§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") – Voraussetzungen erfüllt


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Klassisches Klausurproblem

Der Fahrer F und der Beifahrer B beschließen den Radler R "vom Rad zu holen". Daher schneidet F dem R den Weg ab und B öffnet die Beifahrertür, um R wenigstens zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen. R weicht aus, stürzt und verletzt sich.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") – Voraussetzungen erfüllt

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2019
Examenstreffer Bayern 2019

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da F das Fahrzeug geführt hat, scheidet eine Strafbarkeit des B als Täter des § 315b Abs. 1 StGB von vorneherein aus.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315b Abs. 1 StGB ist kein eigenhändiges Delikt. Jeder kann Täter des § 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB sein, wenn er das tatbestandsmäßige Geschehen beherrscht. Dass nicht Beifahrer B, sondern F das Fahrzeug geführt hat, steht der Annahme einer Täterschaft des B folglich nicht entgegen. Das Fahrmanöver von F und B erfolgte durch mittäterschaftliches Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB). § 315c StGB ist dagegen ein eigenhändiges Delikt: Anknüpfungspunkt ist deshalb das Führen eines Fahrzeugs.

2. Indem B dem R mit der Beifahrertür den Weg abschnitt, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.

Nein!

§ 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich gerade keine Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur verkehrsfremde Einwirkungen (sog. Außeneingriffe). Indem B dem R mit der Beifahrertür den Weg abgeschnitten hat, ohne durch die Verkehrslage dazu veranlasst worden zu sein, hat er zwar ein Hindernis bereitet. Bei dem Manöver handelt es sich jedoch um ein verkehrsinternes Verhalten.

3. Indem B dem R mit der Beifahrertür den Weg abschnitt, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.

Genau, so ist das!

Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen. Dafür muss der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertieren. Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff erfordert, dass objektiv durch grobe Einwirkung von einigem Gewicht und subjektiv in verkehrsfeindlicher Absicht in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen wird, was gegeben ist, wenn ein Pkw als Waffe oder Schadenswerkzeug zweckentfremdet wird. Nach st.Rspr. muss (mindestens bedingter) Schädigungsvorsatz hinzukommen. Da B die Beifahrertür des von F gelenkten Pkw absichtlich öffnete, um R "vom Rad zu holen", hat er den Pkw - über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehend - verkehrsatypisch zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertiert.

4. B hat "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" und es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des R (§ 315b Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist beeinträchtigt, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Dieser Eingriff verdichtet sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der genannten Schutzobjekte, wenn es zu einer Schädigung oder einem Beinahe-Unfall kommt. Der im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommene Inneneingriff des B hat die normale Verkehrsgefahr erheblich gesteigert. Die Verletzung des R zeigt, dass sich die abstrakte Gefährdungssituation (als Zwischenstadium) in einer konkreten Gefahr verdichtet hat.

5. Der Schutzzweckzusammenhang ist gewahrt.

Ja!

Nicht jede Körperverletzung im Straßenverkehr wird dem nötigen Schutzzweckzusammenhang gerecht. Diesem ist nur genügt, wenn der Gefahrerfolg noch als verkehrsspezifisch angesehen werden kann. Dafür muss sich die Gefahr (jedenfalls auch) auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückführen lassen. Die Gefährlichkeit ergab sich aus einem Zusammenwirken der Eigendynamik des von B genutzten Pkw und der Fremddynamik des von R genutzten Fahrrads. Diese Faktoren fallen unter die Dynamik des Straßenverkehrs.

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

22.4.2021, 10:05:24

Der Fall erinnert mich stark ans Erste Examen 2019 I in Bayern 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2021, 17:52:09

Super, das nehmen wir als Label direkt mit auf :)


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