Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

V vermietet M sein Fahrrad für 2 Tage. M veräußert das Fahrrad an den gutgläubigen K. Da das Fahrrad einen unbehebbaren Sachmangel hat, tritt K wirksam vom Kaufvertrag zurück. K erhält das Geld, M das Fahrrad zurück.

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Einordnung des Falls

Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat zunächst Eigentum am Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.K und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. M hat K das Fahrrad übergeben. M und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen soll. M war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war V.
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2. K hat zunächst gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1)Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB), (4) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB liegt vor. M war nicht verfügungsbefugt. K war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Das Fahrrad ist V nicht abhandengekommen.

3. Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, das K zur Rückübereignung des Rads an M verpflichtet.

Ja, in der Tat!

Durch den Rücktritt wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis (Kaufvertrag), in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 Abs. 1 BGB), wonach die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzügewähren sind. M schuldet Rückzahlung des Kaufpreises, K schuldet Rückübereignung des Fahrrads an M.

4. Bei einer rein formalen Anwendung des § 929 S .1 BGB erlangt M durch die Rückabwicklung Eigentum.

Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.K und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt und K hat das Fahrrad an M übergeben. M und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an M übergehen soll. K war als Eigentümer auch verfügungsbefugt.

5. Dieses Ergebnis bedarf nach der hL einer wertenden Korrektur.

Genau, so ist das!

Es bestehen Bedenken gegen einen Eigentumserwerb des M, da der ursprünglich Nichtberechtigte nur aufgrund der Rückabwicklung besser stünde als zuvor. Durch die Rückabwicklung soll der frühere Zustand hergestellt werden. In diesem war jedoch V Eigentümer. Nach einer Literaturansicht (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 8. A. 2020, § 932 RdNr. 25f.) ist der Eigentumserwerb des Nichtberechtigten bei Rückabwicklung hinzunehmen und der ursprüngliche Eigentümer auf schuldrechtliche Ansprüche zu verweisen. Die wohl hL lässt hingegen das Eigentum unmittelbar an den früheren Eigentümer zurückfallen (V). Begründet wird dies mit der Schutzfunktion des §§ 932 ff. BGB: Diese sollen nur den gutgläubigen Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer schützen. Einschlägige Rechtsprechung gibt es zu dieser Konstellation bislang nicht. (In der juristischen Klausur muss der Streitstand erkannt werden, mit den richtigen Argumenten sind beide Ansichten vertretbar.)

6. V kann von M nach hL Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB nach Ablauf der Leihzeit verlangen.

Ja, in der Tat!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchgegners, (3) Kein Recht zum Besitz. Durch den gutgläubigen Erwerb des K hat V zunächst sein Eigentum verloren. Nach der hL fällt bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Nichtberechtigten und dem Erwerber das Eigentum jedoch wieder zurück an den früheren Eigentümer. M ist danach Besitzer. Nach Ablauf des Mietzeitraums ist er auch ohne Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer V.Nach der Gegenansicht ist § 985 BGB zu verneinen und V auf vertragliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche zu verweisen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Christian

3.9.2020, 06:18:22

Ergebnis ist für nicht nachvollziehbar. Das Eigentum des V geht mit dem gutgläubigem Erwerbs Ks unter. Die Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbs würden so unterlaufen. Der Vermieter ist auf Sekundaransprüche usw. zu verweisen, da eine Anwendung von z.B. § 242 (Rechtsmissbräuche Anwendung der Gewährungsrechte) hier nicht erkennbar ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.9.2020, 15:02:48

Hallo Christian, danke für deine Frage. Deine Ansicht wird von Teilen der Literatur vertreten (prominent: MükoBGB/Oechsler § 932 Rn. 25f.) und ist sicherlich dogmatisch korrekt. Die wohl h.L. nimmt aber, wegen der Systematik der §§ 929 und 932 BGB und deren Sinn und Zweck nur gutgläubigen Dritten einen Erwerb vom Nichtberechtigten zu ermöglichen, eine teleologische Reduktion des § 929 BGB vor. Zumindest wenn sich der Rückerwerb als Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses, das zum gutgläubigen Erwerb geführt hat darstellt, soll das Eigentum automatisch an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen. In der Klausur muss das Problem erkannt und erörtert werden um Punkte zu erzielen. Wir ergänzen in der Antwort, dass eine andere Ansicht aber gut vertretbar ist.

Vulpes

Vulpes

23.1.2021, 09:27:17

In der Erklärung steht es gäbe noch keine Rechtsprechung dazu. Der BGH hat sich gegen einen automatischen Eigentumsrückfall ausgesprochen vgl. BGH NJW 2003, 170 (171).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.5.2021, 11:51:32

Hallo Adrian, kann es sein, dass Du die folgende Entscheidung meinst: BGH NJW-RR 2003, 170? Hier hat sich der BGH nach meinem Verständnis nicht für einen automatischen Eigentumsrückfall im Fall des gesetzlichen Rückerwerbs geäußert. Vielmehr hat er den auch in der Literatur unstreitigen Fall dargestellt, dass der veräußerende Nichteigentümer von dem gutgläubigen Erwerber grundsätzlich das Eigentum zurückerwerben kann. Allerdings ist er in diesem Fall dann vertraglich / deliktisch /

bereicherungsrecht

lich verpflichtet, es an den ursprünglichen Eigentümer herauszugeben. Der unberechtigte Veräußerer wird hier also mit jedem anderen Erwerber gleichgestellt. Von diesem Grundsatz will die hM in einigen bestimmten Konstellationen abweichen, darunter die Rückabwicklung des Kausalgeschäfts,

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.5.2021, 11:54:46

aber auch bei einer geplanten Rückübertragung auf den Veräußerer (sofern es in diesen Fällen nicht schon an der Gutgläubigkeit des Erwerbers fehlt). Über diese Fallkonstellationen und die Lösung derselbigen hat sich der BGH meines Wissens nach noch nicht geäußert. Beste Grüße, Lukas

Martin

Martin

4.5.2021, 19:58:54

Hätte M auch dann kein Recht zum Besitz, wenn der Leihvertrag noch nicht gekündigt/abgelaufen wäre, folgt man der Ansicht, dass man zuerst die

Leihe

kündigen muss um das Recht zum Besitz zu zerstören? Oder erledigt sich das Recht zum Besitz durch den Wegerwerb an K? Und wie würde man das dann dogmatisch begründen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.5.2021, 11:41:20

Hallo Martin, vorliegend besteht ein Mietvertrag zwischen V und M. Sofern die Mietdauer noch nicht abgelaufen bzw. der Vertrag noch nicht gekündigt wurde, besteht insoweit noch ein Recht zum Besitz. Vorliegend dürfte indes ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB (unbefugte

Überlassung

) vorliegen. Gleiches gilt in Fällen, in denen (anders als vorliegend) ein Leihvertrag zugrunde liegt. Das Herausgabeverlangen ist insoweit als konkludente Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages zu verstehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

1511

1511jura

6.7.2023, 10:42:14

Ich habe im Rep tatsächlich gelernt, dass die hM davon ausgeht, dass der "Verkäufer" der kein Eigentümer war, Eigentümer wird und dem ursprünglichen Eigentümer aus 280 und 823ff iVm 249 zur Rück

übereignung

im Wege der Naturalrestitution verpflichtet ist.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2023, 11:38:49

Hallo 1511jura, dies entspricht ja auch dem Gesetzestext und ist wie in der Lösung dargestellt durchaus vertretbar. Die herrschende Meinung sieht Bedarf für eine wertende Korrektur des Ergebnisses und hat entsprechend eine Lösung entwickelt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

13.10.2023, 01:01:52

Das ist ja cool. An diese Konstellation habe ich noch nie gedacht. Danke für diesen Input!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.10.2023, 10:52:01

Hallo Raphaeljura, danke für die Rückmeldung! Es freut uns sehr, dass dir die Aufgabe so gut gefällt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

kaan00

kaan00

12.2.2024, 12:13:01

"Nach der Gegenansicht ist §

985 BGB

zu verneinen und V auf vertragliche, deliktische und

bereicherungsrecht

liche Ansprüche zu verweisen." Wie verhält es sich mit vertraglichen Ansprüchen i.R.d. Meinungsstreits? Warum besteht kein Anspruch aus § 604 (1) BGB ?

Yabaus

Yabaus

19.2.2024, 22:38:28

Anspruch aus § 604 I besteht, ist aber auf Herausgabe des unmittelbaren Besitzes gerichtet, nicht Übertragung des Eigentums, was hier begehrt wird bzw. im Rahmen der Gegenansicht notwendig ist, da das Eigentum hiernach nicht automatisch an V zurückfällt.

ajboby90

ajboby90

3.4.2024, 22:58:14

Wenn man der formalen Ansicht folgt, dass M Eigentum erwirbt - nach welchen vertraglichen Ansprüchen könnte V dann Rück

übereignung

von M verlangen (und welche nicht vertraglichen Ansprüche hätte er)?

FAP

Falsus Prokuristor

30.5.2024, 16:50:10

Da die unberechtigte Veräußerung eine Pflichtverletzung gegenüber dem Eigentümer darstellt, hat er ein Schadensersatz Anspruch aus § 280. Die Veräußerung ist natürlich schuldhaft. Nach einer der Ansichten, das Eigentum nach Rückabwicklung, bei dem nicht berechtigten Veräußerer landet, hat der ehemalige Eigentümer nach

Differenzhypothese

, ein Schaden in Form des Eigentumsverlustes, welche auch kausal auf der Veräußerung beruht. Er hätte demnach einen Schadensersatz Anspruch gerichtet auf Naturalrestitution. Die Rück

übereignung

ist dem neuen Eigentümer auch möglich. 


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