Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung "für Reitanfänger geeignet"

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung "für Reitanfänger geeignet"

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Neues Kaufrecht 2022
Pferde

K kauft von V ein Reitpferd für €55.000. Sie vereinbaren, dass es sich bei dem Pferd um ein leicht umgängliches, für Anfänger geeignetes Lehrpferd handelt. Kurz nach Übergabe stellt sich heraus, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang scheu und nervös ist und sein Umgang besondere Erfahrung verlangt.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung "für Reitanfänger geeignet"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Kaufsache muss den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Beschaffenheit meint natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Das von K gekaufte Pferd hat einen Sachmangel, da es bei Gefahrübergang von der vereinbarten Beschaffenheit als „leicht umgängliches Anfängerpferd“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 90a S. 3 BGB BGB).

Genau, so ist das!

Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.V und K haben vereinbart, dass es sich um ein leicht umgängliches, für Anfänger geeignetes Lehrpferd handelt. Ein scheuer und nervöser Charakter des Pferdes hat zur Folge, dass der Umgang mit ihm besondere Erfahrung verlangt, die bei einem Reitanfänger nicht gegeben ist.
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