Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Anfechtung nach § 123 BGB bei reinem Motivirrtum
Anfechtung nach § 123 BGB bei reinem Motivirrtum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will K eine seiner wertlosen Sammelkarten verkaufen. Daher spiegelt V dem K wahrheitswidrig vor, dass die Karte einen hohen Sammlerwert hat und K mit einem Weiterverkauf Gewinn machen wird. K ist begeistert und willigt ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfechtung nach § 123 BGB bei reinem Motivirrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann seine Willenserklärung wegen Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2, § 142 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann seine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB).
Ja!
Fundstellen
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