Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstücks-Kaufvertrag. Vor dem Notar erklären sie, dass die Auflassung unter der Bedingung steht, dass K den Kaufpreis vollständig bezahlt. Der Notar äußert Bedenken. Nach 2 Wochen zahlt K den Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erklärung der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ist wirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Auflassung ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 925 Abs. 2 BGB). Dies führt dazu, dass bei der Veräußerung von Grundstückseigentum die Auflassung nicht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Kaufpreiszahlung erklärt werden kann. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist also (anders als im Mobiliarsachenrecht) bei der Veräußerung von Grundstückseigentum nicht möglich!Dem bestehenden Sicherungsinteresse des Erwerbers kann etwa durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§§ 883f. BGB) begegnet werden. Der Veräußerer wird dagegen in der Praxis meist die vollständige Kaufpreiszahlung zur Vollzugsvoraussetzung des Vertrags machen.
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2. Die Zahlung des Kaufpreises durch K hat die Heilung der Auflassung bewirkt.

Nein!

Ein Verstoß gegen die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) ist nicht heilbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

25.3.2024, 11:30:28

Wieso sind Potestativbedingungen bei der Aufrechnung trotz derselben Formulierung wie in § 925 II BGB (Unwirksam, wenn Bedingung oder Zeitbestimmung) in § 388 S. 2 BGB zulässig, bei der Auflassung aber unzulässig?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 08:42:10

Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute Frage! Dies liegt zunächst an der Existenz eines Grundbuchs (also ein off. „Register“, worin die Eigentums- und Belastungsverhältnisse für die Öffentlichkeit sichtbar eingetragen sind). D.h. mit deren Eintragung ins Grundbuch geht eine gewisse „Rechtssicherheit“ (weil der Staat eben dieses Buch führt) einher. Mithin ist es hier besonders wichtig, so „transparent“ wie möglich zu sein, denn hiervon könnten Dritte betroffen sein; das Grundbuch gilt nämlich „erga omnes“! Deshalb muss im Grundbuch auch das drinstehen, was auch tats. der Fall ist und nicht „nur zwischen den Parteien“ abstrakt vereinbart wurde (weshalb dann keine Regelung zur Eintragung einer Bedingung ins Grundbuch existiert, ist wohl eine noch offene Frage!). Das bedeutet also summa summarum: Weil das Grundbuch ggü. de Öffentlichkeit „wirkt“ und Dritte sich hierauf vetrauen können müssen, haben hier Abreden, die nur zw. den Parteien gelten, erstmal „nichts zu suchen“. Bei der Aufrechnung hingegen werden die Parteien (inter partes) hiervon betroffen und in aller Regel eben nicht (direkt) Dritte. Deshalb sind hier Potestativbedingung möglich (denn hier ist es ja so, dass derjenige, der diese Bedingung erfüllt, „selbst Schuld“ für den Eintritt derer ist). Ergänzend kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK, J. Weber § 925 Rn. 92 sehr empfehlen :) (hier stehen nochmal im Detail auch die rechtspolitischen Gründe). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

29.3.2024, 12:56:04

Danke)

FTE

Findet Nemo Tenetur

19.10.2024, 20:30:21

In der Erklärung steht ja, dass man keinen Eigentumsvorbehalt beim Grundstückskauf vereinbaren kann. Verstehe ich es richtig, dass man dinglich aber dennoch ein

Anwartschaftsrecht

am Grundstück erwerben kann? Und wie genau erwirbt man das?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.10.2024, 10:43:13

Hallo @Karolin, auch an einem Grundstück kann man nach ganz hM ein Anwartschaftrecht (AnwR) erwerben. Allgemeine Definition eines AnwR ist ja, dass von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Zwischenschritte erfüllt sind, dass der Erwerber eine Rechtsposition erwirbt, die vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann. Ob und wann genau das im ImmobiliarsachenR der Fall ist, wird unterschiedlich beurteilt, und es gibt einige Unterverästelungen zu den einzelnen Meinungen (jeder Kommentar und jedes ordentliche SachenR-Lehrbuch kann Dir dazu mehr sagen). Nachfolgend aber mal die recht hM, die man häufig liest: Im ImmobiliarsachenR müsse jedenfalls die Einigung bindend geworden, müssen also die Erklärungen in der nach § 873 II BGB erforderlichen Form abgegeben worden sein. Darüber hinaus muss vor dem Hintergrund des § 17 GBO auch der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt schon gestellt sein, damit grds nicht eine Zwischenverfügung vorher eingetragen wird. Entscheidend soll sein, dass der Erwerber diesen Antrag gestellt hat (nicht der Veräußerer), weil der Antrag sonst nach § 31 S 1 GBO zurückgenommen werden könnte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es grds nur noch darauf an, wie schnell oder langsam das Grundbuchsamt arbeitet und den Erwerber tatsächlich einträgt. Alternativ kann auch eine bindende Auflassung und eine für den Erwerber eingetragene Auflassungs

vormerkung

nach §§ 883 ff BGB diesem ein AnwR geben. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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