Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
Rechtsnatur und Systematik
Rechtsnatur und Systematik
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet ein Haus an. In den Flammen kommt O, der sich im Haus befindet, zu Tode.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur und Systematik
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) strafbar gemacht, wenn er "durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB" "wenigstens leichtfertig" den Tod des O verursacht hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
7.5.2022, 13:41:53
Realisiert sich ein brandtypisches Risiko, wenn eine Person angesichts des Brandes Panik bekommt und aus dem Fenster springt? Wohl nur bei Verbrennen oder?
Lukas_Mengestu
10.5.2022, 12:24:34
Hallo IsiRider, neben der Verletzung durch herabstürzende Bauteile wird auch der "Fenstersprung" überwiegend als brandtypische Gefahr erachtet (so Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 306b Rn. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
29.7.2024, 11:31:42
Gilt dies auch für Tote infolge der Löscharbeiten, die zeitlich deutlich nach Beginn des Brandes anrücken (Feuerwehr etc.).
agi
14.10.2024, 00:15:26
@[Dogu](137074) Es kommt drauf an! Ich hab es so verstanden, dass es hier bzgl der Einschränkung der Kausalität darauf ankommt, ob sich ein
spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhangverwirklicht hat. T muss eine konkrete Gefahr geschaffen haben, die sich gerade typischerweise in seiner Gestalt verwirklicht. Die 1.A.: stellt da auf den Taterfolg ab , 2.A. (Rspr.)auf die
Tathandlung. Jenachdem welcher Ansicht man folgt, ja/nein