Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der siebzehnjährige B ist aufgrund eines Leihvertrags mit V Besitzer eines Laptops. Diesen verkauft er an K. K weiß, dass B im örtlichen Fußballverein in der U-18 Juniorenmannschaft spielt. K hält B für den Eigentümer.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da B minderjährig ist, ist seine dingliche Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums an K schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der gutgläubige Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ist nach hM ausgeschlossen.
Nein!
4. K Hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DonQuiKong
10.3.2020, 08:45:39
Wieso ist es denn rechtlich neutral, fremdes Eigentum zu verkaufen? Dadurch verändern sich doch auch die Ansprüche des Eigentümers gegen den Minderjährigen. Wenn er jetzt aus geistiger Unreife Papas Porsche für 1€ verkauft, ist er danach trotzdem insolvent, oder nicht?
Stefan Thomas Neuhöfer
31.3.2020, 17:35:59
Hi, herzlichen Dank für die Frage! Du hast den Knackpunkt genau erfasst. Ob es rechtlich neutral ist, fremdes Eigentum zu verkaufen, ist umstritten. Die herrschende Meinung sieht das so, weil auf der rein dinglichen Ebene keine unmittelbar nachteilige Veränderung für den beschränkt Geschäftsfähigen eintritt. Man liest das aus dem Rechtsgedanken des § 165 BGB. Andere vertreten - wie Du - die Ansicht, dass auch die mittelbar nachteiligen Folgen gegen den beschränkt Geschäftsfähigen zu berücksichtigen seien, etwa Ersatzansprüche aus §§ 280, 816, 823 BGB. In der Klausur kommt es - wie immer - auf die Argumentation an. Beide Ansichten sind vertretbar. Ich hoffe, die Frage damit beantwortet zu haben! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Vulpes
23.1.2021, 09:34:36
Ich fande die Argumente der hL hier nicht nachvollziehbar. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe wurde hier behauptet, dass nur die Nachteile relevant sein sollen, die unmittelbar wirken. Anders beurteilt dir hM den gleichen SV aber wenn es um den mittelbar nachteilhaften Erwerb von Grundstücken geht, etwa wenn das Haus vermietet wird. Da waren die mittelbaren Nachteile auf einmal doch relevant...
Tigerwitsch
4.2.2021, 23:21:42
Welche Meinung vertritt denn die Rechtsprechung (insbesondere BGH) zu dieser Frage (ob es sich um eine rechtlich neutrales oder nachteiliges Geschäft handelt)?
Sambajamba10
25.11.2023, 12:44:07
@[Vulpes](105843) Du bist mE im Unrecht. Es sind unmittelbar (und nicht nur mittelbar) wirkende Nachteile, weil der Mj sodann in die Rechtsstellung des Vermieters tritt (§ 566).
Falsus Prokuristor
29.5.2024, 10:42:23
Ich finde die Argumentation des BGH dieser Stelle ebenfalls konsequent. Bei Erwerb eines vermieteten Grundstücks treten die Folgen tatsächlich unmittelbar ein, weil der minderjährige Vertragspartei wird, unter die Pflichten daraus zu erfüllen hat. Im Falle der hier genannten Verfügung handelt es sich um Sekundäransprüche, insofern nur unmittelbare Folgen. Bei Schadensersatzansprüchen müsste ein Verschulden vorliegen, so dass unbillige Ansprüche gegen den minderjährigen ausgeschlossen werden können. Die verschuldensunabhängigen, bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind auf die Herausgabe des Erlangten und zusätzlich durch die
Entreicherungbeschränkt, so dass der Minderjährige nicht schlechter stehen kann als ohne die Verfügung über fremdes Eigentum. Ich denke, so wird die Argumentation der h.M. klar.
Falsus Prokuristor
29.5.2024, 10:44:15
Tippfehler: Sekundäransprüche sind natürlich mittelbare Folgen. 
n00b
10.8.2022, 08:07:09
In der einen Frage kommt es auf die Zustimmung der Eltern nicht an, während es in der nächsten (neutral gestellten Frage) aber genau daran scheitern soll...
Lukas_Mengestu
10.8.2022, 16:21:19
Hallo n00b, hier müsstest Du mir noch einmal auf die Sprünge helfen. Insgesamt werden 4 Fragen gestellt: In Frage 1 geht es um die Frage, ob die
dingliche Einigungmangels Zustimmung der Eltern unwirksam ist --|> dies ist nicht der Fall, da es ein
rechtlich neutrales Geschäftist. Frage 2 behandelt den Eigentumserwerb nach § 929 S.1 BGB. -->|Da B nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer des Laptops ist, fehlt es ihm hierfür an der
Verfügungsbefugnis. Frage 3 behandelt die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb (§ 929 S. 1,
932 BGB) vom Minderjährigen ausgeschlossen ist --|> Nein, man kann vom Minderjährigen gutgläubig erwerben, sofern es nicht um dessen EIgentum geht. In Frage 4 folgt dann die konkrete Subsumtion im Fall. Einen Fehler kann ich insoweit nicht erkennen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
7.11.2022, 22:20:45
Hi Lukas, ich bin tatsächlich über die gleiche Stelle wie n00b gestolpert. Das dingliche Geschäft ist für den Minderjährigen rechtlich neutral. In Frage 3 heißt es dann, "Träfe die Vorstellung des Erwerbers - dass der Minderjährige Eigentümer ist - zu, so scheitert die
dingliche Einigungan der fehlenden Zustimmung der Eltern." Ich bringe das irgendwie noch nicht zusammen, warum er dann die Zustimmung der Eltern bräuchte. 🤔 Oder sind das einfach die unterschiedlichen Perspektiven: Der Minderjährige darf verkaufen - aber der Erwerber darf nichts von einem Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern erwerben!?
LexSuperior
1.1.2023, 13:56:56
@[Fuchsfrauchen](89264)en Träfe die Vorstellung des Erwerbers zu, so wäre der Minderjährige ja nicht Nichtberechtigter Veräußerer, sondern im Gegenteil ein berechtigter Veräußerer. Dann braucht er natürlich die Zustimmung der Eltern (gibt sein eigenes Eigentum weg - rechtlich nicht lediglich vorteilhaft / bzw. neutral). Wenn die Vorstellung aber falsch ist, ist der Minderjährige ein nichtberechtigter Veräußerer. Er veräußert also praktisch fremdes Eigentum. Infolgedessen ist es ein neutrales RG. Das bedeutet dann in der Folge auch, dass er keine Zustimmung der Eltern benötigt. Hoffe das ist richtig und auch verständlich geschrieben:D
Fuchsfrauchen
1.1.2023, 18:34:06
Danke LexSuperior! Jetzt macht es Sinn! ;)
Lo2te
1.2.2023, 14:35:50
Hallo, ich finde es schwierig, dass die Frage ob der gutgläubigen Erwerb von Minderjährigen ausgeschlossen ist überhaupt in der Ja\Nein Fragestellung beantwortet werden muss. Wie bereits in der Erklärung gesagt wird gibt es hier Vertretende für beide Meinungen. Ich fände schön, wenn hier die Frage konkretisiert wird auf hL oder Rechtsprechung
Lukas_Mengestu
1.2.2023, 17:06:38
Vielen Dank für den Hinweis, Lo2te! Unsere Aufgaben folgen grundsätzlich der herrschenden Meinung, da an dieser in der Regel auch die Lösungsskizzen der Klausuren im Examen ausgerichtet sind. Um dies hier noch deutlicher zu machen, haben wir dies auch entsprechend in die Fragestellung mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
13.3.2023, 10:42:22
Hier wird die Argumentation teilweise darauf gestützt, dass K ein „Mehr“ bekommt, als wenn seine Vorstellung, dass der Minderjährige Berechtigter ist, zutreffen würde. Es wäre schön, wenn aus dem Sachverhalt abzulesen wäre, dass K auch weiß, dass B minderjährig ist. Ansonsten wäre seine Vorstellung ja nur, dass er von einem berechtigten Erwachsenen Eigentum erwirbt.
Nora Mommsen
14.3.2023, 12:41:45
Hallo Petrus, danke dir. Wir haben eine entsprechende Info im Sachverhalt ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
14.9.2023, 17:55:36
Kann man sagen, dass die §§ 107 ff. einfach keine Rechtsscheinsvorschriften sind und der Minderjährigenschutz auf tatsächlichen Umständen aufbaut und nicht auf hypothetischen, die Stoßrichtung also eine ganz andere ist als beim Gutglaubensschutz?
der unerkannt geisteskranke E
30.11.2023, 20:10:11
Im Streit, ob von Minderjährigen gutgläubiger Eigentumserwerb möglich ist, ist doch auch zu berücksichtigen, dass die erforderliche Zustimmung auch gem. § 183 BGB als Einwilligung, also bereits vor Vornahme des Rechtsgeschäfts dem Minderjährigen gegenüber hätte erklärt werden können. Der gutgläubige Erwerber wird also nur potentiell besser gestellt also der nicht gutgläubige Erwerber, da durchaus auch bei diesem möglich ist, dass das
Verfügungsgeschäftsofort wirksam, also nicht gem. § 108 I BGB
schwebend unwirksamist.
Leo Lee
2.12.2023, 20:21:24
Hallo der
unerkannt geisteskranke E, es stimmt zwar völlig, dass – wie du sagst – bei einer möglichen Einwilligung gem. § 183 BGB der Erwerber nur potentiell besser gestellt wird als der nicht gutgläubige Erwerber. Beachte allerdings, dass die h.M. einen anderen Ansatz verfolgt: Hier kommt es nicht darauf an, was hätte sein können, sondern WIE ES IST/WAR für den Erwerber. Somit ist es für die h.M. i.E. egal, ob eine Einwilligung hätte erfolgen können oder nicht, da es nur darauf ankommt, ob der Erwerber gutgläubig war oder nicht gem. §
932II BGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Joseph
23.3.2024, 14:02:16
Wo Vororte ich den Streit, ob gutgläubiger Erwerb vm MJ möglich ist oder nicht? Das wäre schön, wenn ihr das mit in das "Schema" am Ende aufnehmt.
Leo Lee
29.3.2024, 06:40:32
Hallo Joseph, vielen Dank für die sehr gute Frage! Da dieser Problemkreis die Frage betrifft, inwiefern der Erwerber vor dem „falschen“ minderjährigen Eigentümer schutzwürdig ist, ist der Streit auch beim Punkt „Gutgläubigkeit“ i.R.d.
932anzusprechen. Wir haben nochmal als Maßstab diesen Punkt ergänzt! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Soergel 14. Auflage, Höfpner §
932Rn. 36 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Paulah
26.5.2024, 09:52:16
Mir ist nicht klar, warum K gutgläubig sein soll. Er wusste doch, dass B in der U-18 spielt!
Nora Mommsen
26.5.2024, 11:17:08
Hallo Paulah, in der Tat ist die in dem Fall behandelte Konstellation durchaus etwas komplizierter. Um das Ganze gedanklich zu entwirren, hilft es sich nochmal den Bezugspunkt und Zweck der §
932ff. BGB vor Augen zu führen. Die Gutgläubigkeit muss sich auf die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Eigentums beziehen, d.h. auf die Eigentümerstellung oder eine anderweitige Verfügungsmacht des Verfügenden. Zweck des §
932ff. BGB ist nicht der Schutz des Minderjährigen, daher ist irrelevant, wenn sich der Rechtsschein auf einen - durch die Minderjährigkeit - in seiner Verfügungsmacht eingeschränkten Eigentümer bezieht. Der Minderjährige selber wird durch die Minderjährigenvorschriften hinreichend geschützt nach herrschender Meinung. Es kann somit außer Acht bleiben, dass der K von der Minderjährigkeit des B wusste, dies ist weder Bezugspunkt noch Schutzzweck des §
932Abs. 2 BGB. Wenn du dir die Problematik - insbesondere die Verwicklungen würde man den Schutzzweck der §§
932ff. BGB auf die Minderjährigkeit ausdehnen - nochmal anhand eines Klausurfalles erarbeiten möchtest, findest du eine schöne Aufbereitung in JuS 2003, 769. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Paulah
26.5.2024, 20:43:35
Danke, Nora, sowohl für die Erklärung als auch den Literaturhinweis! Da lohnt sich das JUS-Abo doch endlich mal.
Ala
29.8.2024, 15:22:56
Hi Nora, vielen Dank auch von mir für die hilfreiche Ausführung! :) Ich glaube es hat sich jedoch ein kleiner Fehler eingeschlichen (,der in der Klausur blöd kommen könnte, daher hier die Anmerkung): §
932 BGBschützt nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung, nicht an eine anderweitige Verfügungsmacht. Lieben Gruß, Ala
0815jurafuchs
19.6.2024, 21:42:16
Ich verstehe nicht ganz, warum das Verfügen über fremdes Eigentum nicht nachteilig sein soll für den Minderjährigen. Dieser verliert dadurch doch zumindest den unmittelbaren Besitz.
Efecan
1.7.2024, 13:48:35
Ich gehe davon aus, dass es damit zutun hat, dass der unmittelbare Besitz nicht als Rechtsposition sondern nur als tatsächlicher Zustand angesehen wird. Ein Geschäft ist aber nachteilhaft, wenn der Minderjährige eine Rechtsposition besitzt.
0815jurafuchs
4.7.2024, 20:33:49
Ich weiß ja nicht. 986 BGB spricht vom Recht zum Besitz. 854 ff. regeln Befugnisse und Rechte des Besitzers. Von daher würde ich Besitz als Rechtsposition ansehen.
Efecan
4.7.2024, 22:11:49
Falsch, der Recht zum Besitz ist eine Rechtsposition welche auch geschützt wird, aber lediglich der Besitz ist keine Rechtsposition. Vielmehr bedarf es für den Besitz auch den tatsächlichen und keinen rechtsgeschäftlichen Willen. B verliert auch nicht sein rechtmäßiges
Besitzrecht, dieses besteht aufgrund des unwirksamen Leihvertrages nicht.
0815jurafuchs
8.7.2024, 21:15:56
Woraus ergibt sich die Unwirksamkeit des Leihvertrages? Ich ging bei diesem SV davon aus, dass der Leihvertrag wirksam ist. Entsprechend gibt B durch die Eigentumsübertragung seine
Besitzrechte auf.
CR7
21.8.2024, 14:22:28
Der Leihvertrag ist unwirksam, weil der Minderjährige als beschränkt geschäftsfähiger Person nach §§ 106,
108 BGBdie Zustimmung seiner Eltern benötigt hätte. Der LV ist nicht
lediglich rechtlich vorteilhaft, da er Pflichten wie die Rückgabe und Erhaltung des Laptops (§§ 601, 604 BGB) übernehmen musste...
HGWrepresent
30.9.2024, 22:52:34
Aber ob der Leihvertrag wirksam ist oder nicht, steht nicht im Sachverhalt. Wir können beide Szenarien durchspielen: 1. Wenn er wirksam wäre, würde B durch die
Übereignungund Übergabe gem. §§ 929 I,
932seinen Besitz verlieren. Fraglich ist, ob Besitz eine geschützte Rechtsposition ist. Besitz ist zwar kein Recht, aber wird teils (bspw. 823 I) wie ein Recht geschützt. Sein Recht zum Besitz verliert B aber meines Erachtens nach nicht durch die Übergabe, sondern durch den Kaufvertrag (Abstraktions- und
Trennungsprinzip). Folglich lässt sich über das dingliche Geschäft streiten. Der Kaufvertrag ist auf jeden Fall unwirksam. 2. Ob ein Leihvertrag unwirksam ist, weil B beschränkt geschäftsfähig ist, müsste man recherchieren, denn B verpflichtet sich lediglich, die Leihsache zurückzugeben, also nur über das, was er erlangt hat. Könnte also auch rechtlich neutral sein. Aber wenn er, aus welche Gründen auch immer, unwirksam ist, dann verliert B durch die
Übereignungund Übergabe ebenfalls nur den Besitz. Unabhängig vom Leihvertrag bleibt also strittig, ob der Gutglaubenserwerb vom beschränkt geschäftsfähigen für diesen rechtlich neutral oder nachteilhaft ist. Der Rechtsgrund, also der Kaufvertrag, ist so oder so weggefallen, sodass der Eigentümer einen Anspruch aus 812 I S. 1 Var. 1 haben müsste.
Sebastian Schmitt
5.11.2024, 21:26:54
Hallo @[0815jurafuchs](237790), hier kamen schon einige gute Wortmeldungen. Ich werde mal versuchen, das Ganze noch etwas zu präzisieren, auch wenn wir iRe Forumspost nicht alles aufklären können. Zum Verlust des unmittelbaren Besitzes findet sich in der Lit explizit tatsächlich kaum etwas, er scheint aber nicht als rechtlich nachteilhaft angesehen zu werden. Meine Vermutung (!) dahingehend ist dieselbe wie die von @[Efecan](245034): Der unmittelbare Besitz als solcher ist etwas rein Tatsächliches, darauf kommt es iRd rechtlichen Vorteils/Nachteils §
107 BGBnicht an. Interessant wäre höchstens das Recht zum Besitz (RzB). Das verlöre unser B aber ohnehin nicht durch die tatsächliche Hergabe der Sache, sondern höchstens infolge des Vertragsschlusses mit K - der ja ohnehin
schwebend unwirksamist. Ich stimme Efecan und @[CR7](145419) (ebenfalls) dahingehend zu, dass der Leihvertrag zwischen V und B nach § 108 I BGB
schwebend unwirksamist, B also schon gar kein RzB hat. Als unvollkommen zweiseitiger Vertrag begründet die
Leihefür B zB nicht nur eine rechtlich nachteilhafte
Rückgabepflichtnach § 604 I BGB, sondern auch die ebenfalls rechtlich nachteilhafte Pflicht, nach § 601 I BGB die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung zu tragen (näher BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 54). Ob die
Übereignungeiner fremden Sache rechtlich neutral ist, kann man diskutieren, hM sagt ja (näher zu den Argumenten BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 84 ff). Das Eigentum des V ist danach also weg (gutgläubiger Erwerb; kein
AbhandenkommeniSd § 935 I 1 BGB). Welche Rechte hat nun V? Hier wirds kompliziert und man kann man vieles anprüfen. Evtl schon cic,
angemaßte Eigengeschäftsführungdes B nach § 687 II BGB (wegen bewusster Veräußerung fremder Sache), Ansprüche aus EBV gegen B (kein RzB wegen schwebender Unwirksamkeit des Leihvertrags, s oben) und vor allem bereicherungsrechtlich wirds knifflig (sofern nicht ohnehin gesperrt?): Eigentlich haben wir einen klassischen Fall von § 816 I BGB, aber wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags hat B gegen K möglicherweise auch einen Kondiktionsanspruch (aber: gerichtet auf was? B selbst hatte ja weder Eigentum noch Recht zum Besitz...). Und kann V evtl von B diesen Kondiktionsanspruch kondizieren? Keine einfachen Fragen, auf die man in einer Prüfungsaufgabe näher eingehen müsste, wobei sich im wertungsabhängigen BereicherungsR mit entsprechender Argumentation sicher einiges vertreten ließe. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
0815jurafuchs
6.11.2024, 07:30:45
Hallo @[Sebastian Schmitt](263562) danke für die Einordnung.
Simge
7.11.2024, 00:26:24
Bei der letzten Aussage fände ich es gut, wenn stehen würde, nach welcher Ansicht (hier: h.M.) gutgläubig erworben wurde, zumal der
gutgläubiger Erwerb vom Minderjährigendoch strittig ist.