Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
Rechtsnatur und Systematik
Rechtsnatur und Systematik
5. Juli 2025
2 Kommentare
4,4 ★ (2.246 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gaststätte des Betreibers G ist wieder gut besucht. Kurz vor Feierabend vergisst G den Aschenbecher ordnungsgemäß zu entleeren. Durch einige brennende Zigaretten im Aschenbecher entfacht in der Gaststätte ein Feuer. Ein paar Besucher erleiden dadurch Atembeschwerden.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur und Systematik
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat sich wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er in den "Fällen des § 306a Abs. 2 StGB" "fahrlässig handelt" und die "Gefahr einer Gesundheitsgefährdung" fahrlässig verursacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
29.5.2025, 15:18:26
Ich hätte
diesen Falletwas anders geprüft, mag mich aber wegen mangelnden Verständnisses irren. 1. § 306 I StGB bezieht sich nur auf fremde Sachen, die Gaststätte des G ist für den G kein fremdes Gebäude. § 306a II StGB bezieht sich auf in § 306 I StGB bezeichnete Sachen. Damit besteht keine Strafbarkeit nach § 306a II StGB für das Verursachen eines Brandes in der eigenen Gaststätte. 2. Die Bilder gehören zum Sachverhalt. Hiernach brennt der Aschenbecher, allerhöchstens auch der Tisch. Beide sind keine wesentlichen Bestandteile des angeblich inbrandgesetzten Gebäudes. Damit scheidet schon der Tatbestand mangels Tathandlung aus. Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen, habe ich etwas falsch verstanden?
benjaminmeister
16.6.2025, 19:58:55
1. Für § 306a II ist es nach hM nicht erforderlich, dass das Objekt iSd § 306 I für den Täter fremd ist (siehe dazu die anderen Jurafuchs Aufgaben). 2. Ich sehe auch nicht, wie aus dem Sachverhalt hervorgehen soll, dass ein Objekt des § 306 I oder des § 306a I selbst brennt. Der Sachverhalt müsste angepasst und klargestellt werden, dass das Gebäude an sich (wesentliche Bestandteile für den bestimmungsgemäßen Gebrauch) in Brand gesetzt/teilweise zerstört wurde und nicht nur Inventar in unerheblichem Wert. Zusätzlich 3. Die Fahrlässigkeit müsste man mMn. auch entweder im Sachverhalt direkt vorgeben oder zumindest ausführlicher diskutieren. Dass die Aschenbecher nicht ordnungsgemäß entleert wurden, kann vieles bedeuten: Wenn damit Entsorgung im Müll gemeint ist und der sich entzündet hat, könnte ich die Fahrlässigkeit verstehen aber wie solle ein Unterlassen der Leerung zum Beispiel fahrlässig sein? Aschenbecher sind ja gerade dafür vorgesehen, dass dort Glimmreste auch längere Zeit verbleiben können ohne davon ausgehen zu müssen, dass gleich die ganze Räumlichkeit in Flammen steht.