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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gaststätte des Betreibers G ist wieder gut besucht. Kurz vor Feierabend vergisst G den Aschenbecher ordnungsgemäß zu entleeren. Durch einige brennende Zigaretten im Aschenbecher entfacht in der Gaststätte ein Feuer. Ein paar Besucher erleiden dadurch Atembeschwerden.

Einordnung des Falls

Rechtsnatur und Systematik

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat sich wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er in den "Fällen des § 306a Abs. 2 StGB" "fahrlässig handelt" und die "Gefahr einer Gesundheitsgefährdung" fahrlässig verursacht.

Ja, in der Tat!

Nach § 306d Abs. 2 StGB ist strafbar, wer bei § 306a Abs. 2 StGB nicht nur fahrlässig die Gefahr hervorruft, sondern auch fahrlässig eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB bezeichneten Sachen in Brand setzt. Es handelt sich um eine sog. Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination: Dem Täter ist Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tathandlung sowie bezüglich der konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung vorzuwerfen.

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