Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung
Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung
3. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (13.159 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher Z nimmt S einen goldenen Ring weg. S will gegen die Vollstreckung in den Ring vorgehen mit der Begründung, es sei sein Ehering.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der statthafte Rechtsbehelf, wenn S sich gegen formelle Fehler der Zwangsvollstreckung richtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung ist für S statthaft.
Ja!
3. Die Vollstreckungserinnerung ist nur statthaft und damit zulässig, wenn der Ring tatsächlich der Ehering des S ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QueerSocialistLawyer
3.2.2025, 15:10:35
Felix Finito
4.2.2025, 10:49:14
Nein, im Rahmen der
Erinnerungsbefugnismuss der der Beschwerte nichts
glaubhaft machen, sondern nur eine Verletzung formellen Rechts behaupten. Das entspricht dem Maßstab von § 42 II VwGO, wo der Kläger auch die mögliche Rechtgutsverletzung nicht
glaubhaft machenmuss.

Cosmonaut
17.2.2025, 08:30:24
Eine
GlaubhaftmachungiSd §
294 ZPOgeht regelmäßig mit einer eidesstattlichen Versicherung des Glaubhaftmachenden einher; Du siehst, bereits dies würde dem ZV-Verfahren als rein formalisiertes Verfahren widersprechen, zumal der Gerichtsvollzieher gar keine taugliche Eidesstelle darstellt.
QueerSocialistLawyer
17.2.2025, 08:43:45
Danke!