Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)

Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der geschiedene E ist ohne Testament verstorben. Er hinterlässt seinen Sohn S und das von ihm abstammende Enkelkind A. Außerdem leben noch der Witwer W der verstorbenen Tochter T und deren gemeinsame Kinder C und D. Ferner lebt noch der Bruder B des E.

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Einordnung des Falls

Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Ja!

Nach § 1924 ff. BGB haben nur die Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht. Personen sind dann miteinander verwandt, wenn sie von einander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen. W und E haben keine gemeinsame Abstammung und sind daher nicht miteinander verwandt. W ist daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
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2. B ist von der Erbfolge ausgeschlossen.

Genau, so ist das!

Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorgehenden Ordnung vorhanden ist (Parentelsystem). Der Bruder B gehört zu den Erben der zweiten Ordnung. Der Sohn S sowie die Enkelkinder gehören jedoch zu den Erben der ersten Ordnung und schließen B daher von der Erbfolge aus.

3. S schließt alle Enkelkinder von der Erbfolge aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Repräsentationsprinzip schließt ein Erbe die von ihm abstammenden Personen von der Erbfolge aus. S schließt somit den von ihm abstammenden A von der Erbfolge aus. Die Kinder der T stammen jedoch nicht von ihm ab, sodass er C und D nicht von der Erbfolge ausschließen kann.

4. C und D treten erbrechtlich an die Stelle der T.

Ja!

Nach dem Eintrittsprinzip rücken entferntere Verwandte innerhalb eines Stammes nach, wenn der nähere Verwandte nicht Erbe wird. Tochter T ist bereits vorverstorben. Die Enkelkinder C und D rücken daher an ihre Stelle.

5. S erbt eine Hälfte. C und D erben die andere Hälfte gemeinsam zu gleichen Teilen (jeweils ein Viertel).

Genau, so ist das!

Die Kinder des Erblassers sind gemäß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen als Erben berufen. Damit ist zugleich festgelegt, dass die Stämme zu gleichen Teilen erben. S und die verstorbene T bilden zwei verschiedene Stämme. Diese beiden Stämme erben zu gleichen Teilen. S erbt somit die Hälfte und die andere Hälfte Erben C und D gemeinsam zu gleichen Teilen, das heißt C und D erben jeweils ein Viertel.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

7.8.2024, 17:19:07

Warum erbt hier keine Erbengemeinschaft, § 2032 Abs. 1 BGB? Falls doch, wie sähe diese Erbengemeinschaft aus?

Miri002

Miri002

16.8.2024, 20:43:33

Die 3 sind Erben in Erbengemeinschaft. Beispielsweise werden die Erbteile nicht im Grundbuch einer Nachlassimmobilie, sondern die Erben in Erbengemeinschaft. Die Erbteile bestimmen nur das Verhältnis, in dem der Nachlass später verteilt wird.

EI

Eike-Christian

8.9.2024, 19:51:45

Wobei die Erben bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft in der Gestaltung frei sind. Eine Forderung in einer bestimmten Höhe (50% der gesetzlichen Erbquote) gegen die Erbengemeinschaft wäre aber beim Pflichtteil gegeben, wenn einer der Abkömmlinge durch letztwillige Verfügung enterbt wurde.


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