Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet das einstöckige Gemeindehaus der Scientology-Kirche an. Dieses ist ausschließlich dem wöchentlichen Bibelstudium gewidmet. Es brennt vollständig ab.
Einordnung des Falls
Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich durch das Anzünden des Gemeindehauses wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
2. Das Gemeindehaus ist eine "Kirche" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gemeindehaus ist ein "anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Eichhörnchen I
31.1.2024, 14:32:34
Hallo, ist es für § 306a I Nr. 2 StGB von Relevanz, dass Scientology in Deutschland nicht (abschließend) als Kirche/ Religionsgemeinschaft anerkannt ist. Dem entsprechend wären die Bibelstunden auch keine religionsbezogene Tätigkeit etc.? Viele Grüße
Lorenz
4.7.2024, 12:44:24
Das hat mich auch interessiert. Insbesondere, ob die "Religion" den Schutz des GG als Religion genießen muss für den Schutz aus § 306a I Nr.2