Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betritt das Juweliergeschäft des O und möchte zügig einen Überfall durchführen, vorausgesetzt dass keine Kinder vor Ort sind. Da er zwei Kinder vorfindet, entfernt er sich wieder.
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Einordnung des Falls
Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte „Tatentschluss“ zur Begehung eines Raubs (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. räuberischer Erpressung (§ 255 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
6.12.2021, 10:27:39
Problematisch wäre dann aber in diesem Zusammenhang das unmittelbare Ansetzen oder? Meines Erachtens fehlen hier Anhaltspunkte im SV, um ein
unmittelbares Ansetzenzu bejahen
Lukas_Mengestu
6.12.2021, 11:02:05
Hallo Dolusdave, in der Tat wäre dies hier ein Grenzfall im Hinblick auf das Unmittelbare Ansetzen, wo es noch weiterer Hinweise bedürfte. Denn das Überschreiten der Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" könnte man hier durchaus in dem Betreten des Juweliergeschäftes sehen. Eine Teilverwirklichung des Tatbestandes (zB bereits Bedrohung des Juweliers) ist nicht notwendig. Selbst wenn man dies aber bejahen würde, so müsste man sich dann noch mit dem Rücktritt auseinandersetzen und klären, ob hier ein
fehlgeschlagener Versuchvorlag bzw. ob der Täter hier freiwillig zurückgetreten ist. Für all diese Fragen bedürfte es aber weiterer Sachverhaltsangaben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rüsselrecht 🐘
26.12.2022, 14:02:51
Ergänzend zum „unmittelbaren Ansetzen“ lässt sich das folgende Urteil heranziehen: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/13/2-75-13.php