Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 1

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betritt das Juweliergeschäft des O und möchte zügig einen Überfall durchführen, vorausgesetzt dass keine Kinder vor Ort sind. Da er zwei Kinder vorfindet, entfernt er sich wieder.

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Einordnung des Falls

Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte „Tatentschluss“ zur Begehung eines Raubs (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. räuberischer Erpressung (§ 255 StGB).

Ja!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Es genügt, wenn er seine Entscheidung auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen hat, d.h. die Ausführung der Tat vom Eintritt äußerer Umstände abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat (sog. bedingter Handlungswille). Bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. Der Täter ist zur Tat geneigt, wenn er zwar die Tat schon konkret ins Auge gefasst hat, sich aber noch nicht endgültig entschieden hat, ob er die Tat durchführen will. T ist fest entschlossen, den Überfall auszuführen, wenn keine Kinder anwesend sind. Ob Kinder anwesend sind, kann T nicht beeinflussen. T hat Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

6.12.2021, 10:27:39

Problematisch wäre dann aber in diesem Zusammenhang das unmittelbare Ansetzen oder? Meines Erachtens fehlen hier Anhaltspunkte im SV, um ein

unmittelbares Ansetzen

zu bejahen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.12.2021, 11:02:05

Hallo

Dolus

dave, in der Tat wäre dies hier ein Grenzfall im Hinblick auf das Unmittelbare Ansetzen, wo es noch weiterer Hinweise bedürfte. Denn das Überschreiten der Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" könnte man hier durchaus in dem Betreten des Juweliergeschäftes sehen. Eine Teilverwirklichung des Tatbestandes (zB bereits Be

drohung

des Juweliers) ist nicht notwendig. Selbst wenn man dies aber bejahen würde, so müsste man sich dann noch mit dem

Rücktritt

auseinandersetzen und klären, ob hier ein

fehlgeschlagener Versuch

vorlag bzw. ob der Täter hier freiwillig zurückgetreten ist. Für all diese Fragen bedürfte es aber weiterer Sachverhaltsangaben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

26.12.2022, 14:02:51

Ergänzend zum „unmittelbaren Ansetzen“ lässt sich das folgende Urteil heranziehen: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/13/2-75-13.php


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