Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)


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Der geschiedene E ist ohne Testament verstorben. Er hinterlässt seinen Sohn S und das von ihm abstammende Enkelkind A. Außerdem leben noch der Witwer W der verstorbenen Tochter T und deren gemeinsame Kinder C und D. Ferner lebt noch der Bruder B des E.

Einordnung des Falls

Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Ja!

Nach § 1924 ff. BGB haben nur die Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht. Personen sind dann miteinander verwandt, wenn sie von einander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen. W und E haben keine gemeinsame Abstammung und sind daher nicht miteinander verwandt. W ist daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

2. B ist von der Erbfolge ausgeschlossen.

Genau, so ist das!

Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorgehenden Ordnung vorhanden ist (Parentelsystem). Der Bruder B gehört zu den Erben der zweiten Ordnung. Der Sohn S sowie die Enkelkinder gehören jedoch zu den Erben der ersten Ordnung und schließen B daher von der Erbfolge aus.

3. S schließt alle Enkelkinder von der Erbfolge aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Repräsentationsprinzip schließt ein Erbe die von ihm abstammenden Personen von der Erbfolge aus. S schließt somit den von ihm abstammenden A von der Erbfolge aus. Die Kinder der T stammen jedoch nicht von ihm ab, sodass er C und D nicht von der Erbfolge ausschließen kann.

4. C und D treten erbrechtlich an die Stelle der T.

Ja!

Nach dem Eintrittsprinzip rücken entferntere Verwandte innerhalb eines Stammes nach, wenn der nähere Verwandte nicht Erbe wird. Tochter T ist bereits vorverstorben. Die Enkelkinder C und D rücken daher an ihre Stelle.

5. S erbt eine Hälfte. C und D erben die andere Hälfte gemeinsam zu gleichen Teilen (jeweils ein Viertel).

Genau, so ist das!

Die Kinder des Erblassers sind gemäß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen als Erben berufen. Damit ist zugleich festgelegt, dass die Stämme zu gleichen Teilen erben. S und die verstorbene T bilden zwei verschiedene Stämme. Diese beiden Stämme erben zu gleichen Teilen. S erbt somit die Hälfte und die andere Hälfte Erben C und D gemeinsam zu gleichen Teilen, das heißt C und D erben jeweils ein Viertel.

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