Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung nach § 123 BGB bei reinem Motivirrtum

Anfechtung nach § 123 BGB bei reinem Motivirrtum

21. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will K eine seiner wertlosen Sammelkarten verkaufen. Daher spiegelt V dem K wahrheitswidrig vor, dass die Karte einen hohen Sammlerwert hat und K mit einem Weiterverkauf Gewinn machen wird. K ist begeistert und willigt ein.

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Einordnung des Falls

Anfechtung nach § 123 BGB bei reinem Motivirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann seine Willenserklärung wegen Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2, § 142 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigenschaftsirrtum stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Motive, die den Erklärenden zum Vertragsschluss bewegen, nicht zur Anfechtung berechtigen. Dazu muss der Erklärende jedoch über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache geirrt haben. Eigenschaft einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Nicht umfasst ist jedoch der Wert der Sache selbst. Hier irrt K über den Sammlerwert der Karte. Damit ist er nicht zur Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums berechtigt.
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2. K kann seine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB).

Ja!

V täuscht über die Tatsache, dass K die Karte an einen Sammler mit hohem Gewinn weiterverkaufen kann. Die Gewinnerwartung stellt dabei lediglich das Motiv zum Vertragsschluss dar. Grundsätzlich berechtigt ein bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist jedoch als Täuschung jedes Verhalten anzusehen, das bei einem anderen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält. Dabei ist es (im Gegensatz zu § 119 BGB) unerheblich, um welche Art von Irrtum es sich handelt. Auch ein durch arglistige Täuschung entstandener Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung.
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