Bewerbungsgespräch (Schwangerschaft)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M sitzt bei A im Bewerbungsgespräch. A fragt, ob M schwanger ist oder werden will, da er „keine Ausfälle gebrauchen kann“. M verneint dies, obwohl sie weiß, dass sie schon im zweiten Monat schwanger ist und fügt hinzu, dass sie Kinder nicht leiden kann. A stellt M daraufhin ein.
Einordnung des Falls
Bewerbungsgespräch (Schwangerschaft)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat A arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
2. Eine arglistige Täuschung muss auch rechtswidrig sein.
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Ja, in der Tat!
3. A kann wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
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Nein!
4. A kann wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Raphaeljura
12.6.2023, 03:56:06
Fallen körperliche Fähigkeiten nicht auch unter das AGG?

CR7
26.8.2023, 15:36:13
Wenn du bestehende körperliche Einschränkungen (bspw. durch Behinderung) meinst, so dürfen diese nicht als Einstellungsvoraussetzung gelten (BAG 16.2.2012 – 6 AZR 553/10). Grund dafür ist, dass mögliche Benachteiligungen entstehen können. Erst, wenn der AV geschlossen wurde, darf danach gefragt werden, um bspw. festzulegen, wo der AN eingesetzt werden kann. Für behinderte AN besteht je nach Einzelfall eine Pflicht zur Einstellung bei entsprechender Qualifikation (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Wenn aber die Arbeit bspw. nur verrichtet werden kann, wenn der AN körperlich uneingeschränkt ist, hat er auf eine bestehende Behinderung hinzuweisen.

CR7
26.8.2023, 15:38:24
Damit sind z.B. Fälle erfasst wie Pilot mit starker Sehschwäche, Lagerarbeiter ohne mit hälftiger Lähmung und aus eigener Erfahrung Heimpflegerin nach Schlaganfall mit körperlicher Beeinträchtigung