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§ 316 StGB – Fahrlässigkeit, keine Zäsur, Vorsatz
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Fahrlässige und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr – Zäsur bei § 316 StGB
Trotz einer BAK von 1,3‰ fährt T Auto. Unterwegs hält sie die Polizei an und nimmt sie mit zur Wache. Dort weist sie die Polizei darauf hin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung kein Auto mehr fahren dürfe. Gleichwohl begibt sich T zu ihrem Pkw und setzt ihre Fahrt fort.

Schuldunfähigkeit und actio libera in causa bei geplanter Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
T will seinem Boss B seine Meinung sagen. Daher trinkt er sich Mut an und fährt - wie von vorneherein geplant - mit seinem Pkw zu B, obwohl er eine BAK von 3,4‰ aufweist.