+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der geschiedene E ist ohne Testament verstorben. Er hinterlässt seinen Sohn S und das von ihm abstammende Enkelkind A. Außerdem leben noch der Witwer W der verstorbenen Tochter T und deren gemeinsame Kinder C und D. Ferner lebt noch der Bruder B des E.
Einordnung des Falls
Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Ja!
Nach § 1924 ff. BGB haben nur die Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht. Personen sind dann miteinander verwandt, wenn sie von einander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen.
W und E haben keine gemeinsame Abstammung und sind daher nicht miteinander verwandt. W ist daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
2. B ist von der Erbfolge ausgeschlossen.
Genau, so ist das!
Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorgehenden Ordnung vorhanden ist (Parentelsystem).
Der Bruder B gehört zu den Erben der zweiten Ordnung. Der Sohn S sowie die Enkelkinder gehören jedoch zu den Erben der ersten Ordnung und schließen B daher von der Erbfolge aus.
3. S schließt alle Enkelkinder von der Erbfolge aus.
Nein, das trifft nicht zu!
Nach dem Repräsentationsprinzip schließt ein Erbe die von ihm abstammenden Personen von der Erbfolge aus.
S schließt somit den von ihm abstammenden A von der Erbfolge aus. Die Kinder der T stammen jedoch nicht von ihm ab, sodass er C und D nicht von der Erbfolge ausschließen kann.
4. C und D treten erbrechtlich an die Stelle der T.
Ja!
Nach dem Eintrittsprinzip rücken entferntere Verwandte innerhalb eines Stammes nach, wenn der nähere Verwandte nicht Erbe wird.
Tochter T ist bereits vorverstorben. Die Enkelkinder C und D rücken daher an ihre Stelle.
5. S erbt eine Hälfte. C und D erben die andere Hälfte gemeinsam zu gleichen Teilen (jeweils ein Viertel).
Genau, so ist das!
Die Kinder des Erblassers sind gemäß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen als Erben berufen. Damit ist zugleich festgelegt, dass die Stämme zu gleichen Teilen erben.
S und die verstorbene T bilden zwei verschiedene Stämme. Diese beiden Stämme erben zu gleichen Teilen. S erbt somit die Hälfte und die andere Hälfte Erben C und D gemeinsam zu gleichen Teilen, das heißt C und D erben jeweils ein Viertel.