Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Einführung
„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)
„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wirft einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Fenster eines Mehrfamilienhauses. Daraus entsteht ein Brand, der das Kinderzimmer so stark beschädigt, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung drei Wochen nicht benutzbar ist.
Diesen Fall lösen 42,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Mehrfamilienhaus "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat das Mietshaus "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein!
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