§ 316 StGB: Fahrlässigkeit - keine Zäsur - Vorsatz


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T weist eine BAK von 1,1‰ auf, hält sich aber sorgfaltswidrig für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Als er bei einer Pinkelpause ins Schwanken gerät, wird ihm seine Fahruntüchtigkeit bewusst. Dennoch setzt er die Fahrt fort.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit - keine Zäsur - Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig.

2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Zum einen muss der Täter (bedingten) Vorsatz bezüglich des Fahrzeugführens im Verkehr haben. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. T hat bewusst und gewollt ein Fahrzeug im Verkehr geführt. Bei Fahrtantritt hielt sich T sorgfaltswidrig für fahrtüchtig, so dass ihm zunächst nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Allerdings hat er die Fahrt fortgesetzt, obwohl ihm bei einer Pinkelpause seine Fahruntüchtigkeit bewusst geworden ist. Mithin ist auch der subjektiven Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB genügt.

3. Durch die Pinkelpause wird die „Trunkenheitsfahrt“ in einen fahrlässigen (§ 316 Abs. 2 StGB) und einen vorsätzlichen (§ 316 Abs. 1 StGB) Teil aufgespalten (§ 53 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 316 StGB ist eine Dauerstraftat, die mit dem Fahrtantritt beginnt und erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört oder die Fahruntüchtigkeit während der Fahrt entfallen ist. Weder ein Motivwechsel während der Fahrt noch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. durch Tanken) beenden die Fahrt. Die tatbestandliche Bewertungseinheit wird erst unterbrochen und eine eigene Strafbarkeit durch die erneute Begehung des Dauerdelikts begründet, wenn eine Zäsur des Gesamtgeschehens eintritt. Dies ist der Fall, wenn es zu einer Unterbrechung kommt und die anschließende Weiterfahrt auf einem neuen Entschluss beruht. So entfaltet z.B. ein Unfall mit anschließender Unfallflucht Zäsurwirkung. Dies ist bei einer kurzen Pinkelpause nicht der Fall und zwar auch dann nicht, wenn dem Täter - wie hier - hierbei seine Fahruntüchtigkeit bewusst wird.

Jurafuchs kostenlos testen


Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

13.11.2020, 10:16:33

Das heißt dann also es bleibt im Ergebnis bei einer fahrlässigen Begehung? Letztlich kann man doch nicht wenn die Pinkelpause keine

Zäsurwirkung

hat den danach entstandenen Vorsatz auf die ganze Tat erstrecken. Das ginge doch zu Lasten des Täters.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.11.2020, 14:55:56

Hallo Fahrradfischlein, nein es liegt vorsätzliche Begehungsweise vor. Zunächst hat T den Tatbestand des § 316 Abs. 2, 1 StGB (fahrlässig) begangen. Da die Pinkelpause aber nur eine Pause war und danach kein neuer Entschluss entstand loszufahren, sondern der alte fortgesetzt wurde, liegt keine Zäsur vor. Allerdings hatte er in diesem Moment Vorsatz. Dieser Motivwechsel führt dann zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Delikts, allerdings nicht zu einer zusätzlichen Strafbarkeit wegen der vorangegangenen fahrlässigen Begehung. Von daher ist es für den Täter ja vorteilhaft, dass hier keine Zäsur angenommen wird, da sonst Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2, 1 StGB (fahrlässig) vorliegen würde.

NIC

Nickname

14.1.2023, 18:03:22

Aber der Vorsatz lag doch nicht zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vor, diese Wertung verstößt doch gegen das Koinzidenzprinzip, wenn ich den gefassten Vorsatz der Pinkelpause auf die fahrlässige Tatbegehung „vorverlagere“

Larzed

Larzed

24.2.2023, 12:57:45

Doch, das Koinzidenzprinzip ist gewahrt. Es sagt lediglich aus, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss. D.h. ja nicht, dass der Vorsatz zwingend am Anfang der ersten Tatausführung vorgelegen haben muss. Vielmehr ist bei Dauerdelikten ausreichend, dass der Vorsatz während der Begehung gebildet wird. Er darf nur nicht nach Abschluss der Deliktsverwirklichung gebildet werden.


© Jurafuchs 2024