Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (5/5)

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Theorie vom Erfordernis der objektiven Zurechenbarkeit ist die Rettungshandlung von T ausreichend.

Ja!

Nach der Theorie vom Erfordernis der objektiven Zurechenbarkeit ist es erforderlich, dass die Handlung des Täters nicht nur kausal für die Verhinderung ist, sondern diese muss ihm als sein Werk objektiv zurechenbar sein. Erforderlich ist demnach, dass der Täter eine relevante Rettungschance begründet und diese Chance sich in der Nichtvollendung realisiert. Unterschiede ergeben sich dabei nur selten und regelmäßig nur in Fällen der Drittbeteiligung. Der Anruf war kausal. Die Rettung des O basiert auf dem Rufen des Notarztes. Das Rufen eines Notarztes ist gerade der Standardfall der Rettungshandlung und wird daher auch von den Vertretern der Theorie als ausreichend erachtet. Zwar hat T den Ort nicht durchgegeben, aber ohne den Anruf hätte der Notarzt auch nicht angefangen zu suchen. Die Verhinderung liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.
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2. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB)

Genau, so ist das!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat durch das Rufen des Krankenwagens einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUS

justlaw

12.10.2023, 14:38:40

Liebes Jurafuchs-Team, Diese fünf Aufgaben hätte man auch in eine Aufgabe zusammenfassen können - insb. da viele Fragen bei demselben Sachverhalt identisch sind und sie sich lediglich in der einen Frage unterscheiden, wenn auf die jeweilige Meinung eingegangen wird. Dieses Problem bietet sich vielleicht das tolle Format an, welches ihr auch bei der Problemübersicht beim ETBI verwendet. :)

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 17:38:59

Hallo justlaw, vielen Dank für dein Feedback! Wir haben uns allerdings bewusst für dieses Format entschieden, um allen voran einen Wiederholungseffekt zu erreichen und zudem auf die nuancierten Unterschiede hinzuweisen. Wir würden dich insofern um Verständnis bitten :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

IT

Itsajourney

26.3.2024, 10:47:13

Liebes Jurafuchs-Team. Ich finde die Aufgabendarstellung wirklich super! Ich finde es auch toll, dass die Anzahl der möglichen Perspektiven von vornherein dargestellt ist. Ich würde nich auch freuen, wenn ihr die Darstellung von Argumenten für und gegen die jeweiligen Theorien noch ausbauen könntet.

Jonas91

Jonas91

20.10.2024, 18:20:03

Könnte man die Chanceneröffnungstheorie der Rspr in der Klausur auch einfach mit der Theorie der objektiven Zurechnung verbinden/kombinieren, sodass man (1) verlangt, dass der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden ist und er in subjektiver Hinsicht den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbricht, (Chanceneröffnungstheorie) und (2) kumulativ noch prüft, ob sich die Erfolgsverhinderung bei wertender Betrachtung (auch) als Werk des Täters und nicht des Zufalls/(allein) eines Anderen darstellt, sich also gerade die vom Täter eröffnete Rettungschance in der Nichtvollendung realisiert hat (Kriterium der objektiven Zurechnung)? Auf diese Weise ließen sich doch die Fälle, in denen der BGH im Einzelfall nicht besonders stringent war bzw mit seinen eigenen Kriterien scheinbar „gebrochen“ hat, noch am ehesten in den Griff kriegen, ohne dass man sich eine größere Einzelfallkasuistik aneignen müsste? Probleme mit der Wortlautgrenze oder einem Wertungswiderspruch zu 24 I 2 StGB entstünden dadurch ja nicht, da keine Bestleistungen, sondern nur Zurechenbarkeit der Erfolgsabwendung verlangt würde, was mit dem Wort „Verhindern“ (noch) in Einklang gebracht werden könnte?


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