§ 316 StGB: Fahrlässigkeit – Zäsur – Vorsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz einer BAK von 1,3‰ fährt T Auto. Unterwegs hält sie die Polizei an und nimmt sie mit zur Wache. Dort weist sie die Polizei darauf hin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung kein Auto mehr fahren dürfe. Gleichwohl begibt sich T zu ihrem Pkw und setzt ihre Fahrt fort.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Fahrlässigkeit – Zäsur – Vorsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht, indem sie unter Alkoholeinfluss Auto fuhr (1. Tatkomplex).
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Ja!
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) vorsätzlich verwirklicht (1. Tatkomplex).
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht (1. Tatkomplex).
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Ja, in der Tat!
4. T hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie ihre Fahrt unter Alkoholeinfluss fortsetzte (2. Tatkomplex).
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Ja!
5. Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) steht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
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Laura
9.7.2021, 01:04:03
Wenn die Polizisten ihn darauf hinweisen, dass er zu betrunken ist um Auto zu fahren, wieso liegt dann nur Fahrlässigkeit und kein Vorsatz vor? Er weiß doch, durch den Hinweis der Polizei, sicher dass er fahruntüchtig ist und fährt trotzdem weiter??

Marilena
9.7.2021, 08:04:46
Hallo Laura, danke für die Frage! Wir haben die Aufgaben in den ersten und zweiten Tatkomplex aufgeteilt (Geschehen vor der Wache und danach). Danach liegt Vorsatz vor, davor Fahrlässigkeit.

Im🍑nderabilie
15.11.2022, 16:46:35
Aus dem Sachverhalt wird nicht deutlich, ob im ersten Tatkomplex Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ein kleiner Hinweis wäre da noch nett 🌞

Lukas_Mengestu
17.11.2022, 14:52:25
Hallo Im🍑nderabilie, es handelt sich hierbei um einen Kniff, der letztlich nur fürs zweite Examen relevant wird. Ausweislich des Hinweistextes ist die Sachverhaltsungenauigkeit hier zugunsten der T aufzulösen ("in dubio pro reo"). Da unklar ist, inwieweit im Sachverhaltskomplex 1 zumindest bedingter Vorsatz vorliegt, ist zugunsten der T zu unterstellen, dass sie lediglich fahrlässig betrunken gefahren ist (und ihre Alkoholisierung als geringer eingeschätzt hat). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team