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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstücks-Kaufvertrag. Vor dem Notar erklären sie, dass die Auflassung unter der Bedingung steht, dass K den Kaufpreis vollständig bezahlt. Der Notar äußert Bedenken. Nach 2 Wochen zahlt K den Kaufpreis.

Einordnung des Falls

Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erklärung der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ist wirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Auflassung ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 925 Abs. 2 BGB). Dies führt dazu, dass bei der Veräußerung von Grundstückseigentum die Auflassung nicht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Kaufpreiszahlung erklärt werden kann. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist also (anders als im Mobiliarsachenrecht) bei der Veräußerung von Grundstückseigentum nicht möglich!Dem dennoch bestehenden Sicherungsinteresse kann etwa durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§§ 883f. BGB) begegnet werden.

2. Die Zahlung des Kaufpreises durch K hat die Heilung der Auflassung bewirkt.

Nein!

Ein Verstoß gegen die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) ist nicht heilbar.

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Hamburger Michel

Hamburger Michel

30.8.2020, 20:44:14

In der Antwort zur Bedingungsfeindlichkeit würde ich genauer darauf verweisen, dass die Auflassungsvormerkung ein Sicherungsmittel des Erwerbers (§ 433 I) und nicht des Veräußerers (§ 433 II) ist.

Dogu

Dogu

25.3.2024, 11:30:28

Wieso sind Potestativbedingungen bei der Aufrechnung trotz derselben Formulierung wie in § 925 II BGB (Unwirksam, wenn Bedingung oder Zeitbestimmung) in § 388 S. 2 BGB zulässig, bei der Auflassung aber unzulässig?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 08:42:10

Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute Frage! Dies liegt zunächst an der Existenz eines Grundbuchs (also ein off. „Register“, worin die Eigentums- und Belastungsverhältnisse für die Öffentlichkeit sichtbar eingetragen sind). D.h. mit deren Eintragung ins Grundbuch geht eine gewisse „Rechtssicherheit“ (weil der Staat eben dieses Buch führt) einher. Mithin ist es hier besonders wichtig, so „transparent“ wie möglich zu sein, denn hiervon könnten Dritte betroffen sein; das Grundbuch gilt nämlich „erga omnes“! Deshalb muss im Grundbuch auch das drinstehen, was auch tats. der Fall ist und nicht „nur zwischen den Parteien“ abstrakt vereinbart wurde (weshalb dann keine Regelung zur Eintragung einer Bedingung ins Grundbuch existiert, ist wohl eine noch offene Frage!). Das bedeutet also summa summarum: Weil das Grundbuch ggü. de Öffentlichkeit „wirkt“ und Dritte sich hierauf vetrauen können müssen, haben hier Abreden, die nur zw. den Parteien gelten, erstmal „nichts zu suchen“. Bei der Aufrechnung hingegen werden die Parteien (inter partes) hiervon betroffen und in aller Regel eben nicht (direkt) Dritte. Deshalb sind hier Potestativbedingung möglich (denn hier ist es ja so, dass derjenige, der diese Bedingung erfüllt, „selbst Schuld“ für den Eintritt derer ist). Ergänzend kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK, J. Weber § 925 Rn. 92 sehr empfehlen :) (hier stehen nochmal im Detail auch die rechtspolitischen Gründe). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

29.3.2024, 12:56:04

Danke)


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