Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Fahrlässigkeit - keine Zäsur - Vorsatz
§ 316 StGB: Fahrlässigkeit - keine Zäsur - Vorsatz
18. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T weist eine BAK von 1,1‰ auf, hält sich aber sorgfaltswidrig für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Als er bei einer Pinkelpause ins Schwanken gerät, wird ihm seine Fahruntüchtigkeit bewusst. Dennoch setzt er die Fahrt fort.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Durch die Pinkelpause wird die „Trunkenheitsfahrt“ in einen fahrlässigen (§ 316 Abs. 2 StGB) und einen vorsätzlichen (§ 316 Abs. 1 StGB) Teil aufgespalten (§ 53 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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