Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)
Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der geschiedene E ist ohne Testament verstorben. Er hinterlässt seinen Sohn S und das von ihm abstammende Enkelkind A. Außerdem leben noch der Witwer W der verstorbenen Tochter T und deren gemeinsame Kinder C und D. Ferner lebt noch der Bruder B des E.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist von der Erbfolge ausgeschlossen.
Genau, so ist das!
3. S schließt alle Enkelkinder von der Erbfolge aus.
Nein, das trifft nicht zu!
4. C und D treten erbrechtlich an die Stelle der T.
Ja!
5. S erbt eine Hälfte. C und D erben die andere Hälfte gemeinsam zu gleichen Teilen (jeweils ein Viertel).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
7.8.2024, 17:19:07
Warum erbt hier keine Erbengemeinschaft, § 2032 Abs. 1 BGB? Falls doch, wie sähe diese Erbengemeinschaft aus?
Miri002
16.8.2024, 20:43:33
Die 3 sind Erben in Erbengemeinschaft. Beispielsweise werden die Erbteile nicht im Grundbuch einer Nachlassimmobilie, sondern die Erben in Erbengemeinschaft. Die Erbteile bestimmen nur das Verhältnis, in dem der Nachlass später verteilt wird.
Eike-Christian
8.9.2024, 19:51:45
Wobei die Erben bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft in der Gestaltung frei sind. Eine Forderung in einer bestimmten Höhe (50% der gesetzlichen Erbquote) gegen die Erbengemeinschaft wäre aber beim Pflichtteil gegeben, wenn einer der Abkömmlinge durch letztwillige Verfügung enterbt wurde.