Bewerbungsgespräch (Schwangerschaft)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M sitzt bei A im Bewerbungsgespräch. A fragt, ob M schwanger ist oder werden will, da er „keine Ausfälle gebrauchen kann“. M verneint dies, obwohl sie weiß, dass sie schon im zweiten Monat schwanger ist und fügt hinzu, dass sie Kinder nicht leiden kann. A stellt M daraufhin ein.
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Einordnung des Falls
Bewerbungsgespräch (Schwangerschaft)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat A arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine arglistige Täuschung muss auch rechtswidrig sein.
Ja, in der Tat!
3. A kann wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Nein!
4. A kann wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
12.6.2023, 03:56:06
Fallen körperliche Fähigkeiten nicht auch unter das AGG?
CR7
26.8.2023, 15:36:13
Wenn du bestehende körperliche Einschränkungen (bspw. durch Behinderung) meinst, so dürfen diese nicht als Einstellungsvoraussetzung gelten (BAG 16.2.2012 – 6 AZR 553/10). Grund dafür ist, dass mögliche Benachteiligungen entstehen können. Erst, wenn der AV geschlossen wurde, darf danach gefragt werden, um bspw. festzulegen, wo der AN eingesetzt werden kann. Für behinderte AN besteht je nach
Einzelfalleine Pflicht zur Einstellung bei entsprechender Qualifikation (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Wenn aber die Arbeit bspw. nur verrichtet werden kann, wenn der AN körperlich uneingeschränkt ist, hat er auf eine bestehende Behinderung hinzuweisen.
CR7
26.8.2023, 15:38:24
Damit sind z.B. Fälle erfasst wie Pilot mit starker Sehschwäche, Lagerarbeiter ohne mit hälftiger Lähmung und aus eigener Erfahrung Heimpflegerin nach Schlaganfall mit körperlicher Beeinträchtigung
Pilea
4.1.2024, 13:30:40
Hier verdecken die Buttons noch die Schrift.
GS99
7.1.2024, 13:47:58
Also kann eine
arglistige TäuschungDOCH nicht rechtswidrig sein (z.B im Arbeitsrecht). Ich glaube da ist ein Fehler weil man antworten muss, dass eine
arglistige Täuschungrechtswidrig sein muss.
Bubbles
7.1.2024, 15:48:36
Ich schätze die Frage „Eine
arglistige Täuschungmuss auch rechtswidrig sein“ ist hier so zu verstehen, dass die Rechtswidrigkeit auch bei der arglistigen Täuschung vorausgesetzt wird, obwohl der Worlaut des § 123 I dies nur für die
Drohungnormiert. Also nicht so, dass eine
arglistige Täuschungausnahmslos rechtswidrig ist.
paul1ne
18.7.2024, 19:20:14
Richtiger wäre „müsste rechtswidrig sein“
Robert
9.8.2024, 13:32:45
Dogmatisch inkonsequent ist es auch, die Schwangerschaft als Eigenschaft einer Person abzulehnen, weil diese nicht dauerhaft ist, und gleichzeitig das Vorliegen einer Fahrerlaubnis als Eigenschaft anzunehmen. Den Führerschein kann man schneller machen, als ein Kind auszutragen. 
schwemmely
29.10.2024, 15:48:36
Ich glaube, vor dem Kontext der Schwangerschaft fließt überwiegend auch der Aspekt mit ein, dass dies sonst als Diskriminierung wegen des Geschlechts angesehen wird.
Antonia
6.9.2024, 17:04:28
Man findet oft in Lehrbüchern etc für die Definition von Eigenschaft „wertbildende Faktoren, welche der Sache/Person **für eine gewisse Dauer anhaften**“, also nicht für immer, wie hier dargestellt. Welche Definition ist richtig und wenn „von gewisser Dauer“ ausreicht, welcher Zeitraum erfüllt dieses Merkmal? Z.B ab einem Jahr, fünf Jahren etc?