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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die radikale Kunstgegnerin A zündet eines Nachts das Museum für Angewandte Kunst in Köln an. Der herbeigerufene Feuerwehrmann F stürmt in das Objekt, um einige Werke mit Wert in Millionenhöhe vor den Flammen zu retten. Dabei kann er mit letzter Mühe einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken ausweichen.

Einordnung des Falls

Retterschäden 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Museum angezündet hat, erfüllt sie den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Das Museum ist ein Gebäude, da es ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk ist, das den Eintritt von Menschen gestattet. Es wurde auch in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Zudem befand es sich im Eigentum der Stadt Köln, sodass es für A fremd war.

2. A erfüllt den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB), wenn sie "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.

Genau, so ist das!

§ 306a Abs. 2 StGB ist ein selbstständiges Grunddelikt und keine Qualifikation zu § 306 StGB. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen. § 306a Abs. 2 StGB schützt die Gesundheit, § 306 Abs. 1 StGB hingegen das Eigentum. Die Definitionen des Tatobjekts und der Tathandlung sind aber identisch. Insbesondere ist für § 306a Abs. 2 StGB nicht die Fremdheit des Tatobjekts erforderlich.

3. A hat den F "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht" (§ 306a Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Gesundheitsschädigung (wie in § 223 StGB) meint das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Konkrete Gefahr meint eine kritische Situation, in der die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Rechtsgutserfolges besteht und die (mögliche) Rechtsgutsverletzung lediglich zufällig ausbleibt. F konnte sich mit letzter Mühe vor einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken retten. Die Gesundheitsschädigung des F ist daher nur durch einen rettenden Zufall ausgeblieben.

4. F wurde "durch" das Inbrandsetzen der A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB).

Ja!

Erforderlich ist hier der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang, d.h. in der Gesundheitsgefährdung muss sich gerade das der Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen. Nach h.M. ist das Eingreifen von Feuerwehrleuten und dem Aussetzen von Gefahren bei den Löschbemühungen eine typische Folge der Inbrandsetzung. Die Grenze der Zurechnung wäre dann erreicht, wenn der Rettungsversuch von vornherein sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit offensichtlich unvernünftig erscheint (freiverantwortliche Selbstgefährdung). F führt als Feuerwehrmann eine Bergungsaktion wertvoller Kunstwerke des Museums durch. Dies zählt zu den typischen Folgen der Inbrandsetzung.

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Koehli

Koehli

31.7.2020, 08:32:57

Ich dachte, unabhängig von dem Wert des zu rettenden Gegenstands, ist ein Rettungsversuch zugunsten von Sachwerten immer eine

freiverantwortliche Selbstgefährdung

.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

31.7.2020, 11:32:21

Danke Koehli für die gute Frage. Die Objektive Zurechnung bei §§ 306a-306c StGB ist sehr umstritten (vgl. MükoStGB-Radtke, 3. Aufl. 2019, § 306c Rn. 16-22.) Die h.M. (BGH und t.L.) löst das Problem über die bewusste Selbstgefährdung, zieht aber eher enge Grenzen. Liegt eine Herausforderungssituation durch den Brand vor, erfolgt nur ausnahmsweise keine Zurechnung, wenn der Rettungsversuch mit unverhältnismäßig hohen Risiken verbunden ist. Die wohl h.L. differenziert unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 35 StGB, nach den zu rettenden Rechtsgütern (vgl. MükoStGB-Radtke, § 306c Rn. 19-22; darauf zielt dein Kommentar bestimmt ab?)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

31.7.2020, 11:34:21

Allerdings nimmt auch die h.L. regelmäßig einen Gefahrzusammenhang bei professionellen Nothelfern (Feuerwehr) an. Der Täter muss damit rechnen, dass Feuerwehrleute das Gebäude betreten, auch um die dortigen Sachwerte zu schützen. Etwas anderes kann höchstens bei Gefahren gelten, die aus einem völlig misslungenen, regelwidrigen Feuerwehreinsatz folgen.

Uncle Ruckus

Uncle Ruckus

24.5.2024, 00:16:21

müsste die prüfung nicht getrennt werden objektive zurechnung und tabestandsspezifischem

gefahrverwirklichungszusammenhang

?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2024, 12:19:32

Hallo Uncle Ruckus, es steht einem offen, ob man das zusammen oder eben getrennt prüfen möchte. Keine der Wege ist falsch. Ein Indikator kann z.B. sein, ob das Grunddelikt vorab geprüft werden soll, da mehrere Qualifikationen zu prüfen sind und man diese Prüfung bevorzugt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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