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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Feuerwehr erfährt, dass A das Ferienhaus seiner Frau anzünden will. Aus diesem Grund betritt Feuerwehrfrau F das Haus und sieht etwas Zündstoff im Eingangsbereich verteilt, der noch nicht angezündet wurde. Noch bevor F andere Maßnahmen ergreifen kann, wirft A - der nur das leerstehende Feuerwehrauto gesehen hat und einem Einschreiten zuvorkommen will - die Brandflasche ins Haus. F kommt dabei ums Leben.

Einordnung des Falls

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Haus angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Das Haus ist ein Gebäude, da es sich um einen umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Das Haus stand im Alleineigentum seiner Frau und war somit auch für A fremd.

2. Indem A das Haus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Das Ferienhaus "dient der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), da es von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Ein kontinuierliches Wohnen ist dabei nicht erforderlich. Eine Entwidmung liegt nicht vor, da der Wohnzweck nicht durch alle Bewohner (hier nicht durch die Frau) aufgegeben worden ist.

3. A hat sich wegen Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) strafbar gemacht, wenn er durch eine "Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB" "wenigstens leichtfertig" den Tod der F verursacht hat.

Ja, in der Tat!

Die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) ist, ebenso wie die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB), eine Erfolgsqualifikation. Statt der schweren Gesundheitsschädigung tritt hier als schwere Folge der Tod ein. Als Grunddelikt reicht dabei §§ 306, 306a und 306b StGB aus. § 306 Abs. 1 StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB stellen die Grunddelikte dar.

4. Der Tod eines Menschen ist eingetreten.

Ja!

Zu beachten ist, dass der zu Tode gekommene Mensch sich nicht in den (brennenden) Räumlichkeiten befunden haben muss. Anders als der bisherige § 307 Nr. 1 StGB setzt § 306c StGB nur noch voraus, dass überhaupt durch die Brandlegung der Tod eines Menschen verursacht worden ist. F ist in den Flammen ums Leben gekommen.

5. Auch der spezifische Gefahrzusammenhang liegt vor.

Genau, so ist das!

Wegen der Ausweitung der Tathandlungen um die Brandlegung genügt die Kausalität der Brandstiftung für die Todesfolge nicht. Notwendig ist – wie bei den erfolgsqualifizierten Delikten auch – ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Vornahme der Brandstiftung und dem Eintritt des Gefahrerfolgs. Dieser liegt vor, wenn sich die spezifische mit der Verwendung des Tatmittels Feuer verbundene Gefährlichkeit im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang im konkreten Gefahrerfolg (Tod) verwirklicht hat. F ist durch das Feuer ums Leben gekommen.

6. Für den gefahrspezifischen Zusammenhang ist stets erforderlich, dass der Tod des Opfers durch Verbrennen eingetreten ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Dies ist nicht erforderlich. Der Tod kann vielmehr aus allen mit der Brandstiftung in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gründen verursacht worden sein, etwa durch umherfliegende oder herabfallende Trümmerteile, durch Ersticken oder Vergiftung, durch Explosion infolge der Brandlegung oder durch aus Panik begangene Selbstrettungsversuche wie kopfloses Hinabspringen aus großer Höhe.

7. F hat sich freiverantwortlich selbstgefährdet.

Nein!

Nach h.M. ist der Einsatz der Feuerwehr grundsätzlich nicht als freiverantwortliche Selbstgefährdung zu werten, da die Feuerwehrleute zum Einsatz verpflichtet sind. Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit offensichtlich unvernünftig darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist, dass die Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und Leben der Retter führt. Das Betreten eines noch nicht brennenden Hauses ist kein unverhältnismäßiges Wagnis.

8. A handelt in Bezug auf die Todesfolge auch objektiv und subjektiv leichtfertig.

Genau, so ist das!

Leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und auch ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb mit der objektiv auch für ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet. A hatte das leerstehende Feuerwehrauto bereits gesehen und daher damit rechnen müssen, dass schon Feuerwehrleute zur Durchführung von Rettungs- und Abwendungsmaßnahmen in das Haus gegangen waren.

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KI

kimchi92

19.10.2023, 22:37:31

das „nur“ bzgl. des Sehens des Feuerwehrautos impliziert meiner Auffassung nach, dass er nicht unbedingt damit rechnen konnte, dass die F schon das Haus betreten haben könnte. Die Feuerwehr könnte ja in dem Moment gerade erst eingetroffen sein und noch nicht mal den Wagen verlassen haben

LELEE

Leo Lee

21.10.2023, 17:21:56

Hallo kimchi92, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben nun den Aufgabentext um „leerstehend“ ergänzt. Wir wollten allerdings mit der Formulierung deutlich machen, dass ein Feuerwehrauto vor einem brennenden Haus nach allg. Lebenserfahrung (wichtig für die Leichtfertigkeit) bedeutet, dass die Feuerwehr bereits im Haus drin sein könnte (wie erwähnt ist Gewissheit nicht nötig, nur die allg. Lebenserfahrung) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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