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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M sitzt bei A im Bewerbungsgespräch. A fragt, ob M schwanger ist oder werden will, da er „keine Ausfälle gebrauchen kann“. M verneint dies, obwohl sie weiß, dass sie schon im zweiten Monat schwanger ist und fügt hinzu, dass sie Kinder nicht leiden kann. A stellt M daraufhin ein.

Einordnung des Falls

Bewerbungsgespräch (Schwangerschaft)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat A arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Tatsachen sind alle Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Arglistig handelt zudem, wer weiß und will, dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte. Eine Schwangerschaft ist ein solcher Umstand der Gegenwart. Ebenfalls handelt es sich bei der inneren Überzeugung in Bezug auf Kinder um einen Umstand, über den getäuscht werden kann. A hat deutlich gemacht, dass er keine Schwangere einstellen möchte. Trotzdem hat A die Unwahrheit behauptet. Damit hat sie arglistig getäuscht.

2. Eine arglistige Täuschung muss auch rechtswidrig sein.

Ja, in der Tat!

Die Widerrechtlichkeit bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die Drohung, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass eine Täuschung immer widerrechtlich ist. Heutzutage ist jedoch anerkannt, dass die Widerrechtlichkeit auch ein Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist und damit in Ausnahmefällen ein Recht zur Lüge bestehen kann. Dies ist insbesondere im Arbeitsrecht der Fall. Danach ist eine arglistige Täuschung nicht rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber Fragen stellt, die ohne berechtigtes Interesse in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen, z.B. Sexualität, Parteizugehörigkeit, Konfession, etc.

3. A kann wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Nein!

Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch eine Wahrheitspflicht. Für die Grenzen der Wahrheitspflicht können die Wertungen spezieller Arbeitsschutzgesetze und die Vorgaben des AGG herangezogen werden. Die Frage nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft bedeutet eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und ist damit diskriminierend (§ 1 AGG). Gleichzeitig entfaltet der Mutterschutz durch das MuSchG absoluten Schutz. Mithin sind Fragen nach der Schwangerschaft ohne Ausnahme unzulässig. Somit hat M ein Recht zur Lüge, wodurch die Täuschung nicht rechtswidrig ist. A kann nicht anfechten.

4. A kann wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache oder Person irrt. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache oder Person dauerhaft anhaften. In Bezug auf Personen kommen hier besondere Fähigkeiten oder sonstige Umstände in Betracht, die für die Ausübung eines Berufs erforderlich sind. Hier kommen unter anderem Ausbildung (z.B. universitärer Abschluss), Berechtigungen (z.B. Fahrerlaubnis) oder körperliche Fähigkeiten (keine Behinderung) in Betracht. Die Schwangerschaft haftet einer Frau aber schon nicht dauerhaft an und ist damit keine Eigenschaft.

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