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T betritt das Juweliergeschäft des O und möchte zügig einen Überfall durchführen, vorausgesetzt dass keine Kinder vor Ort sind. Da er zwei Kinder vorfindet, entfernt er sich wieder.

Einordnung des Falls

Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte „Tatentschluss“ zur Begehung eines Raubs (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. räuberischer Erpressung (§ 255 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Es genügt, wenn er seine Entscheidung auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen hat, d.h. die Ausführung der Tat vom Eintritt äußerer Umstände abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat (sog. bedingter Handlungswille). Bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. Der Täter ist zur Tat geneigt, wenn er zwar die Tat schon konkret ins Auge gefasst hat, sich aber noch nicht endgültig entschieden hat, ob er die Tat durchführen will. T ist fest entschlossen, den Überfall auszuführen, wenn keine Kinder anwesend sind. Ob Kinder anwesend sind, kann T nicht beeinflussen. T hat Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage.

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