Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte

Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet das einstöckige Gemeindehaus der Scientology-Kirche an. Dieses ist ausschließlich dem wöchentlichen Bibelstudium gewidmet. Es brennt vollständig ab.

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Einordnung des Falls

Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich durch das Anzünden des Gemeindehauses wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Das Gemeindehaus ist ein Gebäude, da es ein zumindest teilweise umschlossener, mit Grund und Boden verbundener Raum ist, der dem Eintritt von Menschen zugänglich ist und ihrem Aufenthalt dienen kann. Zudem ist es auch für T fremd, da es sich im Alleineigentum der Scientology-Kirche befindet. Das Gemeindehaus ist in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
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2. Das Gemeindehaus ist eine "Kirche" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Kirche ist ein überwiegend dem Gottesdienst gewidmetes Gebäude. Darunter fallen auch solche Gebäude, die nur selten von Menschen oder nur von einzelnen Menschen betreten werden. Das Gemeindehaus dient hier ausschließlich dem Bibelstudium, es handelt sich daher um keine Kirche.

3. Das Gemeindehaus ist ein "anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Ob ein Gebäude der Religionsausübung dient, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Selbstverständnis der das Objekt nutzenden Religionsgemeinschaft. Dazu zählen solche Objekte, die für den rituellen Teil der Religionsausübung genutzt werden. Gebäude, die zu diakonischen oder sozialen Zwecken genutzt werden, fallen nicht darunter, selbst dann nicht, wenn mit der Erfüllung der vorgenannten Zwecke ein religiöser Anspruch verbunden ist. Hier dient das Gemeindehaus ausschließlich dem Bibelstudium. Dies umfasst eine tiefergehende Beschäftigung mit den Texten der Bibel und ist somit ein Teil der persönlichen Religionsausübung. Taugliche Tatobjekte sind nicht nur Gebäude von Religionsgemeinschaften, sondern auch Sekten wie die Scientology-Kirche. Versammlungsorte bloßer Weltanschauungsgemeinschaften sind jedoch keine Tatobjekte nach § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

31.1.2024, 14:32:34

Hallo, ist es für § 306a I Nr. 2 StGB von Relevanz, dass

Scientology

in Deutschland nicht (abschließend) als Kirche/ Religionsgemeinschaft anerkannt ist. Dem entsprechend wären die Bibelstunden auch keine religionsbezogene Tätigkeit etc.? Viele Grüße

LO

Lorenz

4.7.2024, 12:44:24

Das hat mich auch interessiert. Insbesondere, ob die "Religion" den Schutz des GG als Religion genießen muss für den Schutz aus § 306a I Nr.2


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