+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

KfZ-Monteur K setzt bei Schweißarbeiten fahrlässig das Auto der B in Brand.

Einordnung des Falls

§ 306d Abs. 1 Var. 1 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem K das Auto der B in Brand gesetzt hat, hat er den objektiven Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB) erfüllt.

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Ja!

Das Auto der B ist ein Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB), da es sich um ein Fahrzeug handelt, das durch Maschinenkraft bewegt werden kann (vgl. § 248b Abs. 4 StGB). Da es im im Alleineigentum der B stand, ist es für K fremd. Das Auto ist in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.

2. Indem K das Auto der B in Brand gesetzt hat, hat er auch den subjektiven Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) erfüllt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der subjektive Tatbestand erfordert, dass der Täter mit Vorsatz handelte, d.h. den Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände hatte. K handelte hier fahrlässig.

3. Eine Sachbeschädigung erfordert stets vorsätzliches Handeln.

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Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) kann in der Tat nicht fahrlässig begangen werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nur, wenn diese durch Sondertatbestände erfasst wird (z.B. §§ 317 Abs. 3 StGB, 318 Abs. 6 StGB). Hierunter zählt auch der § 306d Abs. 1 Var. 1 StGB. Es gibt also eine fahrlässige Sachbeschädigung durch Feuer.

4. Indem K das Auto der B in Brand gesetzt hat, hat er sich wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

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Ja!

Objektiv und subjektiv fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. K hat den objektiven Tatbestand des § 306 Abs. 1 StGB verwirklicht. Er hat bei den Schweißarbeiten die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und das Auto der B fahrlässig in Brand gesetzt.

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CL

clarasbr

25.4.2022, 16:17:11

Wie würde man in der Klausur die fahrlässige Sachbeschädigung prüfen? Würde man da z.B. schreiben „X könnte sich wegen fahrlässiger Sachbeschädigung gem. §306 d I StGB strafbar gemacht haben.“? Kommt mir etwas komisch vor

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.4.2022, 01:30:37

Hallo clarasbr, Du kannst die Prüfung zB wie folgt einleiten: "X könnte sich wegen fahrlässiger Brandstiftung gem. § 306d I StGB strafbar gemacht haben, indem er..." Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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