+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die radikale Kunstgegnerin A zündet eines Nachts das Museum für Angewandte Kunst in Köln an. Der herbeigerufene Feuerwehrmann F stürmt in das Objekt, um einige Werke mit Wert in Millionenhöhe vor den Flammen zu retten. Dabei kann er mit letzter Mühe einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken ausweichen.

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Einordnung des Falls

Retterschäden 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Museum angezündet hat, erfüllt sie den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Das Museum ist ein Gebäude, da es ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk ist, das den Eintritt von Menschen gestattet. Es wurde auch in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Zudem befand es sich im Eigentum der Stadt Köln, sodass es für A fremd war.
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2. A erfüllt den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB), wenn sie "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.

Genau, so ist das!

§ 306a Abs. 2 StGB ist ein selbstständiges Grunddelikt und keine Qualifikation zu § 306 StGB. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen. § 306a Abs. 2 StGB schützt die Gesundheit, § 306 Abs. 1 StGB hingegen das Eigentum. Die Definitionen des Tatobjekts und der Tathandlung sind aber identisch. Insbesondere ist für § 306a Abs. 2 StGB nicht die Fremdheit des Tatobjekts erforderlich.

3. A hat den F "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht" (§ 306a Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Gesundheitsschädigung (wie in § 223 StGB) meint das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Konkrete Gefahr meint eine kritische Situation, in der die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Rechtsgutserfolges besteht und die (mögliche) Rechtsgutsverletzung lediglich zufällig ausbleibt. F konnte sich mit letzter Mühe vor einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken retten. Die Gesundheitsschädigung des F ist daher nur durch einen rettenden Zufall ausgeblieben.

4. F wurde "durch" das Inbrandsetzen der A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB).

Ja!

Erforderlich ist hier der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang, d.h. in der Gesundheitsgefährdung muss sich gerade das der Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen. Nach h.M. ist das Eingreifen von Feuerwehrleuten und dem Aussetzen von Gefahren bei den Löschbemühungen eine typische Folge der Inbrandsetzung. Die Grenze der Zurechnung wäre dann erreicht, wenn der Rettungsversuch von vornherein sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit offensichtlich unvernünftig erscheint (freiverantwortliche Selbstgefährdung). F führt als Feuerwehrmann eine Bergungsaktion wertvoller Kunstwerke des Museums durch. Dies zählt zu den typischen Folgen der Inbrandsetzung.
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