+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte den Umsatz seines Haushaltswarengeschäfts steigern. Er bewirbt einen seiner Staubsauger als den Besten der Welt. K vertraut darauf und kauft den Staubsauger. Der Staubsauger ist nicht der Beste der Welt.
Einordnung des Falls
Tatsachen (3) Werbung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat K arglistig getäuscht, indem er den Staubsauger als den Besten der Welt angepriesen hat.
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Nein, das trifft nicht zu!
Dies setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus. Tatsachen sind alle Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Prognosen über zukünftige Ereignisse oder Werbung sind keine Tatsachenbehauptungen. Grundsätzlich ist der Umstand, ob ein bestimmter Staubsauger der Beste der Welt ist, objektiv anhand verschiedener Kriterien (z.B. Saugkraft und Behältervolumen) nachprüfbar. Werbung bedient sich allerdings typischerweise Übertreibungen, die im Rechtsverkehr bereits als nicht zuverlässige Aussage angesehen werden und damit keine rechtlich relevante Täuschung darstellen (bspw., dass ein Energy-Drink Flügel verleihen könnte).
2. Der Staubsauger ist mangelhaft, weil er nicht der Beste der Welt ist/nicht die von V in der Werbung zugesicherte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
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Nein!
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Beschaffenheit ergibt sich u.a. daraus, was der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Zu dieser Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach der Werbung erwarten kann. Allgemeine Anpreisungen, die sich der typischen Übertreibungen bedienen und die nicht überprüfbar oder justiziabel sind, gehören allerdings nicht dazu. Damit sind Werturteile, auch wenn sie auf einem Tatsachenkern beruhen (objektive Überprüfbarkeit der Aussage „bester Staubsauger der Welt“), nicht erfasst.