Rechtsnatur und Systematik

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet ein Haus an. In den Flammen kommt O, der sich im Haus befindet, zu Tode.

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Einordnung des Falls

Rechtsnatur und Systematik

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) strafbar gemacht, wenn er "durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB" "wenigstens leichtfertig" den Tod des O verursacht hat.

Ja, in der Tat!

§ 306c StGB ist wie § 306b Abs. 1 StGB eine Erfolgsqualifikation. Als Grunddelikt reicht §§ 306, 306a und 306b StGB aus. Wie bei § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht notwendig, dass das Opfer sich zum Tatzeitpunkt in einer in Brand gesetzten Räumlichkeit aufhält. Ausreichend ist, dass es sich im unmittelbaren Wirkungsbereich des Brandes bzw. des (teilweise) zerstörten Objekts befindet und sich im Tod ein brandtypisches Risiko realisiert. Für § 306c StGB muss der Täter den Tod wenigstens leichtfertig verursacht haben; er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

7.5.2022, 13:41:53

Realisiert sich ein brandtypisches Risiko, wenn eine Person angesichts des Brandes Panik bekommt und aus dem Fenster springt? Wohl nur bei Verbrennen oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.5.2022, 12:24:34

Hallo IsiRider, neben der Verletzung durch herabstürzende Bauteile wird auch der "Fenstersprung" überwiegend als brandtypische Gefahr erachtet (so Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 306b Rn. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

29.7.2024, 11:31:42

Gilt dies auch für Tote infolge der Löscharbeiten, die zeitlich deutlich nach Beginn des Brandes anrücken (Feuerwehr etc.).

AG

agi

14.10.2024, 00:15:26

@[Dogu](137074) Es kommt drauf an! Ich hab es so verstanden, dass es hier bzgl der Einschränkung der Kausalität darauf ankommt, ob sich ein

spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

verwirklicht hat. T muss eine konkrete Gefahr geschaffen haben, die sich gerade typischerweise in seiner Gestalt verwirklicht. Die 1.A.: stellt da auf den Taterfolg ab , 2.A. (Rspr.)auf die

Tathandlung

. Jenachdem welcher Ansicht man folgt, ja/nein


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