Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung

3. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher Z nimmt S einen goldenen Ring weg. S will gegen die Vollstreckung in den Ring vorgehen mit der Begründung, es sei sein Ehering.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der statthafte Rechtsbehelf, wenn S sich gegen formelle Fehler der Zwangsvollstreckung richtet.

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Sie kann grundsätzlich nicht auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werden. Das Vollstreckungsorgan (hier: der Gerichtsvollzieher) soll materielle Rechtsfragen nicht prüfen.
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2. Die Vollstreckungserinnerung ist für S statthaft.

Ja!

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. S geht gegen die Zwangsvollstreckung in den goldenen Ring vor. Die Pfändung durch Wegnahme des Rings (§ 808 Abs. 1 ZPO) stellt eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan (§ 753 ZPO) dar. Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung hat Z formelle Vorschriften zu beachten. Dazu zählen auch die Pfändungsverbote (§ 811 ZPO). Eheringe sind der Pfändung nicht unterworfen (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO). Zum 01.01.2022 wurde § 811 ZPO geändert. § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO n.F. = § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a.F.

3. Die Vollstreckungserinnerung ist nur statthaft und damit zulässig, wenn der Ring tatsächlich der Ehering des S ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen der Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung wird nur geprüft, ob der Antragsteller die Verletzung formellen Rechts rügt. Es reicht für die Zulässigkeit diesbezüglich also aus, wenn S zumindest einen formellen Mangel behauptet. Ob Z mit seiner Vollstreckungsmaßnahme tatsächlich formelles Recht verletzt hat, prüfst Du dann in der Begründetheit der Vollstreckungserinnerung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUEERS

QueerSocialistLawyer

3.2.2025, 15:10:35

Was ist denn der Maßstab für die Statthaftigkeit? Entspricht behaupten

glaubhaft machen

?

Felix Finito

Felix Finito

4.2.2025, 10:49:14

Nein, im Rahmen der

Erinnerungsbefugnis

muss der der Beschwerte nichts

glaubhaft machen

, sondern nur eine Verletzung formellen Rechts behaupten. Das entspricht dem Maßstab von § 42 II VwGO, wo der Kläger auch die mögliche Rechtgutsverletzung nicht

glaubhaft machen

muss.

Cosmonaut

Cosmonaut

17.2.2025, 08:30:24

Eine

Glaubhaftmachung

iSd §

294 ZPO

geht regelmäßig mit einer eidesstattlichen Versicherung des Glaubhaftmachenden einher; Du siehst, bereits dies würde dem ZV-Verfahren als rein formalisiertes Verfahren widersprechen, zumal der Gerichtsvollzieher gar keine taugliche Eidesstelle darstellt.

QUEERS

QueerSocialistLawyer

17.2.2025, 08:43:45

Danke!


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