Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
3. April 2025
44 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der siebzehnjährige B ist aufgrund eines Leihvertrags mit V Besitzer eines Laptops. Diesen verkauft er an K. K weiß, dass B im örtlichen Fußballverein in der U-18 Juniorenmannschaft spielt. K hält B für den Eigentümer.
Diesen Fall lösen 68,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da B minderjährig ist, ist seine dingliche Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums an K schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der gutgläubige Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ist nach hM ausgeschlossen.
Nein!
4. K Hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DonQuiKong
10.3.2020, 08:45:39
Wieso ist es denn rechtlich neutral, fremdes Eigentum zu verkaufen? Dadurch verändern sich doch auch die Ansprüche des Eigentümers gegen den Minderjährigen. Wenn er jetzt aus geistiger Unreife Papas Porsche für 1€ verkauft, ist er danach trotzdem insolvent, oder nicht?
Stefan Thomas Neuhöfer
31.3.2020, 17:35:59
Hi, herzlichen Dank für die Frage! Du hast den Knackpunkt genau erfasst. Ob es rechtlich neutral ist, fremdes Eigentum zu verkaufen, ist umstritten. Die herrschende Meinung sieht das so, weil auf der rein dinglichen Ebene keine unmittelbar nachteilige Veränderung für den beschränkt Geschäftsfähigen eintritt. Man liest das aus dem Rechtsgedanken des § 165 BGB. Andere vertreten - wie Du - die Ansicht, dass auch die mittelbar nachteiligen Folgen gegen den beschränkt Geschäftsfähigen zu berücksichtigen seien, etwa Ersatzansprüche aus §§ 280, 816,
823 BGB. In der Klausur kommt es - wie immer - auf die Argumentation an. Beide Ansichten sind vertretbar. Ich hoffe, die Frage damit beantwortet zu haben! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Vulpes
23.1.2021, 09:34:36
Ich fande die Argumente der hL hier nicht nachvollziehbar. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe wurde hier behauptet, dass nur die Nachteile relevant sein sollen, die unmittelbar wirken. Anders beurteilt dir hM den gleichen SV aber wenn es um den mittelbar nachteilhaften Erwerb von Grundstücken geht, etwa wenn das Haus vermietet wird. Da waren die mittelbaren Nachteile auf einmal doch relevant...

Tigerwitsch
4.2.2021, 23:21:42
Welche Meinung vertritt denn die Rechtsprechung (insbesondere BGH) zu dieser Frage (ob es sich um eine rechtlich neutrales oder nachteiliges Geschäft handelt)?

Sambajamba10
25.11.2023, 12:44:07
@[Vulpes](105843) Du bist mE im Unrecht. Es sind unmittelbar (und nicht nur mittelbar) wirkende Nachteile, weil der Mj sodann in die Rechtsstellung des Vermieters tritt (§ 566).

Falsus Prokuristor
29.5.2024, 10:42:23
Ich finde die Argumentation des BGH dieser Stelle ebenfalls konsequent. Bei Erwerb eines vermieteten Grundstücks treten die Folgen tatsächlich unmittelbar ein, weil der minderjährige Vertragspartei wird, unter die Pflichten daraus zu erfüllen hat. Im Falle der hier genannten Verfügung handelt es sich um
Sekundäransprüche, insofern nur unmittelbare Folgen. Bei
Schadensersatzansprüchen müsste ein Verschulden vorliegen, so dass unbillige Ansprüche gegen den minderjährigen ausgeschlossen werden können. Die verschuldensunabhängigen,
bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind auf die Herausgabe des Erlangten und zusätzlich durch die
Entreicherungbeschränkt, so dass der Minderjährige nicht schlechter stehen kann als ohne die Verfügung über fremdes Eigentum. Ich denke, so wird die Argumentation der h.M. klar.

Falsus Prokuristor
29.5.2024, 10:44:15
n00b
10.8.2022, 08:07:09
In der einen Frage kommt es auf die Zustimmung der Eltern nicht an, während es in der nächsten (neutral gestellten Frage) aber genau daran scheitern soll...

Lukas_Mengestu
10.8.2022, 16:21:19
Hallo n00b, hier müsstest Du mir noch einmal auf die Sprünge helfen. Insgesamt werden 4 Fragen gestellt: In Frage 1 geht es um die Frage, ob die
dingliche Einigungmangels Zustimmung der Eltern unwirksam ist --|> dies ist nicht der Fall, da es ein
rechtlich neutrales Geschäftist. Frage 2 behandelt den Eigentumserwerb nach § 929 S.1 BGB. -->|Da B nicht Eigentümer, sondern nur B
esitzer des Laptops ist, fehlt es ihm hierfür an der
Verfügungsbefugnis. Frage 3 behandelt die Frage, ob ein
gutgläubiger Erwerb(§ 929 S. 1,
932 BGB) vom Minderjährigen ausgeschlossen ist --|> Nein, man kann vom Minderjährigen gutgläubig erwerben, sofern es nicht um dessen EIgentum geht. In Frage 4 folgt dann die konkrete Subsumtion im Fall. Einen Fehler kann ich insoweit nicht erkennen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
7.11.2022, 22:20:45
Hi Lukas, ich bin tatsächlich über die gleiche Stelle wie n00b gestolpert. Das dingliche Geschäft ist für den Minderjährigen rechtlich neutral. In Frage 3 heißt es dann, "Träfe die Vorstellung des Erwerbers - dass der Minderjährige Eigentümer ist - zu, so scheitert die
dingliche Einigungan der fehlenden Zustimmung der Eltern." Ich bringe das irgendwie noch nicht zusammen, warum er dann die Zustimmung der Eltern bräuchte. 🤔 Oder sind das einfach die unterschiedlichen Perspektiven: Der Minderjährige darf verkaufen - aber der Erwerber darf nichts von einem Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern erwerben!?
LexSuperior
1.1.2023, 13:56:56
@[Fuchsfrauchen](89264)en Träfe die Vorstellung des Erwerbers zu, so wäre der Minderjährige ja nicht Nichtberechtigter Veräußerer, sondern im Gegenteil ein berechtigter Veräußerer. Dann braucht er natürlich die Zustimmung der Eltern (gibt sein eigenes Eigentum weg - rechtlich nicht lediglich vorteilhaft / bzw. neutral). Wenn die Vorstellung aber falsch ist, ist der Minderjährige ein nichtberechtigter Veräußerer. Er veräußert also praktisch fremdes Eigentum. Infolgedessen ist es ein neutrales RG. Das bedeutet dann in der Folge auch, dass er keine Zustimmung der Eltern benötigt. Hoffe das ist richtig und auch verständlich geschrieben:D
Fuchsfrauchen
1.1.2023, 18:34:06
Danke LexSuperior! Jetzt macht es Sinn! ;)
Lo2te
1.2.2023, 14:35:50
Hallo, ich finde es schwierig, dass die Frage ob der gutgläubigen Erwerb von Minderjährigen ausgeschlossen ist überhaupt in der Ja\Nein Fragestellung beantwortet werden muss. Wie bereits in der Erklärung gesagt wird gibt es hier Vertretende für beide Meinungen. Ich fände schön, wenn hier die Frage konkretisiert wird auf hL oder Rechtsprechung

Lukas_Mengestu
1.2.2023, 17:06:38
Vielen Dank für den Hinweis, Lo2te! Unsere Aufgaben folgen grundsätzlich der herrschenden Meinung, da an dieser in der Regel auch die Lösungsskizzen der Klausuren im Examen ausgerichtet sind. Um dies hier noch deutlicher zu machen, haben wir dies auch entsprechend in die Fragestellung mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
13.3.2023, 10:42:22
Hier wird die Argumentation teilweise darauf gestützt, dass K ein „Mehr“ bekommt, als wenn seine Vorstellung, dass der Minderjährige Berechtigter ist, zutreffen würde. Es wäre schön, wenn aus dem Sachverhalt abzulesen wäre, dass K auch weiß, dass B minderjährig ist. Ansonsten wäre seine Vorstellung ja nur, dass er von einem berechtigten Erwachsenen Eigentum erwirbt.

Nora Mommsen
14.3.2023, 12:41:45
Hallo Petrus, danke dir. Wir haben eine entsprechende Info im Sachverhalt ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
14.9.2023, 17:55:36
Kann man sagen, dass die §§ 107 ff. einfach keine Rechtsscheinsvorschriften sind und der Minderjährigenschutz auf tatsächlichen Umständen aufbaut und nicht auf hypothetischen, die Stoßrichtung also eine ganz andere ist als beim Gutglaubensschutz?
Leo Lee
16.9.2023, 16:51:32
Hallo evanici, das ist an sich kein schlechtes Argument; beachte jedoch, dass hier der Streitpunkt nicht die §§ 107 ff., sondern die §§ 932 ff. sind. Deshalb müsstest du eher mit den §§ 932 ff. argumentieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

der unerkannt geisteskranke E
30.11.2023, 20:10:11
Im Streit, ob von Minderjährigen
gutgläubiger Eigentumserwerbmöglich ist, ist doch auch zu berücksichtigen, dass die erforderliche Zustimmung auch gem. § 183 BGB als Einwilligung, also bereits vor Vornahme des
Rechtsgeschäfts dem Minderjährigen gegenüber hätte erklärt werden können. Der gutgläubige Erwerber wird also nur potentiell besser gestellt also der nicht gutgläubige Erwerber, da durchaus auch bei diesem möglich ist, dass das Verfügungsgeschäft sofort wirksam, also nicht gem. § 108 I
BGB schwebend unwirksamist.
Leo Lee
2.12.2023, 20:21:24
Hallo der unerkannt geisteskranke E, es stimmt zwar völlig, dass – wie du sagst – bei einer möglichen Einwilligung gem. § 183 BGB der Erwerber nur potentiell besser gestellt wird als der nicht gutgläubige Erwerber. Beachte allerdings, dass die h.M. einen anderen Ansatz verfolgt: Hier kommt es nicht darauf an, was hätte sein können, sondern WIE ES IST/WAR für den Erwerber. Somit ist es für die h.M. i.E. egal, ob eine Einwilligung hätte erfolgen können oder nicht, da es nur darauf ankommt, ob der Erwerber gutgläubig war oder nicht gem. § 932 II BGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Joseph
23.3.2024, 14:02:16
Wo Vororte ich den Streit, ob
gutgläubiger Erwerbvm MJ möglich ist oder nicht? Das wäre schön, wenn ihr das mit in das "Schema" am Ende aufnehmt.
Leo Lee
29.3.2024, 06:40:32
Hallo Joseph, vielen Dank für die sehr gute Frage! Da dieser Problemkreis die Frage betrifft, inwiefern der Erwerber vor dem „falschen“ minderjährigen Eigentümer schutzwürdig ist, ist der Streit auch beim Punkt „Gutgläubigkeit“ i.R.d. 932 anzusprechen. Wir haben nochmal als Maßstab diesen Punkt ergänzt! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Soergel 14. Auflage, Höfpner § 932 Rn. 36 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Paulah
26.5.2024, 09:52:16
Mir ist nicht klar, warum K gutgläubig sein soll. Er wusste doch, dass B in der U-18 spielt!

Nora Mommsen
26.5.2024, 11:17:08
Hallo Paulah, in der Tat ist die in dem Fall behandelte Konstellation durchaus etwas komplizierter. Um das Ganze gedanklich zu entwirren, hilft es sich nochmal den Bezugspunkt und Zweck der § 932 ff. BGB vor Augen zu führen. Die Gutgläubigkeit muss sich auf die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Eigentums beziehen, d.h. auf die Eigentümerstellung oder eine anderweitige Verfügungsmacht des Verfügenden. Zweck des § 932 ff. BGB ist nicht der Schutz des Minderjährigen, daher ist irrelevant, wenn sich der Rechtsschein auf einen - durch die Minderjährigkeit - in seiner Verfügungsmacht eingeschränkten Eigentümer bezieht. Der Minderjährige selber wird durch die Minderjährigenvorschriften hinreichend geschützt nach herrschender Meinung. Es kann somit außer Acht bleiben, dass der K von der Minderjährigkeit des B wusste, dies ist weder Bezugspunkt noch
Schutzzweckdes § 932 Abs. 2 BGB. Wenn du dir die Problematik - insbesondere die Verwicklungen würde man den
Schutzzweckder §§ 932 ff. BGB auf die Minderjährigkeit ausdehnen - nochmal anhand eines Klausurfalles erarbeiten möchtest, findest du eine schöne Aufbereitung in JuS 2003, 769. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Paulah
26.5.2024, 20:43:35
Danke, Nora, sowohl für die Erklärung als auch den Literaturhinweis! Da lohnt sich das JUS-Abo doch endlich mal.

Wesensgleiches Minus
29.8.2024, 15:22:56
Hi Nora, vielen Dank auch von mir für die hilfreiche Ausführung! :) Ich glaube es hat sich jedoch ein kleiner Fehler eingeschlichen (,der in der Klausur blöd kommen könnte, daher hier die Anmerkung):
§ 932 BGBschützt nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung, nicht an eine anderweitige Verfügungsmacht. Lieben Gruß, Ala

G0d0fMischief
30.12.2024, 12:27:30
Hier läuft es doch ähnlich wie bei der
Rosinentheorieim Handelsrecht: Im Hinblick auf die
dingliche Einigungwird auf die tatsächliche Rechtslage (Nicht-Eigentümerstellung des M) abgestellt und im Hinblick auf die Berechtigung des M wird auf die vorgestellte Rechtslage (Eigentümerstellung des M) abgestellt. Hier kann K sich also auch die „Rosinen rausrücken“, indem er quasi erst davon „profitiert“ das M nicht Eigentümer war, denn wenn er Eigentümer gewesen wäre, so wäre die
dingliche Einigungrechtlich nachteilig, und dann im zweiten Schritt auf den guten Glauben an die Eigentümerstellung zurückgreift und damit Eigentum erwirbt. Ich hab mich mittlerweile damit abgefunden, das diese Form des Eigentumserwerbs möglich ist, obwohl sich die h.M. hier nochmal komischer anfühlt als bei der
Rosinentheorie. Aber das Arg. Mit dem
Schutzzweckvon § 932 II BGB überzeugt wenigstens.

0815jurafuchs
19.6.2024, 21:42:16
Ich verstehe nicht ganz, warum das Verfügen über fremdes Eigentum nicht nachteilig sein soll für den Minderjährigen. Dieser verliert dadurch doch zumindest den unmittelbaren B
esitz.

0815jurafuchs
4.7.2024, 20:33:49
Ich weiß ja nicht. 986 BGB spricht vom
Recht zum Besitz. 854 ff. regeln Befugnisse und Rechte des B
esitzers. Von daher würde ich B
esitz als Rechtsposition ansehen.
InDubioPro“Es kommt drauf an“
4.7.2024, 22:11:49
Falsch, der
Recht zum Besitzist eine Rechtsposition welche auch geschützt wird, aber lediglich der B
esitz ist keine Rechtsposition. Vielmehr bedarf es für den B
esitz auch den tatsächlichen und keinen
rechtsgeschäftlichen Willen. B verliert auch nicht sein rechtmäßiges B
esitzrecht, dieses besteht aufgrund des unwirksamen Leihvertrages nicht.

0815jurafuchs
8.7.2024, 21:15:56
Woraus ergibt sich die Unwirksamkeit des Leihvertrages? Ich ging bei diesem SV davon aus, dass der Leihvertrag wirksam ist. Entsprechend gibt B durch die Eigentumsübertragung seine
Besitzrechteauf.

CR7
21.8.2024, 14:22:28
Der Leihvertrag ist unwirksam, weil der Minderjährige als beschränkt geschäftsfähiger Person nach §§ 106,
108 BGBdie Zustimmung seiner Eltern benötigt hätte. Der LV ist
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da er Pflichten wie die Rückgabe und Erhaltung des Laptops (§§ 601, 604 BGB) übernehmen musste...

HGWrepresent
30.9.2024, 22:52:34
Aber ob der Leihvertrag wirksam ist oder nicht, steht nicht im Sachverhalt. Wir können beide Szenarien durchspielen: 1. Wenn er wirksam wäre, würde B durch die Übereignung und Übergabe gem. §§ 929 I, 932 seinen B
esitz verlieren. Fraglich ist, ob B
esitz eine geschützte Rechtsposition ist. B
esitz ist zwar kein Recht, aber wird teils (bspw. 823 I) wie ein Recht geschützt. Sein
Recht zum Besitzverliert B aber meines Erachtens nach nicht durch die Übergabe, sondern durch den Kaufvertrag (Abstraktions- und
Trennungsprinzip). Folglich lässt sich über das dingliche Geschäft streiten. Der Kaufvertrag ist auf jeden Fall unwirksam. 2. Ob ein Leihvertrag unwirksam ist, weil B beschränkt geschäftsfähig ist, müsste man recherchieren, denn B verpflichtet sich lediglich, die Leihsache zurückzugeben, also nur über das, was er erlangt hat. Könnte also auch rechtlich neutral sein. Aber wenn er, aus welche Gründen auch immer, unwirksam ist, dann verliert B durch die Übereignung und Übergabe ebenfalls nur den B
esitz. Unabhängig vom Leihvertrag bleibt also strittig, ob der Gutglaubenserwerb vom beschränkt geschäftsfähigen für diesen rechtlich neutral oder nachteilhaft ist. Der Rechtsgrund, also der Kaufvertrag, ist so oder so weggefallen, sodass der Eigentümer einen Anspruch aus 812 I S. 1 Var. 1 haben müsste.

Sebastian Schmitt
5.11.2024, 21:26:54
Hallo @[0815jurafuchs](237790), hier kamen schon einige gute Wortmeldungen. Ich werde mal versuchen, das Ganze noch etwas zu präzisieren, auch wenn wir iRe Forumspost nicht alles aufklären können. Zum Verlust des unmittelbaren B
esitzes findet sich in der Lit explizit tatsächlich kaum etwas, er scheint aber nicht als rechtlich nachteilhaft angesehen zu werden. Meine Vermutung (!) dahingehend ist dieselbe wie die von @[Efecan](245034): Der unmittelbare B
esitz als solcher ist etwas rein Tatsächliches, darauf kommt es iRd rechtlichen Vorteils/Nachteils
§ 107 BGBnicht an. Interessant wäre höchstens das
Recht zum Besitz(RzB). Das verlöre unser B aber ohnehin nicht durch die tatsächliche Hergabe der Sache, sondern höchstens infolge des Vertragsschlusses mit K - der ja ohnehin
schwebend unwirksamist. Ich stimme Efecan und @[CR7](145419) (ebenfalls) dahingehend zu, dass der Leihvertrag zwischen V und B nach § 108 I
BGB schwebend unwirksamist, B also schon gar kein RzB hat. Als unvollkommen
zweiseitiger Vertragbegründet die Leihe für B zB nicht nur eine rechtlich nachteilhafte Rückgabepflicht nach § 604 I BGB, sondern auch die ebenfalls rechtlich nachteilhafte Pflicht, nach § 601 I BGB die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung zu tragen (näher BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 54). Ob die Übereignung einer fremden Sache rechtlich neutral ist, kann man diskutieren, hM sagt ja (näher zu den Argumenten BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 84 ff). Das Eigentum des V ist danach also weg (
gutgläubiger Erwerb; kein
AbhandenkommeniSd § 935 I 1 BGB). Welche Rechte hat nun V? Hier wirds kompliziert und man kann man vieles anprüfen. Evtl schon cic,
angemaßte Eigengeschäftsführungdes B nach § 687 II BGB (wegen bewusster Veräußerung fremder Sache), Ansprüche aus EBV gegen B (kein RzB wegen schwebender Unwirksamkeit des Leihvertrags, s oben) und vor allem
bereicherungsrechtlich wirds knifflig (sofern nicht ohnehin gesperrt?): Eigentlich haben wir einen klassischen Fall von § 816 I BGB, aber wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags hat B gegen K möglicherweise auch einen Kondiktionsanspruch (aber: gerichtet auf was? B selbst hatte ja weder Eigentum noch
Recht zum Besitz...). Und kann V evtl von B diesen Kondiktionsanspruch kondizieren? Keine einfachen Fragen, auf die man in einer Prüfungsaufgabe näher eingehen müsste, wobei sich im wertungsabhängigen
BereicherungsR mit entsprechender Argumentation sicher einiges vertreten ließe. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs
6.11.2024, 07:30:45
Hallo @[Sebastian Schmitt](263562) danke für die Einordnung.

DDoubleYou
7.1.2025, 17:10:41
Lieber @[Sebastian Schmitt](263562), vielen Dank für die hilfreichen Erläuterungen. Zeigen diese nicht, dass die Veräußerung einer fremden Sache für den Minderjährigen rechtlich nachteilig ist? Wenn nicht aus Vertrag, dann stehen dem (ursprünglichen) Eigentümer doch die genannten Ansprüche gegen den Minderjährigen zur Seite (aus GoA, EBV, Deliktsrecht oder
Bereicherungsrecht). Reicht dies nicht, um entgegen der h.M. ein neutrales Geschäft abzulehnen? Danke!

Sebastian Schmitt
7.1.2025, 18:22:33
Hallo @[DDoubleYou](155636), diskutieren kann man das natürlich. Ich habe allerdings nur gesagt, dass man diese Ansprüche prüfen kann. Ob sie letztlich durchgehen, müsste man sich genauer anschauen, weil der Minderjährigenschutz natürlich auch dort berücksichtigt werden muss. So sind gewisse "Nachteile" nach der hM zwar denkbar, sollen aber eben an der Einwilligungsfreiheit nichts ändern. MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl 2025, § 107 Rn 56, 42 f betont, dass insbesondere mögliche deliktische oder
bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Minderjährigen keine Einwilligungspflicht auslösen. In der Tat regeln diese Bereiche den Minderjährigenschutz quasi schon "selbst". Für deliktische Ansprüche ergibt sich das aus § 828 BGB unmittelbar. Und das
BereicherungsR sei wegen des
Entreicherungseinwands des §
818 III BGBohnehin auf die Abschöpfung des Vorhandenen beschränkt, was ebenfalls kein rechtlich relevanter Nachteil sei (BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 51). All das kann man natürlich aus guten Gründen anders sehen, aber mE ließe sich hier mit den Argumenten der hM nach wie vor ein
rechtlich neutrales Geschäftdurchaus vertreten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DDoubleYou
7.1.2025, 18:36:40
Vielen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort!!! :)
Simge
7.11.2024, 00:26:24
Bei der letzten Aussage fände ich es gut, wenn stehen würde, nach welcher Ansicht (hier: h.M.) gutgläubig erworben wurde, zumal der
gutgläubiger Erwerb vom Minderjährigendoch strittig ist.
nondum conceptus
23.3.2025, 12:46:38
Würde man den Streit auch ansprechen, wenn der Erwerber keine Kenntnis von der Minderjährigkeit hätte?