschreibe oder muss ich da ein Fass aufmachen (planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage)?
Leo Lee
27.1.2024, 11:30:14
Hallo Jonas22, vielen Dank für diese sehr gute Frage! §
935 BGBanalog i.R.d. § 936 ist ein weitgehend anerkannter Fall („ganz h.M.“) der analogen Anwendung (wie etwa bei
31 BGB analogfür die Zurechnung bei Gesellschaften). Deshalb reicht es refahrungsgem. aus, dass man auf die analoge Anwendung hinweist, ohne zusätzlich ein „Fass“ aufmachen zu müssen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler § 936 Rn. 13 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
T-J
2.10.2024, 15:05:46
Hi, die Voraussetzung "
Verkehrsgeschäft" kommt hier nicht vor. Aber ich kann mich doch sicherlich nicht anhand einer Veräußerung an meine eigene GmbH des Pfandrechts entledigen? Danke

Wesensgleiches Minus
24.2.2025, 15:11:11
Hey, im Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass kein
rechtsgeschäft iSe verkehrsgeschäfts vorliegt. Das prüft man nur, bei wenn der Sachverhalt Anlass dazu gibt 😊
joehebe
11.10.2024, 12:29:04
G hat doch von E Eigentum gem. § 929 S. 1BGB erworben. Begründet die Eigentümerstellung ggü. des P kein
Recht zum Besitz?

Sebastian Schmitt
12.10.2024, 13:35:27
Hallo @[joehebe](268503), es ist genau umgekehrt: Das Pfandrecht gibt dem Pfandrechtsinhaber ein
Recht zum Besitz(RzB) ggü dem Eigentümer, wie sich auch aus §§ 1227, 985 BGB ergibt. Das Pfandrecht des P wurde wirksam bestellt, er konnte es daher dem ursprünglichen Eigentümer E entgegen halten. Nichts anderes gilt ggü dem neuen Eigentümer G. Er hat das Eigentum nicht lastenfrei, sondern in analoger Anwendung des §
935 BGBbelastet mit dem Pfandrecht erworben, wie wir es im Fall geprüft haben. Ohnehin lässt sich allein mit der Eigentümerstellung nicht zwingend ein RzB begründen. In vielen Fällen hat der Eigentümer ja gerade kein Recht zum (unmittelbaren) Besitz (zB als Vermieter). So ist es eben auch bei einem wirksam bestellten Pfandrecht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

natiiswelt
16.10.2024, 13:43:41
Welche Ansprüche verbleiben dann dem G, wenn P die Herausgabe verlangt?

Sebastian Schmitt
18.10.2024, 10:36:52
Hallo @[natiiswelt](159835), die Belastung mit einem PfandR ist im Verhältnis E - G ein
RechtsmangeliSd § 435 BGB, durch den E typischerweise seine Pflicht zur
rechtsmangelfreien Eigentumsverschaffung aus § 433 I 2 BGB verletzt haben wird. Sofern G die Uhr bereits übergeben wurde und er sie als Erfüllung angeommen hat, kann er daher Ansprüche aus den allgemeinen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten der §§ 437 ff BGB geltend machen. Viele Grüße Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus
24.2.2025, 14:33:01
Genial, das Pfandrecht als Äffchen auf der Schulter darzustellen 😄👌🏼