+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstücks-Kaufvertrag. Vor dem Notar erklären sie, dass die Auflassung unter der Bedingung steht, dass K den Kaufpreis vollständig bezahlt. Der Notar äußert Bedenken. Nach 2 Wochen zahlt K den Kaufpreis.

Einordnung des Falls

Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erklärung der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ist wirksam.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Auflassung ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 925 Abs. 2 BGB). Dies führt dazu, dass bei der Veräußerung von Grundstückseigentum die Auflassung nicht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Kaufpreiszahlung erklärt werden kann. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist also (anders als im Mobiliarsachenrecht) bei der Veräußerung von Grundstückseigentum nicht möglich!Dem dennoch bestehenden Sicherungsinteresse kann etwa durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§§ 883f. BGB) begegnet werden.

2. Die Zahlung des Kaufpreises durch K hat die Heilung der Auflassung bewirkt.

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Nein!

Ein Verstoß gegen die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) ist nicht heilbar.

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Hamburger Michel

Hamburger Michel

30.8.2020, 20:44:14

In der Antwort zur Bedingungsfeindlichkeit würde ich genauer darauf verweisen, dass die Auflassungsvormerkung ein Sicherungsmittel des Erwerbers (§ 433 I) und nicht des Veräußerers (§ 433 II) ist.


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