Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1

19. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (5/5)

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Theorie vom Erfordernis der objektiven Zurechenbarkeit ist die Rettungshandlung von T ausreichend.

Ja!

Nach der Theorie vom Erfordernis der objektiven Zurechenbarkeit ist es erforderlich, dass die Handlung des Täters nicht nur kausal für die Verhinderung ist, sondern diese muss ihm als sein Werk objektiv zurechenbar sein. Erforderlich ist demnach, dass der Täter eine relevante Rettungschance begründet und diese Chance sich in der Nichtvollendung realisiert. Unterschiede ergeben sich dabei nur selten und regelmäßig nur in Fällen der Drittbeteiligung. Der Anruf war kausal. Die Rettung des O basiert auf dem Rufen des Notarztes. Das Rufen eines Notarztes ist gerade der Standardfall der Rettungshandlung und wird daher auch von den Vertretern der Theorie als ausreichend erachtet. Zwar hat T den Ort nicht durchgegeben, aber ohne den Anruf hätte der Notarzt auch nicht angefangen zu suchen. Die Verhinderung liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.
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2. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB)

Genau, so ist das!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat durch das Rufen des Krankenwagens einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat.
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