Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Grundfall zur Rügobliegenheit
Grundfall zur Rügobliegenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Supermarktbetreiber K und Großhändler V sind Kaufleute. K kauft von V drei Paletten Nudelsuppe in der Dose. V liefert die Paletten an K. K ist viel beschäftigt und sieht erst eine Woche später, dass 60 Dosen angeschlagen oder aufgebläht sind. Dies teilt er V sofort mit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zur Rügobliegenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn sich die Beschädigung der Dosen nicht auch auf die Suppe ausgewirkt hat, liegt kein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt bei Gefahrenübergang ein Mangel an der Kaufsache vor, stehen dem Käufer beim Handelskauf stets Gewährleistungsansprüche zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Liegt ein Handelskauf im Sinne eines beidseitigen Handelsgeschäfts (vgl. § 343 Abs. 1 BGB) vor?
Ja, in der Tat!
4. Die Ware wurde abgeliefert.
Ja!
5. Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, müsste K den Mangel ordnungsgemäß gerügt haben i.S.d. § 377 HGB.
Genau, so ist das!
6. Indem K dem V die zahlreichen Mängel an den Dosen mitgeteilt hat, hat K die Mängel „angezeigt“.
Ja, in der Tat!
7. Erfolgte Ks Anzeige auch rechtzeitig? (§ 377 Abs. 1 HGB i.V.m. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
8. Die verspätete Rüge ist unschädlich, wenn V bei der Anlieferung unredlich gewesen wäre (vgl. § 377 Abs. 5 HGB).
Genau, so ist das!
9. Kann K von V noch Nacherfüllung verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ZMou
13.2.2024, 20:12:58
Hey liebes Jurafuchs-Team, es wurde im Klausurhinweis und in einer Frage § 343 I BGB zitiert („Liegt ein
Handelsgeschäftim Sinne eines beidseitigen
Handelsgeschäfts i.S.v. § 343 Abs. 1 BGB vor?“), obwohl vermutlich § 343 I HGB gemeint ist. Das müsste korrigiert werden :)
Amastris
28.2.2024, 22:05:14
Dem schließe ich mich ebenfalls an. Es müsste § 343 HGB heißen .