Retterschäden 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die radikale Kunstgegnerin A zündet eines Nachts das Museum für Angewandte Kunst in Köln an. Der herbeigerufene Feuerwehrmann F stürmt in das Objekt, um einige Werke mit Wert in Millionenhöhe vor den Flammen zu retten. Dabei kann er mit letzter Mühe einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken ausweichen.
Einordnung des Falls
Retterschäden 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Museum angezündet hat, erfüllt sie den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
2. A erfüllt den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB), wenn sie "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.
Genau, so ist das!
3. A hat den F "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht" (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
4. F wurde "durch" das Inbrandsetzen der A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja!
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Koehli
31.7.2020, 08:32:57
Ich dachte, unabhängig von dem Wert des zu rettenden Gegenstands, ist ein Rettungsversuch zugunsten von Sachwerten immer eine
freiverantwortliche Selbstgefährdung.
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Eigentum verpflichtet 🏔️
31.7.2020, 11:32:21
Danke Koehli für die gute Frage. Die Objektive Zurechnung bei §§ 306a-306c StGB ist sehr umstritten (vgl. MükoStGB-Radtke, 3. Aufl. 2019, § 306c Rn. 16-22.) Die h.M. (BGH und t.L.) löst das Problem über die bewusste Selbstgefährdung, zieht aber eher enge Grenzen. Liegt eine Herausforderungssituation durch den Brand vor, erfolgt nur ausnahmsweise keine Zurechnung, wenn der Rettungsversuch mit unverhältnismäßig hohen Risiken verbunden ist. Die wohl h.L. differenziert unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 35 StGB, nach den zu rettenden Rechtsgütern (vgl. MükoStGB-Radtke, § 306c Rn. 19-22; darauf zielt dein Kommentar bestimmt ab?)
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Eigentum verpflichtet 🏔️
31.7.2020, 11:34:21
Allerdings nimmt auch die h.L. regelmäßig einen Gefahrzusammenhang bei professionellen Nothelfern (Feuerwehr) an. Der Täter muss damit rechnen, dass Feuerwehrleute das Gebäude betreten, auch um die dortigen Sachwerte zu schützen. Etwas anderes kann höchstens bei Gefahren gelten, die aus einem völlig misslungenen, regelwidrigen Feuerwehreinsatz folgen.
![Uncle Ruckus](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dzdfwanxzpryuwmzfhkbx.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Uncle Ruckus
24.5.2024, 00:16:21
müsste die prüfung nicht getrennt werden objektive zurechnung und tabestandsspezifischem
gefahrverwirklichungszusammenhang?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
26.5.2024, 12:19:32
Hallo Uncle Ruckus, es steht einem offen, ob man das zusammen oder eben getrennt prüfen möchte. Keine der Wege ist falsch. Ein Indikator kann z.B. sein, ob das Grunddelikt vorab geprüft werden soll, da mehrere Qualifikationen zu prüfen sind und man diese Prüfung bevorzugt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team