Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Fälle der Klagebefugnis: Leistungsklage auf Leistung

Fälle der Klagebefugnis: Leistungsklage auf Leistung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A stellt bei Behörde B einen Antrag auf Akteneinsicht im Zusammenhang eines Bauprojekts in der Nachbarschaft. B bewilligt A per Bescheid Akteneinsicht. An dem Tag, als A Einsicht nehmen will, hat Sachbearbeiterin S schlecht geschlafen und verweigert genervt die Akteneinsicht.

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Einordnung des Falls

Fälle der Klagebefugnis: Leistungsklage auf Leistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei B klagt A. A begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist als spezielle Leistungsklage dann statthaft, wenn das begehrte Handeln der Verwaltung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Dagegen ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, wenn der Kläger ein sonstiges, schlichtes Verwaltungshandeln begehrt. B hat bereits einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen, der ihm die Akteneinsicht bewilligt. Deshalb existiert bereits die rechtliche Grundlage für die Akteneinsicht. A's Begehren richtet sich damit darauf, dass ihm die Einsicht tatsächlich gewährt wird. Der Erlass eines weiteren Verwaltungsakts würde A seinem Klageziel nicht näher bringen. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
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2. A ist klagebefugt, wenn er die Möglichkeit geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf Einsicht in die Akten geltend machen kann.

Ja, in der Tat!

Die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Klagebefugt ist, wer die Möglichkeit geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Begehrt der Kläger eine Leistung der Behörde, muss er geltend machen, einen Anspruch auf die begehrte konkrete Leistung zu haben. Es reicht dabei aus, dass dieser Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. A begehrt eine Leistung der B, nämlich dass B ihm die Akten zur Einsicht zur Verfügung stellt. Er muss geltend machen, einen Anspruch auf die Akteneinsicht zu haben.

3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass A einen Anspruch auf Akteneinsicht gegen B hat. A ist klagebefugt.

Ja!

Im Rahmen der Zulässigkeit reicht es aus, wenn der Kläger geltend machen kann, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Das ist der Fall, wenn diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. B hat As Antrag auf Akteneinsicht bewilligt. Aus diesem Verwaltungsakt könnte sich A's Anspruch auf tatsächliche Akteneinsicht ergeben. Dieser ist nicht von vornherein ausgeschlossen. A ist demnach nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

29.8.2023, 18:07:32

Ist der VA Bewilligungsbescheid zumindest mittelbar dann die entsprechende AGL?

BL

Blotgrim

10.11.2023, 20:05:19

Nicht nur mittelbar würde ich sagen, es ist ja die Grundlage für den Anspruch,sie beruft sich ja nicht auf irgendein Gesetz sondern auf den Bescheid. Man müsste natürlich ob der VA wirksam ist. Aber das ist alles eine Frage der begründetheit


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