Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung "für Reitanfänger geeignet"
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung "für Reitanfänger geeignet"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Reitpferd für €55.000. Sie vereinbaren, dass es sich bei dem Pferd um ein leicht umgängliches, für Anfänger geeignetes Lehrpferd handelt. Kurz nach Übergabe stellt sich heraus, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang scheu und nervös ist und sein Umgang besondere Erfahrung verlangt.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung "für Reitanfänger geeignet"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das von K gekaufte Pferd hat einen Sachmangel, da es bei Gefahrübergang von der vereinbarten Beschaffenheit als „leicht umgängliches Anfängerpferd“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 90a S. 3 BGB BGB).
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