Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte

Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte

3. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet das einstöckige Gemeindehaus der Scientology-Kirche an. Dieses ist ausschließlich dem wöchentlichen Studium der Schriften L. Ron Hubbards, des Gründers der Kirche, gewidmet. Es brennt vollständig ab.

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Einordnung des Falls

Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich durch das Anzünden des Gemeindehauses wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Das Gemeindehaus ist ein Gebäude, da es ein zumindest teilweise umschlossener, mit Grund und Boden verbundener Raum ist, der dem Eintritt von Menschen zugänglich ist und ihrem Aufenthalt dienen kann. Zudem ist es auch für T fremd, da es sich im Alleineigentum der Scientology-Kirche befindet. Das Gemeindehaus ist in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
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2. Das Gemeindehaus ist eine "Kirche" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Kirche ist ein überwiegend dem Gottesdienst gewidmetes Gebäude. Darunter fallen auch solche Gebäude, die nur selten von Menschen oder nur von einzelnen Menschen betreten werden. Das Gemeindehaus dient hier ausschließlich dem Bibelstudium, es handelt sich daher um keine Kirche.

3. Das Gemeindehaus ist ein "anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Ob ein Gebäude der Religionsausübung dient, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Selbstverständnis der das Objekt nutzenden Religionsgemeinschaft. Dazu zählen solche Objekte, die für den rituellen Teil der Religionsausübung genutzt werden. Gebäude, die zu diakonischen oder sozialen Zwecken genutzt werden, fallen nicht darunter, selbst dann nicht, wenn mit der Erfüllung der vorgenannten Zwecke ein religiöser Anspruch verbunden ist. Hier dient das Gemeindehaus ausschließlich dem Bibelstudium. Dies umfasst eine tiefergehende Beschäftigung mit den Texten der Bibel und ist somit ein Teil der persönlichen Religionsausübung. Taugliche Tatobjekte sind nicht nur Gebäude von Religionsgemeinschaften, sondern auch Sekten wie die Scientology-Kirche. Versammlungsorte bloßer Weltanschauungsgemeinschaften sind jedoch keine Tatobjekte nach § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

31.1.2024, 14:32:34

Hallo, ist es für § 306a I Nr. 2 StGB von Relevanz, dass

Scientology

in Deutschland nicht (abschließend) als Kirche/ Religionsgemeinschaft anerkannt ist. Dem entsprechend wären die Bibelstunden auch keine religionsbezogene Tätigkeit etc.? Viele Grüße

LO

Lorenz

4.7.2024, 12:44:24

Das hat mich auch interessiert. Insbesondere, ob die "Religion" den Schutz des GG als Religion genießen muss für den Schutz aus § 306a I Nr.2

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

17.12.2024, 17:58:59

Hallo @[Eichhörnchen I](136823), hallo @Lorenz, im Schrifttum findet man dazu keine klaren Aussagen. Einig ist man sich wohl dahingehend, dass auch Sekten Religionsgemeinschaften iSd § 306a StGB sein können, bloße Weltanschauungsgemeinschaften aber nicht erfasst sind (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl 2022, § 306a Rn 22 mwN, vgl auch § 243 I 2 Nr 4 StGB). Da diese Differenzierung natürlich nicht trennscharf ist,

Scientology

ohnehin ein Grenzfall sein dürfte und Fälle aus der Praxis obendrein selten sind, wird man das Ergebnis hier gut diskutieren können. Eine klare Anerkennung als Religionsgemeinschaft wird sicher dazu führen, dass man auch im strafrechtlichen Sinn eine solche Gemeinschaft annehmen muss. Ob man im Gegenzug allein aus dem Umstand, dass eine Gemeinschaft nicht umfassend (!) als Religionsgemeinschaft anerkannt ist, schließen kann, dass wir es auch iSd § 306a I Nr 2 StGB nicht mit einer Religionsgemeinschaft zu tun haben, würde ich zumindest etwas zurückhaltender sehen als Ihr. Man wird das (nicht nur) unter Prüfungsbedingungen gut so vertreten und dazu auf den Wortlaut und die Diskussion um

Scientology

verweisen können. Andererseits geht es § 306a I Nr 2 StGB weniger um den Schutz von Religion im grundrechtlichen Sinne, sondern nach hM mehr um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen (im Detail str, s zB MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl 2022, § 306a Rn 5), was für eine eher großzügigere Auslegung sprechen könnte - wobei wir damit natürlich gerade im StrafR auch wieder vorsichtig sein müssen. Ich gehe aber stark davon aus, dass es auf solche Detailfragen in einer Prüfungssituation kaum einmal ankommen dürfte. An die Sonderregelungen für Religionsgemeinschaften (zB §§ 306a I Nr 2, 243 I 2 Nr 4 StGB) überhaupt zu denken, dürfte sich schon positiv in der Benotung bemerkbar machen. Inhaltlich werdet Ihr es im Ernstfall vermutlich mit einer anerkannten Religion zu tun haben. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461

Niklas3461

22.3.2025, 16:32:30

Hallo Sebastian, danke dir für die gute Antwort, wäre es dann aber nicht sinnvoller hier einfach auf eine anerkannte Religionsgemeinschaft in den Fall einzusetzen, damit sich diese Problematik gar nicht erst ergibt und man, hieraus das mitnehmen kann, was im Exam eher relevant wird. VG Niklas

FW

FW

5.2.2025, 16:59:43

Hi, ist die Norm überhaupt verfassungsgemäß? Warum wird die Religionsfreiheit hier gegenüber der Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 I GG privilegiert, obwohl grundrechtlich betrachtet beide auf derselben Stufe stehen. Diese Ungleichbehandlung müsste sachlich gerechtfertigt sein, wobei mir hier kein Grund in den Sinn kommt.


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