Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
4,7 ★ (57.531 mal geöffnet in Jurafuchs)
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
11. März 2026
48 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der siebzehnjährige B ist aufgrund eines Leihvertrags mit V Besitzer eines Laptops. Diesen verkauft er an K. K weiß, dass B im örtlichen Fußballverein in der U-18 Juniorenmannschaft spielt. K hält B für den Eigentümer.
Diesen Fall lösen 67,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Da B minderjährig ist, ist seine dingliche Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums an K schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der gutgläubige Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ist nach h.M. ausgeschlossen.
Nein!
4. K hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DonQuiKong
10.3.2020, 08:45:39
Wieso ist es denn rechtlich neutral, fremdes Eigentum zu verkaufen?
Dadurch verändern sich doch auch die Ansprüche des Eigentümers gegen den Minderjährigen. Wenn er
jetztaus geistiger Unreife Papas Porsche für 1€ verkauft, ist er
danach trotzdem insolvent, oder nicht?
Stefan Thomas Neuhöfer
31.3.2020, 17:35:59
Hi, herzlichen
Dank für die Frage! Du hast den Knackpunkt genau erfasst. Ob es rechtlich neutral ist, fremdes Eigentum zu verkaufen, ist umstritten. Die herrschende Meinung sieht
das so, weil auf der rein dinglichen Ebene keine unmittelbar nachteilige Veränderung für den
beschränkt Geschäftsfähigen eintritt. Man liest
das aus dem Rechtsge
danken des § 165 BGB. Andere vertreten - wie Du - die Ansicht,
dass auch die mittelbar nachteiligen Folgen gegen den
beschränkt Geschäftsfähigen zu berücksichtigen seien, etwa Ersatzansprüche aus §§ 280, 816,
823 BGB. In der Klausur kommt es - wie immer - auf die Argumentation an. Beide Ansichten sind vertretbar. Ich hoffe, die Frage
damit beantwortet zu haben! Viele Grüße Für
das Jurafuchs-Team - Stefan
Vulpes
23.1.2021, 09:34:36
Ich fande die Argumente der hL hier nicht nachvollziehbar. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe wurde hier behauptet,
dass nur die Nachteile relevant sein sollen, die unmittelbar wirken. Anders beurteilt dir hM den gleichen SV aber wenn es um den mittelbar nachteilhaften Erwerb von Grundstücken geht, etwa wenn
das Haus vermietet wird.
Dawaren die mittelbaren Nachteile auf einmal doch relevant...
Tigerwitsch
4.2.2021, 23:21:42
Welche Meinung vertritt denn die Rechtsprechung (insbesondere BGH) zu dieser Frage (ob es sich um eine rechtlich neutrales oder nachteiliges Geschäft handelt)?
Sambajamba10
25.11.2023, 12:44:07
@[Vulpes](105843) Du bist mE im Unrecht. Es sind unmittelbar (und nicht nur mittelbar) wirkende Nachteile, weil der Mj so
dann in die Rechtsstellung des Vermieters tritt (§ 566).
Falsus Prokuristor
29.5.2024, 10:42:23
Ich finde die Argumentation des BGH dieser Stelle ebenfalls konsequent. Bei Erwerb eines vermieteten Grundstücks treten die Folgen tatsächlich unmittelbar ein, weil der minderjährige Vertragspartei wird, unter die Pflichten
daraus zu erfüllen hat. Im Falle der hier genannten Verfügung handelt es sich um Sekundäransprüche, insofern nur unmittelbare Folgen. Bei
Schadensersatzansprüchen müsste ein Ver
schulden vorliegen, so
dass unbillige Ansprüche gegen den minderjährigen ausgeschlossen werden können. Die ver
schuldensunabhängigen, bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind auf die Herausgabe des Erlangten und zusätzlich durch die
Entreicherungbeschränkt, so
dass der Minderjährige nicht schlechter stehen kann als ohne die Verfügung über fremdes Eigentum. Ich denke, so wird die Argumentation der h.M. klar.
Falsus Prokuristor
29.5.2024, 10:44:15
Tippfehler: Sekundäransprüche sind natürlich mittelbare Folgen. 
n00b
10.8.2022, 08:07:09
In der einen Frage kommt es auf die Zustimmung der Eltern nicht an, während es in der nächsten (neutral gestellten Frage) aber genau
daran scheitern soll...
Lukas_Mengestu
10.8.2022, 16:21:19
Hallo n00b, hier müsstest Du mir noch einmal auf die Sprünge helfen. Insgesamt werden 4 Fragen gestellt: In Frage 1 geht es um die Frage, ob die dingliche Einigung mangels Zustimmung der Eltern unwirksam ist --|> dies ist nicht der Fall,
daes ein rechtlich neutrales Geschäft ist. Frage 2 behandelt den Eigentumserwerb nach § 929 S.1 BGB. -->|
DaB nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer des Laptops ist, fehlt es ihm hierfür an der
Verfügungsbefugnis. Frage 3 behandelt die Frage, ob ein
gutgläubiger Erwerb(§ 929 S. 1,
932 BGB) vom Minderjährigen ausgeschlossen ist --|> Nein, man kann vom Minderjährigen gutgläubig erwerben, sofern es nicht um dessen EIgentum geht. In Frage 4 folgt
dann die konkrete Subsumtion im Fall. Einen Fehler kann ich insoweit nicht erkennen :-) Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
7.11.2022, 22:20:45
Hi Lukas, ich bin tatsächlich über die gleiche Stelle wie n00b gestolpert.
Das dingliche Geschäft ist für den Minderjährigen rechtlich neutral. In Frage 3 heißt es
dann, "Träfe die Vorstellung des Erwerbers -
dass der Minderjährige Eigentümer ist - zu, so scheitert die dingliche Einigung an der fehlenden Zustimmung der Eltern." Ich bringe
das irgendwie noch nicht zusammen, warum er
dann die Zustimmung der Eltern bräuchte. 🤔 Oder sind
das einfach die unterschiedlichen Perspektiven: Der Minderjährige
darf verkaufen - aber der Erwerber
darf nichts von einem Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern erwerben!?
LexSuperior
1.1.2023, 13:56:56
@[Fuchsfrauchen](89264)en Träfe die Vorstellung des Erwerbers zu, so wäre der Minderjährige
janicht Nichtberechtigter Veräußerer, sondern im Gegenteil ein berechtigter Veräußerer.
Dann braucht er natürlich die Zustimmung der Eltern (gibt sein eigenes Eigentum weg - rechtlich nicht lediglich vorteilhaft / bzw. neutral). Wenn die Vorstellung aber falsch ist, ist der Minderjährige ein nichtberechtigter Veräußerer. Er veräußert also praktisch fremdes Eigentum. Infolgedessen ist es ein neutrales RG.
Das bedeutet
dann in der Folge auch,
dass er keine Zustimmung der Eltern benötigt. Hoffe
das ist richtig und auch verständlich geschrieben:D
Lo2te
1.2.2023, 14:35:50
Hallo, ich finde es schwierig,
dass die Frage ob der gutgläubigen Erwerb von Minderjährigen ausgeschlossen ist überhaupt in der
Ja\Nein Fragestellung beantwortet werden muss. Wie bereits in der Erklärung gesagt wird gibt es hier Vertretende für beide Meinungen. Ich fände schön, wenn hier die Frage konkretisiert wird auf hL oder Rechtsprechung
Lukas_Mengestu
1.2.2023, 17:06:38
Vielen
Dank für den Hinweis, Lo2te! Unsere Aufgaben folgen grundsätzlich der herrschenden Meinung,
daan dieser in der Regel auch die Lösungsskizzen der Klausuren im Examen ausgerichtet sind. Um dies hier noch deutlicher zu machen, haben wir dies auch entsprechend in die Fragestellung mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Petrus
13.3.2023, 10:42:22
Hier wird die Argumentation teilweise
darauf gestützt,
dass K ein „Mehr“ bekommt, als wenn seine Vorstellung,
dass der Minderjährige Berechtigter ist, zutreffen würde. Es wäre schön, wenn aus dem Sachverhalt abzulesen wäre,
dass K auch weiß,
dass B minderjährig ist. Ansonsten wäre seine Vorstellung
janur,
dass er von einem berechtigten Erwachsenen Eigentum erwirbt.
evanici
14.9.2023, 17:55:36
Kann man sagen,
dass die §§ 107 ff. einfach keine Rechtsscheinsvorschriften sind und der Minderjährigenschutz auf tatsächlichen Umständen aufbaut und nicht auf hypothetischen, die Stoßrichtung also eine ganz andere ist als beim Gutglaubensschutz?
der unerkannt geisteskranke E
30.11.2023, 20:10:11
Im Streit, ob von Minderjährigen
gutgläubiger Eigentumserwerbmöglich ist, ist doch auch zu berücksichtigen,
dass die erforderliche Zustimmung auch gem. § 183 BGB als Einwilligung, also bereits vor Vornahme des Rechtsgeschäfts dem Minderjährigen gegenüber hätte erklärt werden können. Der gutgläubige Erwerber wird also nur potentiell besser gestellt also der nicht gutgläubige Erwerber,
dadurchaus auch bei diesem möglich ist,
dass
das
Verfügungsgeschäftsofort wirksam, also nicht gem. § 108 I BGB schwebend unwirksam ist.
Leo Lee
2.12.2023, 20:21:24
Hallo der
unerkannt geisteskranke E, es stimmt zwar völlig,
dass – wie du sagst – bei einer möglichen Einwilligung gem. § 183 BGB der Erwerber nur potentiell besser gestellt wird als der nicht gutgläubige Erwerber. Beachte allerdings,
dass die h.M. einen anderen Ansatz verfolgt: Hier kommt es nicht
darauf an, was hätte sein können, sondern WIE ES IST/WAR für den Erwerber. Somit ist es für die h.M. i.E. egal, ob eine Einwilligung hätte erfolgen können oder nicht,
daes nur
darauf ankommt, ob der Erwerber gutgläubig war oder nicht gem. § 932 II BGB :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Joseph
23.3.2024, 14:02:16
Wo Vororte ich den Streit, ob
gutgläubiger Erwerbvm MJ möglich ist oder nicht?
Das wäre schön, wenn ihr
das mit in
das "Schema" am Ende aufnehmt.
Leo Lee
29.3.2024, 06:40:32
Hallo Joseph, vielen
Dank für die sehr gute Frage!
Dadieser Problemkreis die Frage betrifft, inwiefern der Erwerber vor dem „falschen“ minderjährigen Eigentümer schutzwürdig ist, ist der Streit auch beim Punkt „Gutgläubigkeit“ i.R.d. 932 anzusprechen. Wir haben nochmal als Maßstab diesen Punkt ergänzt! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Soergel 14. Auflage, Höfpner § 932 Rn. 36 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Paulah
26.5.2024, 09:52:16
Nora Mommsen
26.5.2024, 11:17:08
Hallo Paulah, in der Tat ist die in dem Fall behandelte Konstellation durchaus etwas komplizierter. Um
das Ganze ge
danklich zu entwirren, hilft es sich nochmal den Bezugspunkt und Zweck der § 932 ff. BGB vor Augen zu führen. Die Gutgläubigkeit muss sich auf die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Eigentums beziehen, d.h. auf die Eigentümerstellung oder eine anderweitige Verfügungsmacht des Verfügenden. Zweck des § 932 ff. BGB ist nicht der Schutz des Minderjährigen,
daher ist irrelevant, wenn sich der Rechtsschein auf einen - durch die Minderjährigkeit - in seiner Verfügungsmacht eingeschränkten Eigentümer bezieht. Der Minderjährige selber wird durch die Minderjährigenvorschriften hinreichend geschützt nach herrschender Meinung. Es kann somit außer Acht bleiben,
dass der K von der Minderjährigkeit des B wusste, dies ist weder Bezugspunkt noch Schutzzweck des § 932 Abs. 2 BGB. Wenn du dir die Problematik - insbesondere die Verwicklungen würde man den Schutzzweck der §§ 932 ff. BGB auf die Minderjährigkeit ausdehnen - nochmal anhand eines Klausurfalles erarbeiten möchtest, findest du eine schöne Aufbereitung in JuS 2003, 769. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
Wesensgleiches Minus
29.8.2024, 15:22:56
Hi Nora, vielen
Dank auch von mir für die hilfreiche Ausführung! :) Ich glaube es hat sich jedoch ein kleiner Fehler eingeschlichen (,der in der Klausur blöd kommen könnte,
daher hier die Anmerkung):
§ 932 BGBschützt nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung, nicht an eine anderweitige Verfügungsmacht. Lieben Gruß, Ala
G0d0fMischief
30.12.2024, 12:27:30
Hier läuft es doch ähnlich wie bei der
Rosinentheorieim Handelsrecht: Im Hinblick auf die dingliche Einigung wird auf die tatsächliche Rechtslage (Nicht-Eigentümerstellung des M) abgestellt und im Hinblick auf die Berechtigung des M wird auf die vorgestellte Rechtslage (Eigentümerstellung des M) abgestellt. Hier kann K sich also auch die „Rosinen rausrücken“, indem er quasi erst
davon „profitiert“
das M nicht Eigentümer war, denn wenn er Eigentümer gewesen wäre, so wäre die dingliche Einigung rechtlich nachteilig, und
dann im zweiten Schritt auf den guten Glauben an die Eigentümerstellung zurückgreift und
damit Eigentum erwirbt. Ich hab mich mittlerweile
damit abgefunden,
das diese Form des Eigentumserwerbs möglich ist, obwohl sich die h.M. hier nochmal komischer anfühlt als bei der
Rosinentheorie. Aber
das Arg. Mit dem Schutzzweck von § 932 II BGB überzeugt wenigstens.
0815jurafuchs
19.6.2024, 21:42:16
Ich verstehe nicht ganz, warum
das Verfügen über fremdes Eigentum nicht nachteilig sein soll für den Minderjährigen. Dieser verliert
dadurch doch zumindest den unmittelbaren Besitz.
InDubioPro“Es kommt drauf an“
4.7.2024, 22:11:49
Falsch, der Recht zum Besitz ist eine Rechtsposition welche auch geschützt wird, aber lediglich der Besitz ist keine Rechtsposition. Vielmehr be
darf es für den Besitz auch den tatsächlichen und keinen rechtsgeschäftlichen Willen. B verliert auch nicht sein rechtmäßiges Besitzrecht, dieses besteht aufgrund des unwirksamen Leihvertrages nicht.
CR7
21.8.2024, 14:22:28
Der Leihvertrag ist unwirksam, weil der Minderjährige als
beschränkt geschäftsfähiger Person nach §§ 106,
108 BGBdie Zustimmung seiner Eltern benötigt hätte. Der LV ist nicht
lediglich rechtlich vorteilhaft,
daer Pflichten wie die Rückgabe und Erhaltung des Laptops (§§ 601, 604 BGB) übernehmen musste...
HGWrepresent
30.9.2024, 22:52:34
Aber ob der Leihvertrag wirksam ist oder nicht, steht nicht im Sachverhalt. Wir können beide Szenarien durchspielen: 1. Wenn er wirksam wäre, würde B durch die Übereignung und Übergabe gem. §§ 929 I, 932 seinen Besitz verlieren. Fraglich ist, ob Besitz eine geschützte Rechtsposition ist. Besitz ist zwar kein Recht, aber wird teils (bspw. 823 I) wie ein Recht geschützt. Sein Recht zum Besitz verliert B aber meines Erachtens nach nicht durch die Übergabe, sondern durch den Kaufvertrag (Abstraktions- und Trennungsprinzip). Folglich lässt sich über
das dingliche Geschäft streiten. Der Kaufvertrag ist auf jeden Fall unwirksam. 2. Ob ein Leihvertrag unwirksam ist, weil B
beschränkt geschäftsfähigist, müsste man recherchieren, denn B verpflichtet sich lediglich, die Leihsache zurückzugeben, also nur über
das, was er erlangt hat. Könnte also auch rechtlich neutral sein. Aber wenn er, aus welche Gründen auch immer, unwirksam ist,
dann verliert B durch die Übereignung und Übergabe ebenfalls nur den Besitz. Unabhängig vom Leihvertrag bleibt also strittig, ob der Gutglaubenserwerb vom
beschränkt geschäftsfähigen für diesen rechtlich neutral oder nachteilhaft ist. Der Rechtsgrund, also der Kaufvertrag, ist so oder so weggefallen, so
dass der Eigentümer einen
Anspruchaus 812 I S. 1 Var. 1 haben müsste.
Sebastian Schmitt
5.11.2024, 21:26:54
Hallo @[0815jurafuchs](237790), hier kamen schon einige gute Wortmeldungen. Ich werde mal versuchen,
das Ganze noch etwas zu präzisieren, auch wenn wir iRe Forumspost nicht alles aufklären können. Zum Verlust des unmittelbaren Besitzes findet sich in der Lit explizit tatsächlich kaum etwas, er scheint aber nicht als rechtlich nachteilhaft angesehen zu werden. Meine Vermutung (!)
dahingehend ist dieselbe wie die von @[Efecan](245034): Der unmittelbare Besitz als solcher ist etwas rein Tatsächliches,
darauf kommt es iRd rechtlichen Vorteils/Nachteils §
107 BGBnicht an. Interessant wäre höchstens
das Recht zum Besitz (RzB).
Das verlöre unser B aber ohnehin nicht durch die tatsächliche Hergabe der Sache, sondern höchstens infolge des Vertragsschlusses mit K - der
jaohnehin schwebend unwirksam ist. Ich stimme Efecan und @[CR7](145419) (ebenfalls)
dahingehend zu,
dass der Leihvertrag zwischen V und B nach § 108 I BGB schwebend unwirksam ist, B also schon gar kein RzB hat. Als unvollkommen zweiseitiger Vertrag begründet die Leihe für B zB nicht nur eine rechtlich nachteilhafte Rückgabepflicht nach § 604 I BGB, sondern auch die ebenfalls rechtlich nachteilhafte Pflicht, nach § 601 I BGB die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung zu tragen (näher BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 54). Ob die Übereignung einer fremden Sache rechtlich neutral ist, kann man diskutieren, hM sagt
ja(näher zu den Argumenten BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 84 ff).
Das Eigentum des V ist
danach also weg (
gutgläubiger Erwerb; kein Abhandenkommen iSd § 935 I 1 BGB). Welche Rechte hat nun V? Hier wirds kompliziert und man kann man vieles anprüfen. Evtl schon cic,
angemaßte Eigengeschäftsführungdes B nach §
687 II BGB(wegen bewusster Veräußerung fremder Sache), Ansprüche aus EBV gegen B (kein RzB wegen schwebender Unwirksamkeit des Leihvertrags, s oben) und vor allem bereicherungsrechtlich wirds knifflig (sofern nicht ohnehin gesperrt?): Eigentlich haben wir einen klassischen Fall von §
816 IBGB, aber wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags hat B gegen K möglicherweise auch einen
Kondiktions
anspruch(aber: gerichtet auf was? B selbst hatte
jaweder Eigentum noch Recht zum Besitz...). Und kann V evtl von B diesen
Kondiktions
anspruchkondizieren? Keine einfachen Fragen, auf die man in einer Prüfungsaufgabe näher eingehen müsste, wobei sich im wertungsabhängigen BereicherungsR mit entsprechender Argumentation sicher einiges vertreten ließe. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
0815jurafuchs
6.11.2024, 07:30:45
DDoubleYou
7.1.2025, 17:10:41
Lieber @[Sebastian Schmitt](263562), vielen
Dank für die hilfreichen Erläuterungen. Zeigen diese nicht,
dass die Veräußerung einer fremden Sache für den Minderjährigen rechtlich nachteilig ist? Wenn nicht aus Vertrag,
dann stehen dem (ursprünglichen) Eigentümer doch die genannten Ansprüche gegen den Minderjährigen zur Seite (aus GoA, EBV,
Deliktsrechtoder Bereicherungsrecht). Reicht dies nicht, um entgegen der h.M. ein neutrales Geschäft abzulehnen?
Danke!
Sebastian Schmitt
7.1.2025, 18:22:33
Hallo @[DDoubleYou](155636), diskutieren kann man
das natürlich. Ich habe allerdings nur gesagt,
dass man diese Ansprüche prüfen kann. Ob sie letztlich durchgehen, müsste man sich genauer anschauen, weil der Minderjährigenschutz natürlich auch dort berücksichtigt werden muss. So sind gewisse "Nachteile" nach der hM zwar denkbar, sollen aber eben an der Einwilligungsfreiheit nichts ändern. MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl 2025, § 107 Rn 56, 42 f betont,
dass insbesondere mögliche deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Minderjährigen keine Einwilligungspflicht auslösen. In der Tat regeln diese Bereiche den Minderjährigenschutz quasi schon "selbst". Für deliktische Ansprüche ergibt sich
das aus § 828 BGB unmittelbar. Und
das BereicherungsR sei wegen des
Entreicherungseinwands des §
818 III BGBohnehin auf die Abschöpfung des Vorhandenen beschränkt, was ebenfalls kein rechtlich relevanter Nachteil sei (BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 51). All
das kann man natürlich aus guten Gründen anders sehen, aber mE ließe sich hier mit den Argumenten der hM nach wie vor ein rechtlich neutrales Geschäft durchaus vertreten. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
DDoubleYou
7.1.2025, 18:36:40
Simge
7.11.2024, 00:26:24
Bei der letzten Aussage fände ich es gut, wenn stehen würde, nach welcher Ansicht (hier: h.M.) gutgläubig erworben wurde, zumal der
gutgläubiger Erwerb vom Minderjährigendoch strittig ist.
nondum conceptus
23.3.2025, 12:46:38
Würde man den Streit auch ansprechen, wenn der Erwerber keine Kenntnis von der Minderjährigkeit hätte?
Lt. Maverick
15.5.2025, 18:31:01
Ich würde behaupten,
ja. Denn auch im Rahmen der
schuldrechtlichen/dinglichen Einigung kommt es im Lichte des Minderjährigenrechts nicht
darauf an, ob der Vertragspartner in Kenntnis oder Unkenntnis des Alters des Minderjährigen handelt. Selbst wenn der Minderjährige sich als volljährig ausgibt, begründet
das keine schützenswerte Position des Vertragspartners.
Dafür ist der Minderjährigenschutz zu tiefgreifend als
dass sich der Rechtsverkehr hierauf berufen könnte. Wäre der Minderjährige selbst Eigentümer der Sache, wovon der Vertragspartner hier im Fall des gutgläubigen Erwerbs gerade ausgeht, und würde er infolge der Übereignung einen rechtlichen Nachteil erleiden, so könnte der Vertragspartner sich auch nicht
darauf berufen,
dass er
dachte,
dass der Veräußerer volljährig sei.
Leo Lee
8.11.2025, 09:18:32
Hallo nondum conceptus, vielen
Dank für diese sehr gute und spannende Frage! Obwohl ich diesbzgl. keine Fundstelle finden konnte, würde ich mich auch aufgrund meiner Klausurerfahrung Lt. Maverick anschließen. Denn
das Minderjährigenrecht ist im BGB wohl eines der bzw.
das stärkste Schutzrecht, was existiert. Wenn also aufgrund der Unkenntnis des Vertragspartner der Minderjährige - auch bei Gutgl. des Ggüs - sein Eigentum verlieren würde, wäre der Minderjährigenschutz konterkariert. Als Ergänzung hilft z.B. auch die Tatsache,
dass streitig ist, wie es sich auswirkt, wenn diese gutgl. erworbene Sache vom Minderjährigen weiter übereignet wird (liegt
dann aufgrund des vorherigen Mj. immer Abhandekommen vor gem. 935?) :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Jessica
30.5.2025, 13:40:13
Es fehlt, vor allem in diesem Sachverhalt in dem die Meinung perfekt wäre, die Ansicht,
dass der gutgläubige Erwerb jedenfalls
dann scheitert, wenn der Erwerber Kenntnis bzw.
grob fahrlässige Unkenntnisvon der Minderjährigkeit hatte. Argument ist,
dass er
dann
davon ausgehen musste kein Eigentum von diesem erwerben zu können,
daer dies auch nicht gekonnt hätte, wenn der Minderjährige tatsächlich Eigentümer gewesen wäre.
