Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)

„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wirft einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Fenster eines Mehrfamilienhauses. Daraus entsteht ein Brand, der das Kinderzimmer so stark beschädigt, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung drei Wochen nicht benutzbar ist.

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Einordnung des Falls

„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mehrfamilienhaus "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Hier wurde nur das Kinderzimmer beschädigt. Dieses stellt keinen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des gesamten Mehrfamilienhauses wesentlichen Bestandteil dar.
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2. T hat das Mietshaus "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein!

Ein Objekt ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Ein teilweises Zerstören liegt bei einem Mehrfamilienhaus vor, wenn für eine beträchtliche Dauer eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit nicht mehr benutzbar ist. Unbrauchbarkeit eines einzelnen Zimmers reicht nicht aus. Es ist nur das Kinderzimmer stark beschädigt.
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