Retterschäden 1
5. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die radikale Kunstgegnerin A zündet eines Nachts das Museum für Angewandte Kunst in Köln an. Der herbeigerufene Feuerwehrmann F stürmt in das Objekt, um einige Werke mit Wert in Millionenhöhe vor den Flammen zu retten. Dabei kann er mit letzter Mühe einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken ausweichen.
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Einordnung des Falls
Retterschäden 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Museum angezündet hat, erfüllt sie zunächst den objektiven Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A erfüllt zudem den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB), wenn sie durch das Inbrandsetzen des Museums „einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung“ gebracht hat.
Genau, so ist das!
3. A hätte den F nur dann „in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht“ (§ 306a Abs. 2 StGB), wenn F Brandverletzungen erlitten hätte.
Nein, das trifft nicht zu!
4. F müsste auch „durch“ das Inbrandsetzen der A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB) worden sein.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Koehli
31.7.2020, 08:32:57
Ich dachte, unabhängig von dem Wert des zu rettenden Gegenstands, ist ein Rettungsversuch
zugunstenvon Sachwerten immer eine
freiverantwortliche Selbstgefährdung.

Eigentum verpflichtet 🏔️
31.7.2020, 11:32:21
Danke Koehli für die gute Frage. Die
Objektive Zurechnungbei §§ 306a-306c StGB ist sehr umstritten (vgl. MükoStGB-Radtke, 3. Aufl. 2019, § 306c Rn. 16-22.) Die h.M. (BGH und t.L.) löst das Problem über die bewusste Selbstgefährdung, zieht aber eher enge Grenzen. Liegt eine Herausforderungssituation durch den Brand vor, erfolgt nur ausnahmsweise keine Zurechnung, wenn der Rettungsversuch mit unverhältnismäßig hohen Risiken verbunden ist. Die wohl h.L. differenziert unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des
§ 35 StGB, nach den zu rettenden Rechtsgütern (vgl. MükoStGB-Radtke, § 306c Rn. 19-22; darauf zielt dein Kommentar bestimmt ab?)

Eigentum verpflichtet 🏔️
31.7.2020, 11:34:21
Allerdings nimmt auch die h.L. regelmäßig einen
Gefahrzusammenhangbei professionellen Nothelfern (Feuerwehr) an. Der Täter muss damit rechnen, dass Feuerwehrleute das Gebäude betreten, auch um die dortigen Sachwerte zu schützen. Etwas anderes kann höchstens bei Gefahren gelten, die aus einem völlig misslungenen, regelwidrigen Feuerwehreinsatz folgen.

Moltisanti
24.5.2024, 00:16:21
müsste die prüfung nicht getrennt werden
objektive zurechnungund tabestandsspezifischem
gefahrverwirklichungszusammenhang?

Nora Mommsen
26.5.2024, 12:19:32
Hallo Uncle Ruckus, es steht einem offen, ob man das zusammen oder eben getrennt prüfen möchte. Keine der Wege ist falsch. Ein Indikator kann z.B. sein, ob das Grunddelikt vorab geprüft werden soll, da mehrere Qualifikationen zu prüfen sind und man diese Prüfung bevorzugt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
vivi—
4.1.2025, 16:29:42
Ist bei konkreten Gefährdungsdelikten nicht auch immer
Vorsatzbzgl. der konkreten Gefahr nötig? Darf dieser im Zweifel einfach bejaht werden, weil man damit rechnen muss, dass Feuerwehrleute sich in die konkret gefährliche Situation begeben werden oder sollte man den
Vorsatzmangels Sachverhaltsangaben eher verneinen?
Leo Lee
5.1.2025, 10:32:31
Hallo vivi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage und willkommen bei Jurafuchs! Bei konkreten Gefährdungsdelikten stimmt es völlig - wie du sagst - dass auch immer ein
Vorsatzbzgl. der Gefahr vorhanden sein muss (deshalb muss immer "doppelter"
Vorsatz, einmal bzgl. Handlung und einmal bzgl. Erfolgs, vorliegen). Beachte allerdings, dass 306a I gerade KEIN konkretes, sondern "nur" ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, weshalb hier kein TBM der konkreten Gefährdung vorliegen kann. Wenn aber etwa der 306a II zu prüfen wäre und im SV Angaben dazu gegeben sind, dass der Täter festens nicht damit gerechnet hat, dass eine konkrete Gefahr eintreten wird, dann ist selbstverständlich hierauf einzugehen und ggf. die Abgrenzung zur bew. FL vorzunehmen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Radtke § 306a Rn. 3 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vincent
20.1.2025, 15:13:19
Die Aufgabe der Feuerwehr ist doch grundsätzlich das Retten von Personen sowie das löschen. Wieso wird hier keine freiwillige selbstgefährdung angenommen ? Schließlich hätte kein Einsatzleiter angewiesen sich für versicherte Kunstgegenstände in Lebensgefahr zu bringen. kann hier nicht eher davon ausgegangen werden, dass der Feuerwehrmann aus Liebe zur Kunst hinein rennt und die Kunstwerke retten will? ich verstehe, dass hier interpretiert wird, was eigentlich nicht geschehen soll, jedoch,ist doch grade aufgrund der hohen Strafan
drohungdes 306a (Verbrechen) eine restriktive Auslegung geboten.