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Klassisches Klausurproblem

V vermietet M sein Fahrrad für 2 Tage. M veräußert das Fahrrad an den gutgläubigen K. Da das Fahrrad einen unbehebbaren Sachmangel hat, tritt K wirksam vom Kaufvertrag zurück. K erhält das Geld, M das Fahrrad zurück.

Einordnung des Falls

Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat zunächst Eigentum am Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.K und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. M hat K das Fahrrad übergeben. M und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen soll. M war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war V.

2. K hat zunächst gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1)Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB), (4) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB liegt vor. M war nicht verfügungsbefugt. K war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Das Fahrrad ist V nicht abhandengekommen.

3. Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, das K zur Rückübereignung des Rads an M verpflichtet.

Ja, in der Tat!

Durch den Rücktritt wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis (Kaufvertrag), in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 Abs. 1 BGB), wonach die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzügewähren sind. M schuldet Rückzahlung des Kaufpreises, K schuldet Rückübereignung des Fahrrads an M.

4. Bei einer rein formalen Anwendung des § 929 S .1 BGB erlangt M durch die Rückabwicklung Eigentum.

Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.K und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt und K hat das Fahrrad an M übergeben. M und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an M übergehen soll. K war als Eigentümer auch verfügungsbefugt.

5. Dieses Ergebnis bedarf nach der hL einer wertenden Korrektur.

Genau, so ist das!

Es bestehen Bedenken gegen einen Eigentumserwerb des M, da der ursprünglich Nichtberechtigte nur aufgrund der Rückabwicklung besser stünde als zuvor. Durch die Rückabwicklung soll der frühere Zustand hergestellt werden. In diesem war jedoch V Eigentümer. Nach einer Literaturansicht (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 8. A. 2020, § 932 RdNr. 25f.) ist der Eigentumserwerb des Nichtberechtigten bei Rückabwicklung hinzunehmen und der ursprüngliche Eigentümer auf schuldrechtliche Ansprüche zu verweisen. Die wohl hL lässt hingegen das Eigentum unmittelbar an den früheren Eigentümer zurückfallen (V). Begründet wird dies mit der Schutzfunktion des §§ 932 ff. BGB: Diese sollen nur den gutgläubigen Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer schützen. Einschlägige Rechtsprechung gibt es zu dieser Konstellation bislang nicht. (In der juristischen Klausur muss der Streitstand erkannt werden, mit den richtigen Argumenten sind beide Ansichten vertretbar.)

6. V kann von M nach hL Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB nach Ablauf der Leihzeit verlangen.

Ja, in der Tat!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchgegners, (3) Kein Recht zum Besitz. Durch den gutgläubigen Erwerb des K hat V zunächst sein Eigentum verloren. Nach der hL fällt bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Nichtberechtigten und dem Erwerber das Eigentum jedoch wieder zurück an den früheren Eigentümer. M ist danach Besitzer. Nach Ablauf des Mietzeitraums ist er auch ohne Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer V.Nach der Gegenansicht ist § 985 BGB zu verneinen und V auf vertragliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche zu verweisen.

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