mittel

Diesen Fall lösen 70,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Der siebzehnjährige B ist aufgrund eines Leihvertrags mit V Besitzer eines Laptops. Diesen verkauft er an K. K weiß, dass B im örtlichen Fußballverein in der U-18 Juniorenmannschaft spielt. K hält B für den Eigentümer.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da B minderjährig ist, ist seine dingliche Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums an K schwebend unwirksam (§ 108 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Minderjährige bedarf für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB). Der Verkauf fremden Eigentums stellt sich für den Minderjährigen weder als vorteilhaft, noch als nachteilig dar. Man spricht daher vom rechtlich neutralen Geschäft. Nach herrschender Meinung bedarf der Minderjährige bei rechtlich neutralen Geschäften nicht der Zustimmung der Eltern.Begründet wird dies mit dem Rechtsgedanken des § 165 BGB: Auch hier ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vetreters für das Vertretergeschäft ohne Relevanz, da die rechtlichen Folgen nicht den Vertreter, sondern den Vetretenen treffen.

2. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat K den Laptop übergeben. B und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.

3. Der gutgläubige Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ist nach hM ausgeschlossen.

Nein!

K muss gutgläubig bzgl. der Eigentümerstellung des B gewesen seinTeile der Literatur lehnen den gutgläubigen Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ab. Träfe die Vorstellung des Erwerbers -dass der Minderjährige Eigentümer ist - zu, so scheiterte die dingliche Einigung an der fehlenden Zustimmung der Eltern. Der Erwerber erhielte vom minderjährigen Nichtberechtigten also mehr, als vom minderjährigen Berechtigten. Nach herrschender Meinung kommt es aber auf die Rechtslage die bestünde, wenn der den Erwerber schützende Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche, nicht an. Begründet wird dies mit den unterschiedlichen Schutzrichtungen der § 107 BGB und § 932 BGB.

4. K Hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB), (4) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).B und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat K den Laptop übergeben. B und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. K war auch gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

Jurafuchs kostenlos testen


DO

DonQuiKong

10.3.2020, 08:45:39

Wieso ist es denn rechtlich neutral, fremdes Eigentum zu verkaufen? Dadurch verändern sich doch auch die Ansprüche des Eigentümers gegen den Minderjährigen. Wenn er jetzt aus geistiger Unreife Papas Porsche für 1€ verkauft, ist er danach trotzdem insolvent, oder nicht?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

31.3.2020, 17:35:59

Hi, herzlichen Dank für die Frage! Du hast den Knackpunkt genau erfasst. Ob es rechtlich neutral ist, fremdes Eigentum zu verkaufen, ist umstritten. Die herrschende Meinung sieht das so, weil auf der rein dinglichen Ebene keine unmittelbar nachteilige Veränderung für den beschränkt Geschäftsfähigen eintritt. Man liest das aus dem Rechtsgedanken des § 165 BGB. Andere vertreten - wie Du - die Ansicht, dass auch die mittelbar nachteiligen Folgen gegen den beschränkt Geschäftsfähigen zu berücksichtigen seien, etwa Ersatzansprüche aus §§ 280, 816, 823 BGB. In der Klausur kommt es - wie immer - auf die Argumentation an. Beide Ansichten sind vertretbar. Ich hoffe, die Frage damit beantwortet zu haben! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Vulpes

Vulpes

23.1.2021, 09:34:36

Ich fande die Argumente der hL hier nicht nachvollziehbar. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe wurde hier behauptet, dass nur die Nachteile relevant sein sollen, die unmittelbar wirken. Anders beurteilt dir hM den gleichen SV aber wenn es um den mittelbar nachteilhaften Erwerb von Grundstücken geht, etwa wenn das Haus vermietet wird. Da waren die mittelbaren Nachteile auf einmal doch relevant...

Tigerwitsch

Tigerwitsch

4.2.2021, 23:21:42

Welche Meinung vertritt denn die Rechtsprechung (insbesondere BGH) zu dieser Frage (ob es sich um eine rechtlich neutrales oder nachteiliges Geschäft handelt)?

Sambajamba10

Sambajamba10

25.11.2023, 12:44:07

@[Vulpes](105843) Du bist mE im Unrecht. Es sind unmittelbar (und nicht nur mittelbar) wirkende Nachteile, weil der Mj sodann in die Rechtsstellung des Vermieters tritt (§ 566).

FAP

Falsus Prokuristor

29.5.2024, 10:42:23

Ich finde die Argumentation des BGH dieser Stelle ebenfalls konsequent. Bei Erwerb eines vermieteten Grundstücks treten die Folgen tatsächlich unmittelbar ein, weil der minderjährige Vertragspartei wird, unter die Pflichten daraus zu erfüllen hat. Im Falle der hier genannten Verfügung handelt es sich um Sekundäransprüche, insofern nur unmittelbare Folgen. Bei Schadensersatzansprüchen müsste ein Verschulden vorliegen, so dass unbillige Ansprüche gegen den minderjährigen ausgeschlossen werden können. Die verschuldensunabhängigen, bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind auf die Herausgabe des Erlangten und zusätzlich durch die

Entreicherung

beschränkt, so dass der Minderjährige nicht schlechter stehen kann als ohne die Verfügung über fremdes Eigentum. Ich denke, so wird die Argumentation der h.M. klar.

FAP

Falsus Prokuristor

29.5.2024, 10:44:15

Tippfehler: Sekundäransprüche sind natürlich mittelbare Folgen. 

N00B

n00b

10.8.2022, 08:07:09

In der einen Frage kommt es auf die Zustimmung der Eltern nicht an, während es in der nächsten (neutral gestellten Frage) aber genau daran scheitern soll...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 16:21:19

Hallo n00b, hier müsstest Du mir noch einmal auf die Sprünge helfen. Insgesamt werden 4 Fragen gestellt: In Frage 1 geht es um die Frage, ob die dingliche Einigung mangels Zustimmung der Eltern unwirksam ist --|> dies ist nicht der Fall, da es ein rechtlich neutrales Geschäft ist. Frage 2 behandelt den Eigentumserwerb nach § 929 S.1 BGB. -->|Da B nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer des Laptops ist, fehlt es ihm hierfür an der Verfügungsbefugnis. Frage 3 behandelt die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb (§ 929 S. 1,

932 BGB

) vom Minderjährigen ausgeschlossen ist --|> Nein, man kann vom Minderjährigen gutgläubig erwerben, sofern es nicht um dessen EIgentum geht. In Frage 4 folgt dann die konkrete Subsumtion im Fall. Einen Fehler kann ich insoweit nicht erkennen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FUCH

Fuchsfrauchen

7.11.2022, 22:20:45

Hi Lukas, ich bin tatsächlich über die gleiche Stelle wie n00b gestolpert. Das dingliche Geschäft ist für den Minderjährigen rechtlich neutral. In Frage 3 heißt es dann, "Träfe die Vorstellung des Erwerbers - dass der Minderjährige Eigentümer ist - zu, so scheitert die dingliche Einigung an der fehlenden Zustimmung der Eltern." Ich bringe das irgendwie noch nicht zusammen, warum er dann die Zustimmung der Eltern bräuchte. 🤔 Oder sind das einfach die unterschiedlichen Perspektiven: Der Minderjährige darf verkaufen - aber der Erwerber darf nichts von einem Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern erwerben!?

LexSuperior

LexSuperior

1.1.2023, 13:56:56

@[Fuchsfrauchen](89264)en Träfe die Vorstellung des Erwerbers zu, so wäre der Minderjährige ja nicht Nichtberechtigter Veräußerer, sondern im Gegenteil ein berechtigter Veräußerer. Dann braucht er natürlich die Zustimmung der Eltern (gibt sein eigenes Eigentum weg - rechtlich nicht lediglich vorteilhaft / bzw. neutral). Wenn die Vorstellung aber falsch ist, ist der Minderjährige ein nichtberechtigter Veräußerer. Er veräußert also praktisch fremdes Eigentum. Infolgedessen ist es ein neutrales RG. Das bedeutet dann in der Folge auch, dass er keine Zustimmung der Eltern benötigt. Hoffe das ist richtig und auch verständlich geschrieben:D

FUCH

Fuchsfrauchen

1.1.2023, 18:34:06

Danke LexSuperior! Jetzt macht es Sinn! ;)

LO2

Lo2te

1.2.2023, 14:35:50

Hallo, ich finde es schwierig, dass die Frage ob der gutgläubigen Erwerb von Minderjährigen ausgeschlossen ist überhaupt in der Ja\Nein Fragestellung beantwortet werden muss. Wie bereits in der Erklärung gesagt wird gibt es hier Vertretende für beide Meinungen. Ich fände schön, wenn hier die Frage konkretisiert wird auf hL oder Rechtsprechung

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.2.2023, 17:06:38

Vielen Dank für den Hinweis, Lo2te! Unsere Aufgaben folgen grundsätzlich der herrschenden Meinung, da an dieser in der Regel auch die Lösungsskizzen der Klausuren im Examen ausgerichtet sind. Um dies hier noch deutlicher zu machen, haben wir dies auch entsprechend in die Fragestellung mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PET

Petrus

13.3.2023, 10:42:22

Hier wird die Argumentation teilweise darauf gestützt, dass K ein „Mehr“ bekommt, als wenn seine Vorstellung, dass der Minderjährige Berechtigter ist, zutreffen würde. Es wäre schön, wenn aus dem Sachverhalt abzulesen wäre, dass K auch weiß, dass B minderjährig ist. Ansonsten wäre seine Vorstellung ja nur, dass er von einem berechtigten Erwachsenen Eigentum erwirbt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 12:41:45

Hallo Petrus, danke dir. Wir haben eine entsprechende Info im Sachverhalt ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

14.9.2023, 17:55:36

Kann man sagen, dass die §§ 107 ff. einfach keine Rechtsscheinsvorschriften sind und der Minderjährigenschutz auf tatsächlichen Umständen aufbaut und nicht auf hypothetischen, die Stoßrichtung also eine ganz andere ist als beim Gutglaubensschutz?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:51:32

Hallo evanici, das ist an sich kein schlechtes Argument; beachte jedoch, dass hier der Streitpunkt nicht die §§ 107 ff., sondern die §§ 932 ff. sind. Deshalb müsstest du eher mit den §§ 932 ff. argumentieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

30.11.2023, 20:10:11

Im Streit, ob von Minderjährigen gutgläubiger Eigentumserwerb möglich ist, ist doch auch zu berücksichtigen, dass die erforderliche Zustimmung auch gem. § 183 BGB als Einwilligung, also bereits vor Vornahme des Rechtsgeschäfts dem Minderjährigen gegenüber hätte erklärt werden können. Der gutgläubige Erwerber wird also nur potentiell besser gestellt also der nicht gutgläubige Erwerber, da durchaus auch bei diesem möglich ist, dass das Verfügungsgeschäft sofort wirksam, also nicht gem. § 108 I BGB schwebend unwirksam ist.

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 20:21:24

Hallo der unerkannt geisteskranke E, es stimmt zwar völlig, dass – wie du sagst – bei einer möglichen Einwilligung gem. § 183 BGB der Erwerber nur potentiell besser gestellt wird als der nicht gutgläubige Erwerber. Beachte allerdings, dass die h.M. einen anderen Ansatz verfolgt: Hier kommt es nicht darauf an, was hätte sein können, sondern WIE ES IST/WAR für den Erwerber. Somit ist es für die h.M. i.E. egal, ob eine Einwilligung hätte erfolgen können oder nicht, da es nur darauf ankommt, ob der Erwerber gutgläubig war oder nicht gem. § 932 II BGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JO

Joseph

23.3.2024, 14:02:16

Wo Vororte ich den Streit, ob gutgläubiger Erwerb vm MJ möglich ist oder nicht? Das wäre schön, wenn ihr das mit in das "Schema" am Ende aufnehmt.

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 06:40:32

Hallo Joseph, vielen Dank für die sehr gute Frage! Da dieser Problemkreis die Frage betrifft, inwiefern der Erwerber vor dem „falschen“ minderjährigen Eigentümer schutzwürdig ist, ist der Streit auch beim Punkt „Gutgläubigkeit“ i.R.d. 932 anzusprechen. Wir haben nochmal als Maßstab diesen Punkt ergänzt! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Soergel 14. Auflage, Höfpner § 932 Rn. 36 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Paulah

Paulah

26.5.2024, 09:52:16

Mir ist nicht klar, warum K gutgläubig sein soll. Er wusste doch, dass B in der U-18 spielt!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2024, 11:17:08

Hallo Paulah, in der Tat ist die in dem Fall behandelte Konstellation durchaus etwas komplizierter. Um das Ganze gedanklich zu entwirren, hilft es sich nochmal den Bezugspunkt und Zweck der § 932 ff. BGB vor Augen zu führen. Die Gutgläubigkeit muss sich auf die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Eigentums beziehen, d.h. auf die Eigentümerstellung oder eine anderweitige Verfügungsmacht des Verfügenden. Zweck des § 932 ff. BGB ist nicht der Schutz des Minderjährigen, daher ist irrelevant, wenn sich der Rechtsschein auf einen - durch die Minderjährigkeit - in seiner Verfügungsmacht eingeschränkten Eigentümer bezieht. Der Minderjährige selber wird durch die Minderjährigenvorschriften hinreichend geschützt nach herrschender Meinung. Es kann somit außer Acht bleiben, dass der K von der Minderjährigkeit des B wusste, dies ist weder Bezugspunkt noch Schutzzweck des § 932 Abs. 2 BGB. Wenn du dir die Problematik - insbesondere die Verwicklungen würde man den Schutzzweck der §§ 932 ff. BGB auf die Minderjährigkeit ausdehnen - nochmal anhand eines Klausurfalles erarbeiten möchtest, findest du eine schöne Aufbereitung in JuS 2003, 769. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Paulah

Paulah

26.5.2024, 20:43:35

Danke, Nora, sowohl für die Erklärung als auch den Literaturhinweis! Da lohnt sich das JUS-Abo doch endlich mal.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

19.6.2024, 21:42:16

Ich verstehe nicht ganz, warum das Verfügen über fremdes Eigentum nicht nachteilig sein soll für den Minderjährigen. Dieser verliert dadurch doch zumindest den unmittelbaren Besitz.

EFECA

Efecan

1.7.2024, 13:48:35

Ich gehe davon aus, dass es damit zutun hat, dass der unmittelbare Besitz nicht als Rechtsposition sondern nur als tatsächlicher Zustand angesehen wird. Ein Geschäft ist aber nachteilhaft, wenn der Minderjährige eine Rechtsposition besitzt.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

4.7.2024, 20:33:49

Ich weiß ja nicht. 986 BGB spricht vom Recht zum Besitz. 854 ff. regeln Befugnisse und Rechte des Besitzers. Von daher würde ich Besitz als Rechtsposition ansehen.

EFECA

Efecan

4.7.2024, 22:11:49

Falsch, der Recht zum Besitz ist eine Rechtsposition welche auch geschützt wird, aber lediglich der Besitz ist keine Rechtsposition. Vielmehr bedarf es für den Besitz auch den tatsächlichen und keinen rechtsgeschäftlichen Willen. B verliert auch nicht sein rechtmäßiges Besitzrecht, dieses besteht aufgrund des unwirksamen Leihvertrages nicht.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

8.7.2024, 21:15:56

Woraus ergibt sich die Unwirksamkeit des Leihvertrages? Ich ging bei diesem SV davon aus, dass der Leihvertrag wirksam ist. Entsprechend gibt B durch die Eigentumsübertragung seine Besitzrechte auf.


© Jurafuchs 2024