Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte
Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T zündet das einstöckige Gemeindehaus der Scientology-Kirche an. Dieses ist ausschließlich dem wöchentlichen Studium der Schriften L. Ron Hubbards, des Gründers der Kirche, gewidmet. Es brennt vollständig ab.
Diesen Fall lösen 81,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich durch das Anzünden des Gemeindehauses wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gemeindehaus ist eine "Kirche" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gemeindehaus ist ein "anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eichhörnchen I
31.1.2024, 14:32:34
Hallo, ist es für § 306a I Nr. 2 StGB von Relevanz, dass
Scientologyin Deutschland nicht (abschließend) als Kirche/ Religionsgemeinschaft anerkannt ist. Dem entsprechend wären die Bibelstunden auch keine religionsbezogene Tätigkeit etc.? Viele Grüße
Lorenz
4.7.2024, 12:44:24
Das hat mich auch interessiert. Insbesondere, ob die "Religion" den Schutz des GG als Religion genießen muss für den Schutz aus § 306a I Nr.2

Sebastian Schmitt
17.12.2024, 17:58:59
Hallo @[Eichhörnchen I](136823), hallo @Lorenz, im Schrifttum findet man dazu keine klaren Aussagen. Einig ist man sich wohl dahingehend, dass auch Sekten Religionsgemeinschaften iSd § 306a StGB sein können, bloße Weltanschauungsgemeinschaften aber nicht erfasst sind (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl 2022, § 306a Rn 22 mwN, vgl auch § 243 I 2 Nr 4 StGB). Da diese Differenzierung natürlich nicht trennscharf ist,
Scientologyohnehin ein Grenzfall sein dürfte und Fälle aus der Praxis obendrein selten sind, wird man das Ergebnis hier gut diskutieren können. Eine klare Anerkennung als Religionsgemeinschaft wird sicher dazu führen, dass man auch im strafrechtlichen Sinn eine solche Gemeinschaft annehmen muss. Ob man im Gegenzug allein aus dem Umstand, dass eine Gemeinschaft nicht umfassend (!) als Religionsgemeinschaft anerkannt ist, schließen kann, dass wir es auch iSd § 306a I Nr 2 StGB nicht mit einer Religionsgemeinschaft zu tun haben, würde ich zumindest etwas zurückhaltender sehen als Ihr. Man wird das (nicht nur) unter Prüfungsbedingungen gut so vertreten und dazu auf den Wortlaut und die Diskussion um
Scientologyverweisen können. Andererseits geht es § 306a I Nr 2 StGB weniger um den Schutz von Religion im grundrechtlichen Sinne, sondern nach hM mehr um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen (im Detail str, s zB MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl 2022, § 306a Rn 5), was für eine eher großzügigere Auslegung sprechen könnte - wobei wir damit natürlich gerade im StrafR auch wieder vorsichtig sein müssen. Ich gehe aber stark davon aus, dass es auf solche Detailfragen in einer Prüfungssituation kaum einmal ankommen dürfte. An die Sonderregelungen für Religionsgemeinschaften (zB §§ 306a I Nr 2, 243 I 2 Nr 4 StGB) überhaupt zu denken, dürfte sich schon positiv in der Benotung bemerkbar machen. Inhaltlich werdet Ihr es im Ernstfall vermutlich mit einer anerkannten Religion zu tun haben. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461
22.3.2025, 16:32:30
Hallo Sebastian, danke dir für die gute Antwort, wäre es dann aber nicht sinnvoller hier einfach auf eine anerkannte Religionsgemeinschaft in den Fall einzusetzen, damit sich diese Problematik gar nicht erst ergibt und man, hieraus das mitnehmen kann, was im Exam eher relevant wird. VG Niklas

FW
5.2.2025, 16:59:43
Hi, ist die Norm überhaupt verfassungsgemäß? Warum wird die Religionsfreiheit hier gegenüber der Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 I GG privilegiert, obwohl grundrechtlich betrachtet beide auf derselben Stufe stehen. Diese Ungleichbehandlung müsste sachlich gerechtfertigt sein, wobei mir hier kein Grund in den Sinn kommt.