Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Widerruflichkeit einer dinglichen Einigung
Widerruflichkeit einer dinglichen Einigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Sie erklären die Einigung (Auflassung) ebenfalls vor dem Notar, lassen sie aber nicht beurkunden. Vor Beantragung der Eintragung in das Grundbuch widerruft V die Auflassung. Und er weigert sich, die Auflassung erneut zu erklären.
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Einordnung des Falls
Widerruflichkeit einer dinglichen Einigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die ursprüngliche Auflassung war zunächst wirksam, auch wenn sie nicht notariell beurkundet wurde.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V konnte die Auflassung wirksam widerrufen.
Ja!
3. K kann mit Erfolg den Antrag auf Eintragung seiner Eigentümerstellung ins Grundbuch stellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Chrissy
8.5.2020, 14:58:45
Zu der Frage " V konnte die Auflassung wirksam widerrufen" wurde das Ergebnis "stimmt" angezeigt und zur Begründung auf § 873 II BGB verwiesen. Ich habe aber den § 873 II BGB so verstanden, dass aufgrund der zuvor erklärten Auflassung vor dem Notar ein Fall von § 873 II 2 Alt. BGB vorliegt und V daher an seine Erklärung gebunden bleibt. Wenn dem anscheinend nicht so ist, welche Konstellation wären dann von § 873 II 2 Alt. BGB erfasst? 🤔
🦊LEXDEROGANS
13.5.2020, 23:35:44
@Chrissy, der Fall ist in der Tat etwas verwirrend. Grds. kann die Einigung (bzgl.
Grundstücksübereignung) noch widerrufen werden, es sei denn § 873 Abs. 2 greift (Kropholler, Studienkommentar BGB, 11. Aufl., § 873 Rn. 4). Hier ist § 873 Abs. 2 Alt. 1 (!notariell beurkundet!) nicht einschlägig. Beurkundet wurde ja nicht die Einigung (bzgl.
Grundstücksübereignung) sondern nur der Kaufvertrag (also die Einigung bzgl. Verpflichtungsgeschäft). Dass bei der Einigung bzgl. der
Grundstücksübereignungder Notar dabei war, ist egal. Er müsste ja gem. § 873 Abs. 2 Alt. 1 „beurkunden“! § 873 Abs. 2 Alt. 2 schließlich umfasst die Fälle, bei denen sich die Parteien beim Grundbuchamt einigen und daher ihre Einigung (bzgl.
Grundstücksübereignung) nicht widerrufen können.
🦊LEXDEROGANS
13.5.2020, 23:38:58
Der Hinweis auf § 925 Abs. 1 S. 2 a. E. sollte vrmtl. nur zur Klarstellung dienen: Denn i. G. z. § 873 Abs. 2 (Bindung an die Einigung) bedarf es für die erfolgreiche Einigung (bzgl.
Grundstücksübereignung) nämlich nur notarieller Anwesenheit und keiner Beurkundung.