§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Voraussetzungen erfüllt


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

T rammt mit seinem Pkw die vor ihm fahrende O, um sie zum Anhalten zu zwingen (Aufprallgeschwindigkeit: 40 km/h). Dass er O verletzen könnte, nimmt er in Kauf. Tatsächlich erleidet O ein Schleudertrauma.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Voraussetzungen erfüllt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den Pkw der O von hinten rammte, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich gerade keine Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur verkehrsfremde Einwirkungen (sog. Außeneingriffe). Dass T den Pkw der O von hinten rammte, stellt sich äußerlich betrachtet als ein Vorgang des fließenden Verkehrs dar, also als verkehrsinternes Verhalten.

2. Indem T den Pkw der O von hinten rammte, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.

Ja, in der Tat!

Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertiert. Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff erfordert, dass objektiv durch grobe Einwirkung von einigem Gewicht und subjektiv in verkehrsfeindlicher Absicht in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen wird, was gegeben ist, wenn ein Pkw als Waffe oder Schadenswerkzeug zweckentfremdet wird. Nach st.Rspr. muss (mindestens bedingter) Schädigungsvorsatz hinzukommen. T hat den Pkw nicht mehr primär als Fortbewegungsmittel genutzt, sondern ihn absichtlich mit bedingtem Verletzungsvorsatz zum Rammen eingesetzt. Vor allem wegen der hohen Aufprallgeschwindigkeit steht dieses Verhalten an Bedeutung und Gefährlichkeit den anderen Tatmodalitäten gleich, so dass eine Pervertierung zu einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorliegt.

3. T hat "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" und es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" der O (§ 315b Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist beeinträchtigt, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Dieser Eingriff verdichtet sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der genannten Schutzobjekte, wenn es zu einer Schädigung oder einem Beinahe-Unfall kommt. T hat durch sein Fahrmanöver das normale Verkehrsrisiko erheblich gesteigert. Ferner zeigt das Schleudertrauma der O, dass ihre körperliche Unversehrtheit (als Zwischenstadium) in konkrete Gefahr geraten war (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

4. Der Schutzzweckzusammenhang ist gewahrt.

Genau, so ist das!

Zwar ist eine zeitliche Zäsur zwischen Eingriff und Gefahrerfolg nicht erforderlich. Jedoch wird nicht jede Körperverletzung (oder Sachbeschädigung) im Straßenverkehr dem nötigen Schutzzweckzusammenhang gerecht. Diesem ist nur genügt, wenn der Gefahrerfolg noch als verkehrsspezifisch angesehen werden kann. Dafür muss sich die Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückführen lassen. Da T die Eigendynamik seines Pkw zur Schädigung ausgenutzt hat, ist ein - dem Schutzzweckzusammenhang genügender - verkehrsspezifischer Gefahrerfolg eingetreten.

5. T handelte in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Über § 315b Abs. 3 StGB gilt § 315 Abs. 3 StGB. Nach § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB wird die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Dafür muss der Täter den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als funktionales Mittel eingesetzt haben, um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können. T bezweckte zwar eine Nötigung, weil er O zum Anhalten zwingen wollte. Der zweckwidrige Einsatz des Pkw war aber nicht das Mittel, um die Nötigungshandlung zu ermöglichen. Vielmehr sind der Inneneingriff und die Zieltat deckungsgleich, weshalb keine andere Straftat gegeben ist.

6. T handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).

Ja!

Über § 315b Abs. 3 StGB gilt § 315 Abs. 3 StGB. Nach § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB wird die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretender Zustand, bei dem der Eintritt eines durch die Gefahr verursachten Schadens droht. Aufgrund des Absichtserfordernisses muss der Wille des Täters auf eine Schadensherbeiführung gerichtet sein. Auch deliktische Angriffe werden unter den Unglücksfall subsumiert. Da T den Pkw der O mit dolus directus 1. Grades rammte, ist diese Absichtsqualifikation einschlägig. Dass T nur bedingten Körperverletzungsvorsatz hatte, steht dem nicht entgegen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024