Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 1
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K eine Lampe, die im Eigentum des X steht. V weiß nicht, dass er nicht Eigentümer ist. K wird der Lampe überdrüssig und verkauft die Lampe auf einer Messe an A, der, wie K weiß, ein Angestellter des V ist und die Lampe für V erwirbt.
Einordnung des Falls
Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat von V Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. K hat von V Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Ja!
3. A hat von K Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V hat Eigentum von K nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Ja, in der Tat!
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Tr(u)mpeltier
18.6.2020, 18:51:05
Um tatsächlich prüfen zu können, ob ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, bedürfte es eigentlich noch genauerer Angaben im Sachverhalt, wie V in den Besitz der Lampe des X kam.
Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 21:56:25
Hm, Du meinst im Hinblick auf 935? Der greift ja nicht, wenn keine Tatsachen für ein Abhandenkommen bekannt sind.
Tr(u)mpeltier
18.6.2020, 23:26:58
Guter Punkt! Ich hatte primär ein Störgefühl, da in Klausur Fällen meist klar gestellt wird, in welcher Beziehung der Veräußerer zum Eigentümer steht (Mieter/Entleiher vs Dieb) und man insoweit Klarheit hatte. Auch fällt es mir schwer mir einen tatsächlichen Fall in der geschilderten Konstellation auszumalen. Rein didaktisch funktioniert der Fall aber in der Tat, wie ihr ihn gebaut habt.
Elisabeth
25.8.2020, 11:22:23
Danke für den Einwand @Christian Leupold-Wendling, der Dimension der Beweislast bin ich mir genauso wie Trumpeltier auch oft unbewusst, an der Universität wird das Bewusstsein hierfür kaum gelehrt und dann verzweifelt man immer an der Lösung des Problems, weil der Sachverhalt dazu schweigt oder begibt sich in Gefahr der gefürchteten Sachverhaltsquetsche. Auch lese ich das nicht zum ersten Mal in den Kommentaren ;) Deswegen wäre mein Vorschlag in einem Sachgebiet (z.b. ZPO oder schlicht „Rechtsgebietsübergreifend“) ein paar Fälle zur Beweislast oder auch zu gesetzlichen Fiktionen/Vermutungen einzubauen, bzw. welche Tatsachen brauche ich nicht um eine bestimmte rechtliche Voraussetzung festzustellen. Zum Beispiel auch in Bezug auf das Vertretenmüssen wäre da ein paar Fälle genial :)
Dolusdave
3.1.2022, 00:32:03
Handelt es sich bei dieser Konstellation um den Rückerwerb vom Berechtigten? Falls ja, hatte ich im Kopf, dass dies streitig ist und eine teleologische Reduktion des 932 in der Literatur diskutiert wird
Lukas_Mengestu
3.1.2022, 18:02:45
Hallo Dolusdave, schau Dir hierzu gerne auch noch den darauffolgenden Fall an. In der Tat handelt es sich hier um die Konstellation des Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Verkäufert (hier: V). Dabei wird aber auch in der Literatur überwiegend zwischen sogenannten Außen
verkehrsgeschäften (=Erwerb in Erfüllung eines neuen schuldrechtlichen Vertrages) und Innen
verkehrsgeschäften (=Rückabwicklung des Verpflichtungsgeschäfts, das dem gutgläubigen Eigentumsübergang zu Grunde gelegen hat) unterschieden. Während bei Außen
verkehrsgeschäften (dieser Fall) der Eigentumserwerb des Nichtberechtigten bejaht wird, geht die hL davon aus, dass bei Innen
verkehrsgeschäften (nächster Fall, zB. Rücktritt wegen Mangel; Anfechtung des Vertrages) der Nichtberechtigte kein Eigentümer wird.
Lukas_Mengestu
3.1.2022, 18:04:52
Begründet wird die Unterscheidung damit, dass der Nichtberechtigte dem neuen Eigentümer beim Außen
verkehrsgeschäftwirtschaftlich und interessengemäß wie ein beliebiger Dritter gegenügbertritt. Es dürfe insoweit keinen Unterschied machen, ob der Eigentümer die Sache an einen Dritten oder den ursprünglichen Nichtberechtigten verkaufe. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
7.11.2022, 21:47:01
Verstehe ich das richtig, dass V Eigentum erwirbt, sobald A die Lampe in Händen hält? Wenn ja, ist V dann solange mittelbarer Besitzer, bis er die Lampe quasi selbst in Händen hält?
Nora Mommsen
10.11.2022, 12:33:01
Hallo Fuchsfrauchen, ist vorher schon die dingliche Einigung erfolgt reicht die Übergabe des Besitzes (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) aus damit es zum Eigentumsübergang kommt. Angestellte sind oft
Besitzdienerdes Geschäftsherrn, sodass sie selber zwar die Gewalt über die Sache ausüben aber nicht selbst Besitz haben sondern V unmittelbarer Besitzer ist. Wäre A z.B. nur bei Gelegenheit beauftragt worden eine Lampe zu kaufen ließe sich argumentieren, dass es zu einem Besitzmittlungsverhältnis gekommen ist und A tatsächlich den unmittelbaren Besitz an der Sache hat. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
10.11.2023, 12:47:58
Vielleicht könnte im SV noch klarer dargestellt werden, dass es sich um eine unmittelbare/offenkundige Stellvertretung handelt. "Für jemanden" erwerben kann ich auch als mittelbarer Stellvertreter.
Leo Lee
11.11.2023, 17:20:33
Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben diesen Begriff als Klammerzusatz ergänzt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo