Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB - Negative Beschaffenheitsvereinbarung
§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB - Negative Beschaffenheitsvereinbarung
7. März 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A kauft für ihre Kanzlei von Händlerin H ein Dienstfahrrad. Beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbaren sie mündlich, dass die Bremsen des Fahrrads defekt sind und eigenhändig von A ausgetauscht werden müssten, damit das Fahrrad betriebsbereit ist.
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Einordnung des Falls
§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB - Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fahrrad ist frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Entspricht eine Sache den subjektiven Anforderungen, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Parteien können die Beschaffenheit nicht nur positiv vereinbaren, sondern auch regeln, dass einer Sache bestimmte Eigenschaften fehlen (negative Beschaffenheitsvereinbarung).
Ja!
4. Das Fahrrad hat die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Das Fahrrad eignet sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
Ja, in der Tat!
6. Die subjektiven Anforderungen an die Kaufsache sind erfüllt (§ 434 Abs. 2 BGB).
Ja!
7. Sofern das Fahrrad mit Ausnahme der Bremsen den objektiven Anforderungen entspricht, ist es frei von Sachmängeln.
Genau, so ist das!
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