Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Verlässliches Mittel (Nomos Kommentar § 24 Rn. 61)

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Verlässliches Mittel (Nomos Kommentar § 24 Rn. 61)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (4/5)

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Verlässliches Mittel (Nomos Kommentar § 24 Rn. 61)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Theorie der verlässlichen Rettungshandlung knüpft an erster Stelle an die Einschätzung des Täters an.

Ja, in der Tat!

Die Theorie bejaht eine hinreichende Rettungshandlung dann, wenn der Täter ein nach seiner Vorstellung verlässliches Rettungsmittel ausgewählt hat. Die Theorie versteht sich als Mittelweg zwischen der optimalen und der nur kausalen Rettungshandlung, wobei die Theorie an erster Stelle an die Einschätzung des Täters anknüpft. Diese würde daher erst an den Rücktrittsvorsatz anknüpfen und stellt dort besondere Maßstäbe. Die Theorie verneint insbesondere ein Anknüpfen an die §§ 25ff. StGB, da der Täter bei dem Eingreifen professioneller Rettungskräfte keine Tatherrschaft mehr haben könne. Auch seien die §§ 25ff. StGB die Maßstäbe für die Zurechnung von Unrecht, die aber andere Maßstäbe erfüllen müsse als die Wiedergutmachung des Unrechts.
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2. Wenn T sich vorgestellt und darauf verlassen hat, dass der Notarzt O finden wird, hat er nach dieser Theorie eine ausreichende Rücktrittsleistung erbracht.

Ja!

Die Theorie bejaht eine hinreichende Rettungshandlung dann, wenn der Täter ein nach seiner Vorstellung verlässliches Rettungsmittel ausgewählt hat. Die Theorie knüpft an erster Stelle an die Einschätzung des Täters an. Durch das Anknüpfen an die Vorstellung bereitet sie insofern Probleme, als diese in der Praxis nur schwer ermittelbar ist. Wenn T nach seiner Vorstellung davon ausging, dass der Notarzt O schon finden würde und dass dies in dem notwendigen Zeitraum stattfindet, hätte er nach seiner Vorstellung ein verlässliches Rettungsmittel gewählt.
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