§ 306d Abs. 2 StGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist auf der Landstraße unterwegs. Er sucht im Radio seinen Lieblingssender, um nach dem stressigen Arbeitstag abschalten zu können. Dabei erkennt er zu spät, dass O mit seinem Auto auf der Straße liegen geblieben ist. Bei dem Autounfall fängt das Auto des O Feuer. Durch die austretenden Gase erleidet O Atembeschwerden.

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Einordnung des Falls

§ 306d Abs. 2 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T durch den Verkehrsunfall das Auto des O in Brand gesetzt hat, hat er den objektiven Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Das Auto des O ist ein Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB), da es sich um ein Fahrzeug handelt, das durch Maschinenkraft bewegt werden kann (vgl. § 248b Abs. 4 StGB). Da es im im Alleineigentum des O stand, ist es für T fremd. Das Auto ist in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Die durch Verkehrsunfälle auftretenden Brände werden ebenfalls von der Inbrandsetzung erfasst.
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2. T hat das Auto fahrlässig in Brand gesetzt (§ 306d Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Im Unterschied zu § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB muss der Täter bei § 306d Abs. 2 StGB bereits "die in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 StGB bezeichnete Sache" fahrlässig in Brand gesetzt haben. Objektiv und subjektiv fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. T war mit dem Suchen seines Lieblingssenders beschäftigt und hat sich nicht auf den Straßenverkehr konzentriert. Dadurch hat er objektiv und subjektiv die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

3. Daneben muss T die "Gesundheitsgefährdung" des O auch fahrlässig verursacht haben (§ 306d Abs. 2 StGB).

Ja!

§ 306d Abs. 2 StGB regelt die Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination: Dem Täter muss Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tathandlung sowie bezüglich der konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung vorzuwerfen sein. Objektiv und subjektiv fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. T hat bereits den Verkehrsunfall und damit den entstandenen Brand fahrlässig verursacht. Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung des O hat T auch die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

4. Zwischen dem fahrlässig verursachten Brand und der fahrlässig verursachten Gesundheitsgefährdung des O liegt der spezifische Gefahrzusammenhang vor.

Genau, so ist das!

Notwendig ist – wie bei den erfolgsqualifizierten Delikten auch – ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Vornahme der Brandstiftung und dem Eintritt des Gefahrerfolgs. Dieser liegt vor, wenn sich die spezifische mit der Verwendung des Tatmittels Feuer verbundene entweder unmittelbar auf das Rechtsgut Gesundheit wirkende Gefährlichkeit (wie Rauchgasentwicklung) oder die über die Einwirkung auf das Tatobjekt vermittelte Gefährlichkeit der Vornahme der Tathandlung (etwa Gefahr durch das Einstürzen des Tatobjekts) im konkreten Gefahrerfolg verwirklicht. Dies ist in Bezug auf die austretenden Gase und den damit verursachten Atembeschwerden zu bejahen.
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