Tatsachen (3) Werbung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte den Umsatz seines Haushaltswarengeschäfts steigern. Er bewirbt einen seiner Staubsauger als den Besten der Welt. K vertraut darauf und kauft den Staubsauger. Der Staubsauger ist nicht der Beste der Welt.
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Einordnung des Falls
Tatsachen (3) Werbung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat K arglistig getäuscht, indem er den Staubsauger als den Besten der Welt angepriesen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Staubsauger ist mangelhaft, weil er nicht der Beste der Welt ist/nicht die von V in der Werbung zugesicherte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein!
Fundstellen
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