Rechtsnatur und Systematik

31. Mai 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet ein Haus an. In den Flammen kommt O, der sich im Haus befindet, zu Tode.

Diesen Fall lösen 99,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Rechtsnatur und Systematik

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) strafbar gemacht, wenn er "durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB" "wenigstens leichtfertig" den Tod des O verursacht hat.

Ja, in der Tat!

§ 306c StGB ist wie § 306b Abs. 1 StGB eine Erfolgsqualifikation. Als Grunddelikt reicht §§ 306, 306a und 306b StGB aus. Wie bei § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht notwendig, dass das Opfer sich zum Tatzeitpunkt in einer in Brand gesetzten Räumlichkeit aufhält. Ausreichend ist, dass es sich im unmittelbaren Wirkungsbereich des Brandes bzw. des (teilweise) zerstörten Objekts befindet und sich im Tod ein brandtypisches Risiko realisiert. Für § 306c StGB muss der Täter den Tod wenigstens leichtfertig verursacht haben; er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

7.5.2022, 13:41:53

Realisiert sich ein brandtypisches Risiko, wenn eine Person angesichts des Brandes Panik bekommt und aus dem Fenster springt? Wohl nur bei Verbrennen oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.5.2022, 12:24:34

Hallo IsiRider, neben der Verletzung durch herabstürzende Bauteile wird auch der "Fenstersprung" überwiegend als brandtypische Gefahr erachtet (so Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 306b Rn. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

29.7.2024, 11:31:42

Gilt dies auch für Tote infolge der Löscharbeiten, die zeitlich deutlich nach Beginn des Brandes anrücken (Feuerwehr etc.).

AG

agi

14.10.2024, 00:15:26

@[Dogu](137074) Es kommt drauf an! Ich hab es so verstanden, dass es hier bzgl der Einschränkung der Kausalität darauf ankommt, ob sich ein

spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

verwirklicht hat. T muss eine

konkrete Gefahr

geschaffen haben, die sich gerade typischerweise in seiner Gestalt verwirklicht. Die 1.A.: stellt da auf den Taterfolg ab , 2.A. (Rspr.)auf die Tathandlung. Jenachdem welcher Ansicht man folgt, ja/nein

Vincent

Vincent

20.1.2025, 15:29:35

Wie wird begründet, dass die fahrlässige Tötung durch Brandstiftung deutlich höher, min. 10 Jahre, als die des

vorsätzlich

en

Totschlag

es, min 5. Jahre, ist.

Jakob G.

Jakob G.

24.4.2025, 10:17:31

Zunächst ist

Leichtfertigkeit

gesteigerte Fahrlässigkeit. Ferner handelt es sich um die Verknüpfung hiervon mit dem gemeingefährlichen Verbrechen der Brandstiftung. Und die spezifische Gefahr, die von

Leichtfertigkeit

ausgeht, wirkt - im Gegensatz zum regulären

Totschlag

- ja nicht nur gegenüber dem tatsächlichen Tatopfer, sondern hat unkontrollierbare Streuwirkung. Zudem qualifiziert § 306c den § 306b II, bei dem schon die konkrete Todesgefahr mit 5J pönalisiert wird. Auch dort wieder wegen Streuwirkung der Gefahr.


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